Tierärztin und Tierarzt

Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.

Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen.

Im Rahmen des Approbationsverfahrens überprüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Approbation als Voraussetzung einer Tätigkeit im Tierarztberuf in Deutschland kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

EU-/EWR-weit anerkannte Abschlüsse

Ausbildungsabschlüsse, die in der Anlage zu § 4 der Bundes-Tierärzteordnung (im folgenden auch: BTÄO) aufgeführt sind, treten ohne Weiteres an die Stelle einer inländischen Berufsqualifikation.

Ältere Abschlüsse

Abschlüsse, die aus einer Ausbildung stammen, die vor den in der Anlage zu § 4 BTÄO genannten Stichtagen begonnen wurde, bedürfen einer Bestätigung durch die Behörden des Herkunftsstaates, dass sie den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

Abschlüsse mit Bescheinigung der Konformität aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat

In einem anderen EU- Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu § 4 BTÄO für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu § 4 BTÄO aufgeführten Nachweisen gleichstehen, sind gleichwertig.

In einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannte Nachweise aus einem Drittstaat mit dreijähriger Praxis

Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in der Anlage zu § 4 BTÄO genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates anerkannte Fortbildungen erworben worden sind.

Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder einer Fortbildung erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen.

Sonstige Abschlüsse beliebiger Antragsteller

Ist die Voraussetzung der Übereinstimmung der Abschlüsse nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und

  • die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
  • ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.

Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfahrung nach hinreichender Erkenntnis der zuständigen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist.

Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

  • die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,
  • eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder
  • der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht.

Sonstige Abschlüsse bei Antragsstellern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat

Ist die Voraussetzung der Übereinstimmung der Ausbildung bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz sind, nicht erfüllt, ist diesen die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung ausgeglichen werden.

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.

Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen.

Im Rahmen des Approbationsverfahrens überprüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Approbation als Voraussetzung einer Tätigkeit im Tierarztberuf in Deutschland kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

EU-/EWR-weit anerkannte Abschlüsse

Ausbildungsabschlüsse, die in der Anlage zu § 4 der Bundes-Tierärzteordnung (im folgenden auch: BTÄO) aufgeführt sind, treten ohne Weiteres an die Stelle einer inländischen Berufsqualifikation.

Ältere Abschlüsse

Abschlüsse, die aus einer Ausbildung stammen, die vor den in der Anlage zu § 4 BTÄO genannten Stichtagen begonnen wurde, bedürfen einer Bestätigung durch die Behörden des Herkunftsstaates, dass sie den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

Abschlüsse mit Bescheinigung der Konformität aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat

In einem anderen EU- Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu § 4 BTÄO für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu § 4 BTÄO aufgeführten Nachweisen gleichstehen, sind gleichwertig.

In einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannte Nachweise aus einem Drittstaat mit dreijähriger Praxis

Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in der Anlage zu § 4 BTÄO genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates anerkannte Fortbildungen erworben worden sind.

Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder einer Fortbildung erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen.

Sonstige Abschlüsse beliebiger Antragsteller

Ist die Voraussetzung der Übereinstimmung der Abschlüsse nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und

  • die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
  • ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.

Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfahrung nach hinreichender Erkenntnis der zuständigen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist.

Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

  • die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,
  • eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder
  • der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht.

Sonstige Abschlüsse bei Antragsstellern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat

Ist die Voraussetzung der Übereinstimmung der Ausbildung bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz sind, nicht erfüllt, ist diesen die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung ausgeglichen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • eine Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
  • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung: Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
  • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin
  • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
  • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • eine Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
  • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung: Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
  • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin
  • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
  • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem gleichgestellten Vertragsstaat.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und für die Fachsprache dem Niveau C1.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem gleichgestellten Vertragsstaat.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und für die Fachsprache dem Niveau C1.

Kosten

Approbation EUR 102,00 bis EUR 256,00 nach Tarifstelle 9.1.1.1 der Anlage 2 zur Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

Kosten

Approbation EUR 102,00 bis EUR 256,00 nach Tarifstelle 9.1.1.1 der Anlage 2 zur Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Tierarzt oder Tierärztin gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Tierarzt oder Tierärztin gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

Bearbeitungszeit

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Bearbeitungszeit

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Da die zuständige Behörde eine oberste Landesbehörde ist, findet kein Widerspruchsverfahren statt. Statthaft ist die verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Verzögert sich eine Entscheidung grundlos unangemessen, kann auf die Gewährung der beantragten Verwaltungshandlung beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Ggf. erhält die Behörde eine Frist. Bei einer Entscheidung innerhalb der Frist ist die Klage für erledigt zu erklären.

Rechtsbehelfe

Da die zuständige Behörde eine oberste Landesbehörde ist, findet kein Widerspruchsverfahren statt. Statthaft ist die verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Verzögert sich eine Entscheidung grundlos unangemessen, kann auf die Gewährung der beantragten Verwaltungshandlung beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Ggf. erhält die Behörde eine Frist. Bei einer Entscheidung innerhalb der Frist ist die Klage für erledigt zu erklären.

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-5324
Fax: +49 (0) 331 27 548 3166

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-5324
Fax: +49 (0) 331 27 548 3166