Notifizierung nach der Dienstleistungsrichtlinie
Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (im Folgenden DLRL oder Richtlinie) will rechtliche und administrative Hindernisse für Dienstleister abbauen, die sich der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen Herkunftsland in den Weg stellen.
Alle Mitgliedstaaten mussten ihr gesamtes dienstleistungsrelevantes Recht auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Richtlinie überprüfen.
Als Dauerberichtspflicht müssen neue oder sich ändernde Rechtsnormen mit Anforderungen an die Dienstleistenden der EU-Kommission gemeldet werden. Diese Aufgabe ist zeitlich unbegrenzt.
Nach der Richtlinie sind bestimmte Anforderungen an Dienstleistende generell unzulässig, zum Beispiel das Verbot, eine Zweigniederlassung in einem anderem Mitgliedstaat der EU zu errichten. Besondere Anforderungen sind nur erlaubt, wenn sie durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt werden können. Durch eine Normenprüfung stellt man fest, ob solche Genehmigungsanforderungen mit der DLRL vereinbar sind oder ob Änderungsbedarf besteht.
Jede normsetzende Körperschaft in Deutschland ist hierbei für die Prüfung der von ihr erlassenen Rechtsnormen selbst verantwortlich. Daher prüfen der Bund das Bundesrecht, die Bundesländer das jeweilige Landesrecht, die Kommunen die Kommunalnormen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Zweckverbände und Berufskammern die im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regelungen.
Die Normenprüfung wird mithilfe eines Prüfrasters durchgeführt. Auf der Grundlage des ausgefüllten Prüfrasters stellen die für den Entwurf neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Benutzungsordnungen Zuständigen (im Folgenden: rechtssetzende Stelle/normgebende Stelle, auch wenn ggf. der eigentliche Normgeber ein Parlament ist) fest, ob eine Dauerberichtspflicht nach der Richtlinie besteht. Zugleich stellen sie mit dem Bearbeiten des Prüfrasters auch fest, ob eine beabsichtigte Regelung mit der Dienstleistungsrichtlinie übereinstimmt und passen den Entwurf gegebenenfalls an.
Dabei besteht eine konkrete Berichtspflicht nur dann nicht, wenn eine Dienstleistungstätigkeit, die gewerblich oder freiberuflich erbracht werden kann, in dem geänderten oder neuen Rechtssatz gar nicht vorkommt. Genau genommen wird nicht geprüft, ob eine Regelung diskriminierend ist. Denn eine Diskriminierung, also eine Unterscheidung nach der Herkunft aus einem anderen Mitgliedsstaat, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie von vornherein ausgeschlossen und nicht zu rechtfertigen.
Die endgültige Beurteilung, ob eine nichtdiskriminierende Voraussetzung für eine solche Tätigkeit gerechtfertigt ist, steht im Verhältnis zur EU-Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten in diesem Verfahren nicht der normengebenden Stelle zu, sondern ist das Ziel des Notifizierungsverfahrens. Aussichtslos wäre es allerdings, wenn die normengebende Stelle keine Rechtfertigung für die von ihr an Dienstleistende gestellten Anforderungen angibt. Die eigene Einschätzung einer Anforderung als gerechtfertigt ist aber kein Grund, eine Berichtspflicht zu verneinen und die Mitteilung zu unterlassen. Unerheblich für das Bestehen einer Berichtspflicht sind etwa Gesichtspunkte wie die unveränderte Übernahme einer Musterregelung anderer Gemeinden, Länder oder des Bundes oder die Weitergeltung einer unveränderten, nie notifizierten Regelung oder einer notifizierten Altregelung ohne Prüfung, ob die Rechtfertigung noch besteht.
Die erforderlichen Meldungen werden mit dem Binnenmarkt-Informationssystem an die EU-Kommission gesandt. Danach dauert die wechselseitige Information ungefähr drei Monate. Dieser Zeitraum sollte in das Verfahren eingeplant werden.
Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (im Folgenden DLRL oder Richtlinie) will rechtliche und administrative Hindernisse für Dienstleister abbauen, die sich der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen Herkunftsland in den Weg stellen.
Alle Mitgliedstaaten mussten ihr gesamtes dienstleistungsrelevantes Recht auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Richtlinie überprüfen.
Als Dauerberichtspflicht müssen neue oder sich ändernde Rechtsnormen mit Anforderungen an die Dienstleistenden der EU-Kommission gemeldet werden. Diese Aufgabe ist zeitlich unbegrenzt.
Nach der Richtlinie sind bestimmte Anforderungen an Dienstleistende generell unzulässig, zum Beispiel das Verbot, eine Zweigniederlassung in einem anderem Mitgliedstaat der EU zu errichten. Besondere Anforderungen sind nur erlaubt, wenn sie durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt werden können. Durch eine Normenprüfung stellt man fest, ob solche Genehmigungsanforderungen mit der DLRL vereinbar sind oder ob Änderungsbedarf besteht.
Jede normsetzende Körperschaft in Deutschland ist hierbei für die Prüfung der von ihr erlassenen Rechtsnormen selbst verantwortlich. Daher prüfen der Bund das Bundesrecht, die Bundesländer das jeweilige Landesrecht, die Kommunen die Kommunalnormen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Zweckverbände und Berufskammern die im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regelungen.
Die Normenprüfung wird mithilfe eines Prüfrasters durchgeführt. Auf der Grundlage des ausgefüllten Prüfrasters stellen die für den Entwurf neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Benutzungsordnungen Zuständigen (im Folgenden: rechtssetzende Stelle/normgebende Stelle, auch wenn ggf. der eigentliche Normgeber ein Parlament ist) fest, ob eine Dauerberichtspflicht nach der Richtlinie besteht. Zugleich stellen sie mit dem Bearbeiten des Prüfrasters auch fest, ob eine beabsichtigte Regelung mit der Dienstleistungsrichtlinie übereinstimmt und passen den Entwurf gegebenenfalls an.
Dabei besteht eine konkrete Berichtspflicht nur dann nicht, wenn eine Dienstleistungstätigkeit, die gewerblich oder freiberuflich erbracht werden kann, in dem geänderten oder neuen Rechtssatz gar nicht vorkommt. Genau genommen wird nicht geprüft, ob eine Regelung diskriminierend ist. Denn eine Diskriminierung, also eine Unterscheidung nach der Herkunft aus einem anderen Mitgliedsstaat, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie von vornherein ausgeschlossen und nicht zu rechtfertigen.
Die endgültige Beurteilung, ob eine nichtdiskriminierende Voraussetzung für eine solche Tätigkeit gerechtfertigt ist, steht im Verhältnis zur EU-Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten in diesem Verfahren nicht der normengebenden Stelle zu, sondern ist das Ziel des Notifizierungsverfahrens. Aussichtslos wäre es allerdings, wenn die normengebende Stelle keine Rechtfertigung für die von ihr an Dienstleistende gestellten Anforderungen angibt. Die eigene Einschätzung einer Anforderung als gerechtfertigt ist aber kein Grund, eine Berichtspflicht zu verneinen und die Mitteilung zu unterlassen. Unerheblich für das Bestehen einer Berichtspflicht sind etwa Gesichtspunkte wie die unveränderte Übernahme einer Musterregelung anderer Gemeinden, Länder oder des Bundes oder die Weitergeltung einer unveränderten, nie notifizierten Regelung oder einer notifizierten Altregelung ohne Prüfung, ob die Rechtfertigung noch besteht.
Die erforderlichen Meldungen werden mit dem Binnenmarkt-Informationssystem an die EU-Kommission gesandt. Danach dauert die wechselseitige Information ungefähr drei Monate. Dieser Zeitraum sollte in das Verfahren eingeplant werden.