Notifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/1535

Die frühere Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  vom 9. September 2015 abgelöst.

Es besteht für die im Titel der Richtlinie genannten Vorschriften eine Notifizierungspflicht  gegenüber der Europäischen Kommission. Ziel der Notifizierung nationaler Vorschriftenentwürfe ist es, unbegründete Handelsbarrieren vor deren Inkrafttreten abzuwenden.

Für Entwürfe von Landesrecht enthält die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien (GGO) in § 26 die Notifizierungspflicht und noch den Weg über das sachlich zuständige Bundesressort mit der ergänzenden Information des für Europaangelegenheiten zuständigen Landesressorts.

Da im Zusammenhang mit Dienstleistungen Überschneidungen mit der Notifizierungspflicht der Dienstleistungsrichtlinie vorkommen könnten, ist geregelt, dass im konkreten Einzelfall eine der beiden Notifizierungen genügt. Hierfür ist der Hinweis auf § 21 Absatz 5 der GGO eingefügt worden.

Die Nationale Kontaktstelle beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Referat EB2 berät Sie gern bei Notifizierungen gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 und stellt Antragsformulare zur Verfügung. Anfragen und Notifizierungsanträge richten Sie nicht mehr an die diversen Fachressorts des Bundes sondern an das Postfach infonorm@bmwi.bund.de des BMWi.

Weiterführend:

Die frühere Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  vom 9. September 2015 abgelöst.

Es besteht für die im Titel der Richtlinie genannten Vorschriften eine Notifizierungspflicht  gegenüber der Europäischen Kommission. Ziel der Notifizierung nationaler Vorschriftenentwürfe ist es, unbegründete Handelsbarrieren vor deren Inkrafttreten abzuwenden.

Für Entwürfe von Landesrecht enthält die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien (GGO) in § 26 die Notifizierungspflicht und noch den Weg über das sachlich zuständige Bundesressort mit der ergänzenden Information des für Europaangelegenheiten zuständigen Landesressorts.

Da im Zusammenhang mit Dienstleistungen Überschneidungen mit der Notifizierungspflicht der Dienstleistungsrichtlinie vorkommen könnten, ist geregelt, dass im konkreten Einzelfall eine der beiden Notifizierungen genügt. Hierfür ist der Hinweis auf § 21 Absatz 5 der GGO eingefügt worden.

Die Nationale Kontaktstelle beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Referat EB2 berät Sie gern bei Notifizierungen gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 und stellt Antragsformulare zur Verfügung. Anfragen und Notifizierungsanträge richten Sie nicht mehr an die diversen Fachressorts des Bundes sondern an das Postfach infonorm@bmwi.bund.de des BMWi.

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