Verwaltungsleistungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen EWR- und gleichgestellten Vertragsstaaten
-
Feststellung bei Qualifikationen aus EU- EWR- oder bilateralen Vertragsstaaten
Verfügbare Verwaltungsleistungen
Feststellung der Voraussetzungen einer brandenburgischen Beamtenlaufbahn (kein Zugang zu einer Anstellung)
-
Anerkennung von Qualifikationen aus Drittstaaten
Dieser Bereich ist im Stadium der Planung.
Es kann jedoch schon auf wesentliche Unterschiede hingewiesen werden zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU-, EWR- und Vertragsstaaten mit denen bilaterale Vereinbarungen auf demselben Niveau bestehen.
Am einfachsten ist die Feststellung der Qualifikationen, wo im europäischen Vertragsrecht die Anforderungen an Berufsqualifikationen harmonisiert sind. In diesen Fällen steht fest, welche Qualifikationen in den verschiedenen Staaten einander entsprechen.
Eine gewisse Bevorzugung findet statt, wo die Tatsache der Berufserfahrung und der berechtigten Berufsausübung im Herkunftsland anerkannt werden. In diesem Bereich gibt es höhere Nachweisanforderungen, wenn die Kunden der Berufsträger im Inland als erhöht schutzrelevant eingeschätzt werden, also vor allem bei den Gesundheitsberufen. Hier wird die Gleichwertigkeit der Anforderungen besonders beachtet.
In weiteren Fällen ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nachzuweisen und ggf. durch zusätzliche Maßnahmen herzustellen.
Auf diesem Niveau bewegen sich üblicherweise die Anforderungen an die Qualifkationsnachweise in reglementierten Berufen an die Angehörigen von Drittstaaten, wo keine Harmonisierung vorliegt.
Bei den Angehörigen von EU- und EWR-Staaten wird die Absicht in Deutschland tätig zu werden bei einem Feststellungs- oder Anerkennungsantrag als gegeben unterstellt. Die Vermutung kann aber auch zum Beispiel durch eigene Einlassungen widerlegt werden. Drittstaatsangehörige haben diese Absicht gesondert nachzuweisen. Dies erfolgt ggf. mit Hilfe eines Anstellungsvertrages oder mit einem Aufenthaltstitel, zu dessen Begründung der Aufenthaltsgrund einer Berufstätigkeit gehört.
Sprachkenntnisse der Stufe B 2 des europäischen Referenzrahmens sind in der Regel in jedem Fall für Angehörige anderer Sprachräume erforderlich. Für manche Tätigkeiten zum Beispiel im ärztlichen Bereich ist die Stufe C 1, bei Psychotherapeuten das Niveau C 2, erforderlich.
Die speziellen Angaben zu einzelnen Berufen oder Berufsgruppen werden nach und nach hier ergänzt werden.
Dieser Bereich ist im Stadium der Planung.
Es kann jedoch schon auf wesentliche Unterschiede hingewiesen werden zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU-, EWR- und Vertragsstaaten mit denen bilaterale Vereinbarungen auf demselben Niveau bestehen.
Am einfachsten ist die Feststellung der Qualifikationen, wo im europäischen Vertragsrecht die Anforderungen an Berufsqualifikationen harmonisiert sind. In diesen Fällen steht fest, welche Qualifikationen in den verschiedenen Staaten einander entsprechen.
Eine gewisse Bevorzugung findet statt, wo die Tatsache der Berufserfahrung und der berechtigten Berufsausübung im Herkunftsland anerkannt werden. In diesem Bereich gibt es höhere Nachweisanforderungen, wenn die Kunden der Berufsträger im Inland als erhöht schutzrelevant eingeschätzt werden, also vor allem bei den Gesundheitsberufen. Hier wird die Gleichwertigkeit der Anforderungen besonders beachtet.
In weiteren Fällen ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nachzuweisen und ggf. durch zusätzliche Maßnahmen herzustellen.
Auf diesem Niveau bewegen sich üblicherweise die Anforderungen an die Qualifkationsnachweise in reglementierten Berufen an die Angehörigen von Drittstaaten, wo keine Harmonisierung vorliegt.
Bei den Angehörigen von EU- und EWR-Staaten wird die Absicht in Deutschland tätig zu werden bei einem Feststellungs- oder Anerkennungsantrag als gegeben unterstellt. Die Vermutung kann aber auch zum Beispiel durch eigene Einlassungen widerlegt werden. Drittstaatsangehörige haben diese Absicht gesondert nachzuweisen. Dies erfolgt ggf. mit Hilfe eines Anstellungsvertrages oder mit einem Aufenthaltstitel, zu dessen Begründung der Aufenthaltsgrund einer Berufstätigkeit gehört.
Sprachkenntnisse der Stufe B 2 des europäischen Referenzrahmens sind in der Regel in jedem Fall für Angehörige anderer Sprachräume erforderlich. Für manche Tätigkeiten zum Beispiel im ärztlichen Bereich ist die Stufe C 1, bei Psychotherapeuten das Niveau C 2, erforderlich.
Die speziellen Angaben zu einzelnen Berufen oder Berufsgruppen werden nach und nach hier ergänzt werden.
Akademische Heilberufe
Gesundheitsfachberufe
Sie üben im Ausland einen Beruf aus, der in Deutschland nur ausgeübt werden darf, wenn Anforderungen an die Ausbildung zu diesem Beruf erfüllt sind. Sie wollen Ihre Qualifikation für die Berufsausübung in Deutschland feststellen lassen. Unter dem Menüpunkt "Reglementierte Berufe" konnten Sie über eine Verlinkung auf das Internetportal des Bundesinstituts für Berufsbildung "Anerkennung in Deutschland" sich mit diesen Berufsbezeichnungen und den Weg zur Beratung und Feststellung (Anerkennung) Ihrer Qualifikation vertraut machen.
Neben den Verfahren für einzelne Berufe werden hier auch Verfahren aufgezeigt, bei denen die Berufe zusammengefasst dargestellt werden, wie Gesundheitsfachberufe und akademische Gesundheitsberufe. In einer stetigen Weiterentwicklung werden die Einzeldarstellungen zunehmen und die Zusammenfassungen verdrängen. Über die selbstständige Berufsausübung informieren Sie sich bitte am Schalter "Wirtschaftsleben" des Hauptmenüs.
Der Weg zur Antragstellung über den EAPBbg beginnt nach Ihrer persönlichen Vorbereitung im Antragsassistenten. Hier werden Sie nach Ihren persönlichen Daten gefragt. Anschließend haben Sie die Gelegenheit Darstellungen, CV (curiculum vita) und Nachweise Ihrer Identität, Ihrer Ausbildung und Ihrer Tätigkeit hochzuladen. Der Weg führt zunächst zum einheitlichen Ansprechpartner. Nach einer Plausibilitätsprüfung wird der Vorgang an die zuständige Stelle weitergeleitet. Diese kann je nach deren Regelwerk den Vorgang auf der Basis des Zugangs bearbeiten, weitere Unterlagen oder Antrag und Unterlagen in einer bestimmten Form anfordern. Die Entscheidung kann in einer Feststellung der Gleichwertigkeit bestehen oder in der Feststellung, dass eine Anpassungsqualifizierung oder eine Eignungsprüfung oder ähnliche Maßnahmen erforderlich sind.
Weitere Informationsquellen sind die Internetseite Anerkennung-in-Deutschland.de und das IQ-Netzwerk Brandenburg.
Sie üben im Ausland einen Beruf aus, der in Deutschland nur ausgeübt werden darf, wenn Anforderungen an die Ausbildung zu diesem Beruf erfüllt sind. Sie wollen Ihre Qualifikation für die Berufsausübung in Deutschland feststellen lassen. Unter dem Menüpunkt "Reglementierte Berufe" konnten Sie über eine Verlinkung auf das Internetportal des Bundesinstituts für Berufsbildung "Anerkennung in Deutschland" sich mit diesen Berufsbezeichnungen und den Weg zur Beratung und Feststellung (Anerkennung) Ihrer Qualifikation vertraut machen.
Neben den Verfahren für einzelne Berufe werden hier auch Verfahren aufgezeigt, bei denen die Berufe zusammengefasst dargestellt werden, wie Gesundheitsfachberufe und akademische Gesundheitsberufe. In einer stetigen Weiterentwicklung werden die Einzeldarstellungen zunehmen und die Zusammenfassungen verdrängen. Über die selbstständige Berufsausübung informieren Sie sich bitte am Schalter "Wirtschaftsleben" des Hauptmenüs.
Der Weg zur Antragstellung über den EAPBbg beginnt nach Ihrer persönlichen Vorbereitung im Antragsassistenten. Hier werden Sie nach Ihren persönlichen Daten gefragt. Anschließend haben Sie die Gelegenheit Darstellungen, CV (curiculum vita) und Nachweise Ihrer Identität, Ihrer Ausbildung und Ihrer Tätigkeit hochzuladen. Der Weg führt zunächst zum einheitlichen Ansprechpartner. Nach einer Plausibilitätsprüfung wird der Vorgang an die zuständige Stelle weitergeleitet. Diese kann je nach deren Regelwerk den Vorgang auf der Basis des Zugangs bearbeiten, weitere Unterlagen oder Antrag und Unterlagen in einer bestimmten Form anfordern. Die Entscheidung kann in einer Feststellung der Gleichwertigkeit bestehen oder in der Feststellung, dass eine Anpassungsqualifizierung oder eine Eignungsprüfung oder ähnliche Maßnahmen erforderlich sind.
Weitere Informationsquellen sind die Internetseite Anerkennung-in-Deutschland.de und das IQ-Netzwerk Brandenburg.