Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

  • aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

  • aus einem Drittstaat ohne vertragliche Gleichstellung

Für wen?

Für alle Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums hat die Europäische Union mit der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen dafür geschaffen, auf einfache Weise die Berufsqualifikation in einem anderen Vertragsstaat anerkennen zu lassen, um den Beruf dort ausüben zu können. Daneben gibt es die Möglichkeit der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen aus Drittstaaten, von der bislang die Schweiz Gebrauch gemacht hat.

Für alle Menschen aus einem nicht vertraglich gleichgestellten Drittstaat ist unter dem Gesichtspunkt der Fachkräftegewinnung eine gleichartige Information über die Berufsanerkennung in den Portalen einheitlicher Ansprechpartner in die Berufsfeststellungsgesetze aufgenommen worden. Es gibt hierzu zahlreiche dynamische Ausnahmen in Fachberufsgesetzen, die die Anerkennung selbst regeln. In diesen Fällen muss auf die Information durch die für den jeweiligen Beruf zuständige Verwaltung zurückgegriffen werden.

Wozu?

Die Anerkennung ist erforderlich, wenn es sich um einen Beruf handelt, dessen Ausübung in Deutschland an eine Ausbildung oder Eignungs- und Sachkundenachweise geknüpft ist.  Die Regulierung beruht auf Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt. Es ist abzusichern, dass die Anforderungen auch erfüllt werden, wenn die Berufsqualifikation nicht unter der eigenen Rechtshoheit erworben wurde.

Zur Unterstützung gibt es bei den Einheitlichen Ansprechpartnern den Zugang zu Informationen  darüber, welche Berufe betroffen sind und welche Ausbildungen im Inland vorgesehen sind. Zusätzlich gibt es Antrags-Assistenten um den Zugang zu den Verfahren der zuständigen Stellen zu erleichtern.

In welcher Lage?

Der Beruf wurde in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgeübt und unterliegt dort keiner Beschränkung, oder die dort erforderlichen Qualifikationen wurden im Herkunftsland erworben und jetzt soll der Beruf in Brandenburg ausgeübt werden. Wenn er hier reglementiert ist, wird die Anerkennung der im europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Qualifikation und der Gleichwertigkeit der Qualifikation erforderlich, sobald der Berufsangehörige seine Tätigkeit ins Inland verlagern will. Am einfachsten ist dies, wo die Berufsqualifikation schon vereinheitlicht ist, bis hin zur automatischen Anerkennung in einigen Fällen. Abweichende oder noch nicht vereinheitlichte Qualifikationen werden mit dem inländischen Niveau verglichen. Fehlende Qualifikation kann im Einzelfall durch Berufspraxis und lebenslanges Lernen ausgeglichen werden. Wo nicht, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den Anpassungsmaßnahmen Anpassungslehrgang, der bis zu drei Jahren dauern kann und Eignungsprüfung.

Weitere Möglichkeiten: Die Berufsqualifikation wurde in einem Drittstaat erworben und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat (also Island, Liechtenstein oder Norwegen) anerkannt und einige Zeit ausgeübt. Dann gilt für die Anerkennung dasselbe wie für Qualifikationen eines Staatsangehörigen aus diesem Vertragsstaat.  Oder die Qualifikation wurde in einem Drittstaat erworben und in einem Drittstaat ausgeübt. Hier gilt in der Regel die Notwendigkeit der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus und der Inhalte und gegebenenfalls der Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung.

Für wen?

Für alle Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums hat die Europäische Union mit der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen dafür geschaffen, auf einfache Weise die Berufsqualifikation in einem anderen Vertragsstaat anerkennen zu lassen, um den Beruf dort ausüben zu können. Daneben gibt es die Möglichkeit der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen aus Drittstaaten, von der bislang die Schweiz Gebrauch gemacht hat.

Für alle Menschen aus einem nicht vertraglich gleichgestellten Drittstaat ist unter dem Gesichtspunkt der Fachkräftegewinnung eine gleichartige Information über die Berufsanerkennung in den Portalen einheitlicher Ansprechpartner in die Berufsfeststellungsgesetze aufgenommen worden. Es gibt hierzu zahlreiche dynamische Ausnahmen in Fachberufsgesetzen, die die Anerkennung selbst regeln. In diesen Fällen muss auf die Information durch die für den jeweiligen Beruf zuständige Verwaltung zurückgegriffen werden.

Wozu?

Die Anerkennung ist erforderlich, wenn es sich um einen Beruf handelt, dessen Ausübung in Deutschland an eine Ausbildung oder Eignungs- und Sachkundenachweise geknüpft ist.  Die Regulierung beruht auf Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt. Es ist abzusichern, dass die Anforderungen auch erfüllt werden, wenn die Berufsqualifikation nicht unter der eigenen Rechtshoheit erworben wurde.

Zur Unterstützung gibt es bei den Einheitlichen Ansprechpartnern den Zugang zu Informationen  darüber, welche Berufe betroffen sind und welche Ausbildungen im Inland vorgesehen sind. Zusätzlich gibt es Antrags-Assistenten um den Zugang zu den Verfahren der zuständigen Stellen zu erleichtern.

In welcher Lage?

Der Beruf wurde in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgeübt und unterliegt dort keiner Beschränkung, oder die dort erforderlichen Qualifikationen wurden im Herkunftsland erworben und jetzt soll der Beruf in Brandenburg ausgeübt werden. Wenn er hier reglementiert ist, wird die Anerkennung der im europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Qualifikation und der Gleichwertigkeit der Qualifikation erforderlich, sobald der Berufsangehörige seine Tätigkeit ins Inland verlagern will. Am einfachsten ist dies, wo die Berufsqualifikation schon vereinheitlicht ist, bis hin zur automatischen Anerkennung in einigen Fällen. Abweichende oder noch nicht vereinheitlichte Qualifikationen werden mit dem inländischen Niveau verglichen. Fehlende Qualifikation kann im Einzelfall durch Berufspraxis und lebenslanges Lernen ausgeglichen werden. Wo nicht, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den Anpassungsmaßnahmen Anpassungslehrgang, der bis zu drei Jahren dauern kann und Eignungsprüfung.

Weitere Möglichkeiten: Die Berufsqualifikation wurde in einem Drittstaat erworben und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat (also Island, Liechtenstein oder Norwegen) anerkannt und einige Zeit ausgeübt. Dann gilt für die Anerkennung dasselbe wie für Qualifikationen eines Staatsangehörigen aus diesem Vertragsstaat.  Oder die Qualifikation wurde in einem Drittstaat erworben und in einem Drittstaat ausgeübt. Hier gilt in der Regel die Notwendigkeit der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus und der Inhalte und gegebenenfalls der Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung.