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Verwaltungszusammenarbeit im Binnenmarkt

Für wen?

Dieser Menüpunkt des Portals des Einheitlichen Ansprechpartners informiert Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 VwVfGBbg über die Verwaltungszusammenarbeit im Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Informationsystem - IMI), über den Zugang zum IMI und dessen Anwendungsfälle.

Einige Anwendungsfälle betreffen solche Stellen, die Gesetze, Verordnungen und Satzungen entwerfen, vorbereiten, auf den Weg bringen. Gemeint sind Landesministerien, Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentlichrechtliche Körperschaften bis hin zu Kirchen als Träger von Friedhöfen. Soweit die Rechtsetzung den Zugang zu Märkten für Dienstleistungen betrifft, sind ihre Regelungen und Gründe für Beschränkungen anhand von Kriterien der Dienstleistungsrichtlinie der EU-Kommission mit zu teilen.

Wozu?

Es geht um den Abbau von Hindernissen, die die grenzüberschreitende Entfaltung des Wirtschaftslebens stören. Dabei ist der Blick vor allem auf kleinste, kleine und mittlere Wirtschaftsteilnehmer gerichtet, deren Aufwand im Verhältnis zu erzielbaren Umsätzen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit möglichst niedrig liegen muss, damit der wechselseitige Austausch Alltag wird. Natürlich geht es auch um die Bewahrung solcher Regelungen, die dem Schutz von Gemeinschaftsgütern wie Sicherheit und Unversehrtheit von Mensch und Umwelt dienen. Und schließlich geht es um die Beschleunigung von damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsverfahren, indem die Kommunikation von Dienststellen über die innereuropäischen Staats- und Sprachgrenzen hinweg erleichtert wird. Also um Verwaltungszusammenarbeit.

In welcher Lage?

Ein Aspekt der Verwaltungszusammenarbeit ist der Austausch von Informationen über die Ausübung einer Tätigkeit im Herkunftsland als Voraussetzung der Zulassung zur vergleichbaren Tätigkeit im Empfängerland. Oder die Bestätigung, dass eine vorgelegte Urkunde besagt, was sie soll und tatsächlich ausgestellt wurde, wie es angegeben wird. Und in Bereichen in denen die Sicherheit und Unversehrtheit bedeutend sind, gibt es auch einen Austausch über Entscheidungen, die die Beschränkung der Berufsausübung konkreter Personen betrifft zwischen den über die Berufszulassung entscheidenden Stellen hier und dort.

Notifizierungsverfahren schließlich werden im Zuge der Bearbeitung von rechtlichen Regelungen mit Auswirkungen auf die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit fällig, um den anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission die Möglichkeit zu geben, zur Nichtdiskriminierung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung Stellung zu nehmen.