Beschreibung
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre Berufsbezeichnung . Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1 des ab 1. September 2020 geltenden Gesetzes. Es sieht die Approbation und Berufsbezeichnung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin auch für Antragssteller mit EU-/EWR- oder Schweizer Qualifikation vor.