Informationspflichten

Ein Dienstleister muss Verbrauchern vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, oder, wenn kein Vertrag schriftlich festgelegt wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  • seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  • die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine Anschrift unter der er auch wirksam von einem Gericht geladen werden kann, sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle von der die Erlaubnis stammt,
  • falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, diese Nummer,
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls der Dienstleister einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  • die von ihm verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • von ihm verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  • beabsichtigte Garantieversprechen, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

 Diese Informationen sind wahlweise:

  •  dem Dienstleistungsempfänger ohne Aufforderung mitzuteilen,
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  • in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Informationspflichten

Ein Dienstleister muss Verbrauchern vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, oder, wenn kein Vertrag schriftlich festgelegt wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  • seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  • die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine Anschrift unter der er auch wirksam von einem Gericht geladen werden kann, sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle von der die Erlaubnis stammt,
  • falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, diese Nummer,
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls der Dienstleister einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  • die von ihm verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • von ihm verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  • beabsichtigte Garantieversprechen, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

 Diese Informationen sind wahlweise:

  •  dem Dienstleistungsempfänger ohne Aufforderung mitzuteilen,
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  • in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Weiterführend:

  • Portal 21 - enthält auch Informationen für Unternehmen
  • Ihr Europa Geschäfte in Europa - ein Leitfaden
  • SOLVIT beim BMWi Probleme außergerichtlich mit Behörden anderer Mitgliedsstaaten klären