Häufige Fragen

Welche Verfahren werden durch den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg betreut?

Was mache ich, wenn mein Verfahren nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt und dementsprechend nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden kann?

Welche Verfahren lassen sich nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln?

Muss ich mein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen?

Welche besonderen Vorschriften muss ich als Kaufmann / Kauffrau beachten?

Mir wurde von einer Behörde ein Dokument mit einer elektronischen Signatur zugesandt. Wie kann ich ergänzende Informationen zu dieser Signatur erhalten?


Welche Verfahren werden durch den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg betreut?

Über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden, die für die Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen.Zudem können über den EAPBbg gemäß der EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen abgewickelt werden.In bestehende Zuständigkeiten wird nicht eingegriffen, das heißt der EAPBbg wird als Verfahrensmittler tätig und trifft selbst keine genehmigungsrelevanten Entscheidungen.


Was mache ich, wenn mein Verfahren nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt und dementsprechend nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden kann?

Bitte nehmen Sie in diesem Fall zunächst mit uns Kontakt auf, damit wir Ihren genauen Fall überprüfen können. Soweit Ihr Vorhaben tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt, besteht bei vielen Kommunen die Möglichkeit, Ihr Verfahren zur Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung direkt bei den zuständigen Behörden abzuwickeln. Gerne stellen wir Ihnen hierfür die notwendigen Informationen bereit.


Welche Verfahren lassen sich nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln?

Das Land Brandenburg verfolgte das Ziel einer 1:1 Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Demnach werden die folgenden Dienstleistungen und Bereiche vom Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg teilweise noch nicht betreut:

  • Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, das sind insbesondere die Leistungen der öffentlichen Hand ohne wirtschaftlichen Charakter
  • Finanzdienstleistungen einschließlich Versicherungsvermittlung; das sind Bankleistungen, Kreditgewährungen, Versicherung einschließlich Rückversicherung, betriebliche oder individuelle Altersvorsorge, Wertpapiere, Geldanlagen, Anlageberatung
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation soweit sie durch andere EU-Rechtsakte geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs, Taxis, Krankenwagen sowie Hafendiensten; Verkehrsdienstleistungen sind sämtliche mit der Beförderung von Personen und Gütern im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich transportbedingter Aufenthalte, insbesondere Lenk- und Ruhezeiten, oder der Umschlag von Gütern, soweit keine Einlagerung erfolgt, einschließlich solcher Tätigkeiten, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verhaltens der Teilnehmer bei der Beförderung von Personen und Gütern dienen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt
  • audiovisuelle Dienste, auch in Kinos, unabhängig von der Art der Ausstrahlung; Rundfunk
  • Glücksspiele (auch mit Geldspielautomaten), einschließlich Lotterien und Wetten
  • Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (zum Beispiel Polizei);
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat selbst, durch von ihm beauftragte Dienstleister oder anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeit von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
  • Bereich der Steuern
  • Regelungen von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
  • Amateursport, der ohne Gewinnzweck verfolgt wird
  • Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die nicht die Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern vom Dienstleistungserbringer im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (sogenannte „Jedermann-Anforderungen“).

Muss ich mein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen?

Kaufleute müssen sich beim Amtsgericht in ein öffentliches Verzeichnis, das Handelsregister, eintragen lassen. Ob man Kauffrau bzw. Kaufmann ist, hängt von der Rechtsform ab und - beim Einzelunternehmer - vom Umfang des Geschäftsbetriebes. Die folgenden Rechtsformen sind in jedem Fall Kaufleute:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co. KG.

Kleingewerbetreibende müssen sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Für sie gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Über die Vor- und Nachteile kaufmännisch geführter Betriebe informieren Sie sich bitte bei Ihrer Kammer. 


Welche besonderen Vorschriften muss ich als Kaufmann oder Kauffrau beachten?

Grundlage für Kaufleute ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Danach sind sie unter Anderem verpflichtet, Handelsbücher zu führen und Inventuren und Bilanzen aufzustellen. Geschäftsbriefe müssen den Namen (die Firma), den Sitz und die Registernummer enthalten.


Mir wurde von einer Behörde ein Dokument mit einer elektronischen Signatur zugesandt. Wie kann ich ergänzende Informationen zu dieser Signatur erhalten?

Die qualifizierte elektronische Signatur stellt gemäß Signaturgesetz das digitale Gegenstück zur eigenhändigen Unterschrift dar. Sie findet zum Beispiel Anwendung bei elektronisch erstellten Behördenbescheiden, die über das Internet versandt werden. Sollten Sie eine Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erhalten (das kann beispielsweise ein elektronisch signierter Gebührenbescheid eines Gewerbeamts in Form einer PDF-Datei sein), so können Sie Informationen zu der darin eingebetteten Unterschrift (Herausgeber, Gültigkeit, Inhaber) ganz einfach mittels der kostenlosen Software "OpenLimit Reader" oder einer anderen geeigneten Prüfsoftware erhalten. Dazu müssen Sie diese Software von der Anbieterseite herunterladen und auf Ihrem Rechner installieren. Danach können Sie die PDF-Datei innerhalb Ihres PDF-Betrachtungsprogramms (Adobe ReaderFoxit Reader oder andere) überprüfen. Zum genauen Vorgehen konsultieren Sie bitte die Hilfe Ihres PDF-Betrachters und der Signaturprüfsoftware.

Welche Verfahren werden durch den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg betreut?

Was mache ich, wenn mein Verfahren nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt und dementsprechend nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden kann?

Welche Verfahren lassen sich nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln?

Muss ich mein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen?

Welche besonderen Vorschriften muss ich als Kaufmann / Kauffrau beachten?

Mir wurde von einer Behörde ein Dokument mit einer elektronischen Signatur zugesandt. Wie kann ich ergänzende Informationen zu dieser Signatur erhalten?


Welche Verfahren werden durch den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg betreut?

Über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden, die für die Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen.Zudem können über den EAPBbg gemäß der EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen abgewickelt werden.In bestehende Zuständigkeiten wird nicht eingegriffen, das heißt der EAPBbg wird als Verfahrensmittler tätig und trifft selbst keine genehmigungsrelevanten Entscheidungen.


Was mache ich, wenn mein Verfahren nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt und dementsprechend nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden kann?

Bitte nehmen Sie in diesem Fall zunächst mit uns Kontakt auf, damit wir Ihren genauen Fall überprüfen können. Soweit Ihr Vorhaben tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt, besteht bei vielen Kommunen die Möglichkeit, Ihr Verfahren zur Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung direkt bei den zuständigen Behörden abzuwickeln. Gerne stellen wir Ihnen hierfür die notwendigen Informationen bereit.


Welche Verfahren lassen sich nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln?

Das Land Brandenburg verfolgte das Ziel einer 1:1 Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Demnach werden die folgenden Dienstleistungen und Bereiche vom Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg teilweise noch nicht betreut:

  • Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, das sind insbesondere die Leistungen der öffentlichen Hand ohne wirtschaftlichen Charakter
  • Finanzdienstleistungen einschließlich Versicherungsvermittlung; das sind Bankleistungen, Kreditgewährungen, Versicherung einschließlich Rückversicherung, betriebliche oder individuelle Altersvorsorge, Wertpapiere, Geldanlagen, Anlageberatung
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation soweit sie durch andere EU-Rechtsakte geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs, Taxis, Krankenwagen sowie Hafendiensten; Verkehrsdienstleistungen sind sämtliche mit der Beförderung von Personen und Gütern im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich transportbedingter Aufenthalte, insbesondere Lenk- und Ruhezeiten, oder der Umschlag von Gütern, soweit keine Einlagerung erfolgt, einschließlich solcher Tätigkeiten, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verhaltens der Teilnehmer bei der Beförderung von Personen und Gütern dienen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt
  • audiovisuelle Dienste, auch in Kinos, unabhängig von der Art der Ausstrahlung; Rundfunk
  • Glücksspiele (auch mit Geldspielautomaten), einschließlich Lotterien und Wetten
  • Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (zum Beispiel Polizei);
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat selbst, durch von ihm beauftragte Dienstleister oder anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeit von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
  • Bereich der Steuern
  • Regelungen von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
  • Amateursport, der ohne Gewinnzweck verfolgt wird
  • Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die nicht die Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern vom Dienstleistungserbringer im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (sogenannte „Jedermann-Anforderungen“).

Muss ich mein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen?

Kaufleute müssen sich beim Amtsgericht in ein öffentliches Verzeichnis, das Handelsregister, eintragen lassen. Ob man Kauffrau bzw. Kaufmann ist, hängt von der Rechtsform ab und - beim Einzelunternehmer - vom Umfang des Geschäftsbetriebes. Die folgenden Rechtsformen sind in jedem Fall Kaufleute:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co. KG.

Kleingewerbetreibende müssen sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Für sie gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Über die Vor- und Nachteile kaufmännisch geführter Betriebe informieren Sie sich bitte bei Ihrer Kammer. 


Welche besonderen Vorschriften muss ich als Kaufmann oder Kauffrau beachten?

Grundlage für Kaufleute ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Danach sind sie unter Anderem verpflichtet, Handelsbücher zu führen und Inventuren und Bilanzen aufzustellen. Geschäftsbriefe müssen den Namen (die Firma), den Sitz und die Registernummer enthalten.


Mir wurde von einer Behörde ein Dokument mit einer elektronischen Signatur zugesandt. Wie kann ich ergänzende Informationen zu dieser Signatur erhalten?

Die qualifizierte elektronische Signatur stellt gemäß Signaturgesetz das digitale Gegenstück zur eigenhändigen Unterschrift dar. Sie findet zum Beispiel Anwendung bei elektronisch erstellten Behördenbescheiden, die über das Internet versandt werden. Sollten Sie eine Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erhalten (das kann beispielsweise ein elektronisch signierter Gebührenbescheid eines Gewerbeamts in Form einer PDF-Datei sein), so können Sie Informationen zu der darin eingebetteten Unterschrift (Herausgeber, Gültigkeit, Inhaber) ganz einfach mittels der kostenlosen Software "OpenLimit Reader" oder einer anderen geeigneten Prüfsoftware erhalten. Dazu müssen Sie diese Software von der Anbieterseite herunterladen und auf Ihrem Rechner installieren. Danach können Sie die PDF-Datei innerhalb Ihres PDF-Betrachtungsprogramms (Adobe ReaderFoxit Reader oder andere) überprüfen. Zum genauen Vorgehen konsultieren Sie bitte die Hilfe Ihres PDF-Betrachters und der Signaturprüfsoftware.