Diätassistentin und Diätassistent

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit einer Berufsqualifikation aus einem nicht vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Berufsbezeichnung Diätassistentin und Diätassistent ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Eine außerhalb des vertraglichen Europäischen Wirtschaftsraums in einem nicht vertraglich gleichgestellten Drittstaat erworbene abgeschlossene Ausbildung ersetzt die im Inland vorgeschriebene Ausbildung und die bestandene staatliche Prüfung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Antragsteller, die eine Erlaubnis beantragen, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben, oder wenn Nachweisunterlagen ohne eigenes Verschulden nicht vorgelegt werden können und die Überprüfung deshalb nicht durchgeführt wird. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich beabsichtigt.

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Berufsbezeichnung Diätassistentin und Diätassistent ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Eine außerhalb des vertraglichen Europäischen Wirtschaftsraums in einem nicht vertraglich gleichgestellten Drittstaat erworbene abgeschlossene Ausbildung ersetzt die im Inland vorgeschriebene Ausbildung und die bestandene staatliche Prüfung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Antragsteller, die eine Erlaubnis beantragen, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben, oder wenn Nachweisunterlagen ohne eigenes Verschulden nicht vorgelegt werden können und die Überprüfung deshalb nicht durchgeführt wird. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich beabsichtigt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsangehörigkeitsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
  • Ausbildungsnachweise;
  • Unterlagen des Herkunftsmitgliedstaats über die Ausbildungsinhalte und -dauer;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Unterlagen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug.
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsangehörigkeitsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
  • Ausbildungsnachweise;
  • Unterlagen des Herkunftsmitgliedstaats über die Ausbildungsinhalte und -dauer;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Unterlagen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug.
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Diätassistentin oder Diätassistent aus einem Drittstaat, der nicht im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen vertraglich einem EWR-Vertragsstaat gleichgestellt ist;
  • Sie sind gesundheitlich geeignet (das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Diätassistentin oder Diätassistent arbeiten können);
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Diätassistentin oder Diätassistent und haben keine Vorstrafen;
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Diätassistentin oder Diätassistent aus einem Drittstaat, der nicht im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen vertraglich einem EWR-Vertragsstaat gleichgestellt ist;
  • Sie sind gesundheitlich geeignet (das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Diätassistentin oder Diätassistent arbeiten können);
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Diätassistentin oder Diätassistent und haben keine Vorstrafen;
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00 nach Nummer 7.4.1 des Gebührentarifs in Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV). Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus (Nummer 7.4.7 des Gebührentarifs).

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00 nach Nummer 7.4.1 des Gebührentarifs in Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV). Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus (Nummer 7.4.7 des Gebührentarifs).

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Prüfung der Gleichwertigkeit

Reichen Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie die nötigen Nachweise bei der zuständigen Behörde  ein.

  • Die zuständige Behörde prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die zuständige Behörde vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Diätassistentin und Diätassistent.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständig Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an.

Sie kann Ihnen das Ergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.

Die zuständige Behörde prüft die Nachweise Ihrer Zuverlässigkeit, gesundheitlichen Eignung und Sprachkenntnisse.

Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen.

  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.
  • Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.

Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und erklärt, warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Hierüber erhalten Sie einen Bescheid gegen den Sie einen Rechtsbehelf einlegen können.

  • Die zuständige Behörde bietet Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen an.
  • Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
  • Ihre Berufsqualifikation wird dann als gleichwertig mit einer inländisch erworbenen anerkannt.
Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung

  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (bis zu 3 Jahre)
  • Kenntnisprüfung: Prüfung nur der Unterschiede, die von der zuständigen Behörde festgestellt wurden

Wenn Sie den Anpassungslehrgang ineinem Abschlussgespräch erfolgreich absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“. Sie dürfen als solche tätig werden. Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs und der Kenntnisprüfung erhalten Sie auch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Verfahrensablauf

Prüfung der Gleichwertigkeit

Reichen Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie die nötigen Nachweise bei der zuständigen Behörde  ein.

  • Die zuständige Behörde prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die zuständige Behörde vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Diätassistentin und Diätassistent.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständig Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an.

Sie kann Ihnen das Ergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.

Die zuständige Behörde prüft die Nachweise Ihrer Zuverlässigkeit, gesundheitlichen Eignung und Sprachkenntnisse.

Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen.

  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.
  • Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.

Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und erklärt, warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Hierüber erhalten Sie einen Bescheid gegen den Sie einen Rechtsbehelf einlegen können.

  • Die zuständige Behörde bietet Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen an.
  • Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
  • Ihre Berufsqualifikation wird dann als gleichwertig mit einer inländisch erworbenen anerkannt.
Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung

  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (bis zu 3 Jahre)
  • Kenntnisprüfung: Prüfung nur der Unterschiede, die von der zuständigen Behörde festgestellt wurden

Wenn Sie den Anpassungslehrgang ineinem Abschlussgespräch erfolgreich absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“. Sie dürfen als solche tätig werden. Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs und der Kenntnisprüfung erhalten Sie auch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent tätig werden zu dürfen kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

Eine etwa erforderliche Kenntnisprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung ihrer Erforderlichkeit stattfinden können. Die Dauer eines Anpassungslehrgangs ist von deren inhaltlichen Anforderungen abhängig; sie soll nicht über drei Jahre hinausgehen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent tätig werden zu dürfen kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

Eine etwa erforderliche Kenntnisprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung ihrer Erforderlichkeit stattfinden können. Die Dauer eines Anpassungslehrgangs ist von deren inhaltlichen Anforderungen abhängig; sie soll nicht über drei Jahre hinausgehen.

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
09:00 - 10: 30 Uhr

Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
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Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr