Rechtsanwaltschaft

Zulassung aufgrund der Gleichwertigkeitsfeststellung einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Für europäische Rechtsanwälte gibt es im Wesentlichen drei Wege zur Tätigkeit in Deutschland:

  • als niedergelassene europäische Rechtsanwälte nach Eingliederung in dreijähriger inländischer Tätigkeit und Zulassung durch die Anwaltskammer,
  • als niedergelassene europäische Rechtsanwälte ohne Eingliederung mit Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation mit oder ohne Eignungsprüfung und
  • als dienstleistende europäische Rechtsanwälte zur gelegentlichen Tätigkeit.

Hier wird nur die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation behandelt.

Wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nach § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt, kann nach § 16 EuRAG die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation beantragen, um in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Die Berufsbezeichnungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz der Beruf des europäischen Rechtsanwalts ausgeübt werden kann, nennt die Anlage zu § 1 EuRAG.

Erfolgt die Feststellung nicht, ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Zuständig für die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und für die Abnahme der Eignungsprüfung ist für die Niederlassung in Brandenburg das '''Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung'''.
Dort kann auch der Erlass von Prüfungsleistungen in einzelnen Prüfgebieten beantragt werden, wenn die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht in dem Prüfgebiet durch die berufliche Ausbildung oder anders, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen erworben zu haben, nachgewiesen wird.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf;
  2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;
  3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;
  4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
  5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede der Berufsqualifikation vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

Voraussetzungen

  • Abschluss einer Berufsausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt. Im Einzelnen sind das die Berufe, die in der Anlage zu § 1: "Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz" zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannt werden.
  • Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in dem Unterschiede zur deutschen Ausbildung mit Berufspraxis, Weiterbildungsmaßnahmen oder auf andere Weise vollständig ausgeglichen sind, oder
  • Bereitschaft zur Ablegung einer Eignungsprüfung.

Kosten

Nach § 192 BRAO Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit der Satzung der Rechtsanwaltskammer.
Dies sind für die Rechtsanwaltskammer Brandenburg für den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwältin/zum Rechtsanwalt sowie auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§§ 3, 11, 13 EuRAG, § 206 BRAO) eine Gebühr in Höhe von
EUR 260,00, als Syndikusanwältin/Syndikusanwalt EUR 300,00 und bei einer Kombination EUR 550,00.

Die Gebühr ist mit dem Antrag fällig und an folgende Bankverbindung zu zahlen:
Brandenburger Bank
IBAN: DE10 1606 2073 0006 0500 00
BIC: GENODEF1BRB
Der Kammerbeitrag ist im Voraus zum 01.04. eines Kalenderjahres in einer Summe in Höhe von EUR 360,00 fällig.

Verfahrensablauf

Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind.

Wenn Sie die Voraussetzungen unmittelbar erfüllen (oder die Eignungsprüfung bestehen), erhalten Sie hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und werden nach der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Das Prüfungsamt erlegt Ihnen die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn

  1. sich Ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
  2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.

Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und Ihnen dabei mitzuteilen,

  1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von Ihnen erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz geforderte Berufsqualifikation entspricht und
  2. worin die Unterschiede liegen und warum diese nicht als ausgeglichen anzusehen sind.

Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn Sie keine Zugangsberechtigung zur Rechtsanwaltschaft haben oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen.

Das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der gleichwertigen Berufsqualifikation kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Bearbeitungsdauer

Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.

Fristen

Das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung führt einmal jährlich, jeweils im Dezember, Klausurtermine durch. Anträge zu diesem Prüfungstermin sollen bis spätestens 31. Juli dem Gemeinsamen Prüfungsamt vorgelegt werden. Die mündliche Prüfung findet im Regelfall etwa drei Monate nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten statt.

Die weiteren für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsämter führen die Prüfung zu anderen Terminen durch. Auskunft hierzu erteilen die jeweiligen Prüfungsämter. Durch die zeitliche Abstimmung der Termine ist sichergestellt, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über ihre Auferlegung abgelegt werden kann, § 3 Absatz 1 RAZEignPrV. Es sind dies das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Düsseldorf und
das beim Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart.

Formulare

Antragsformular EURAG - Antragsformular Eignungsprüfung 20170518 PDF-Dokument (124.6 KB) - Stand: 16.7.2018

Publikationen

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung sind der Widerspruch und gegen eine ablehnende oder nachteilige Entscheidung über den Widerspruch die anwaltsgerichtliche Klage.

Zuständige Stelle

Zuständig für Brandenburg ist:
Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
c/o Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin
Tel.: +49(0)30 9013-0
Fax: +49 (0)30 9013-2000
Sie können sich aber auch an jedes andere gemeinsame Prüfungsamt wenden.

Beschreibung

Für europäische Rechtsanwälte gibt es im Wesentlichen drei Wege zur Tätigkeit in Deutschland:

  • als niedergelassene europäische Rechtsanwälte nach Eingliederung in dreijähriger inländischer Tätigkeit und Zulassung durch die Anwaltskammer,
  • als niedergelassene europäische Rechtsanwälte ohne Eingliederung mit Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation mit oder ohne Eignungsprüfung und
  • als dienstleistende europäische Rechtsanwälte zur gelegentlichen Tätigkeit.

Hier wird nur die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation behandelt.

Wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nach § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt, kann nach § 16 EuRAG die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation beantragen, um in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Die Berufsbezeichnungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz der Beruf des europäischen Rechtsanwalts ausgeübt werden kann, nennt die Anlage zu § 1 EuRAG.

Erfolgt die Feststellung nicht, ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Zuständig für die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und für die Abnahme der Eignungsprüfung ist für die Niederlassung in Brandenburg das '''Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung'''.
Dort kann auch der Erlass von Prüfungsleistungen in einzelnen Prüfgebieten beantragt werden, wenn die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht in dem Prüfgebiet durch die berufliche Ausbildung oder anders, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen erworben zu haben, nachgewiesen wird.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf;
  2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;
  3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;
  4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
  5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede der Berufsqualifikation vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

Voraussetzungen

  • Abschluss einer Berufsausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt. Im Einzelnen sind das die Berufe, die in der Anlage zu § 1: "Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz" zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannt werden.
  • Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in dem Unterschiede zur deutschen Ausbildung mit Berufspraxis, Weiterbildungsmaßnahmen oder auf andere Weise vollständig ausgeglichen sind, oder
  • Bereitschaft zur Ablegung einer Eignungsprüfung.

Kosten

Nach § 192 BRAO Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit der Satzung der Rechtsanwaltskammer.
Dies sind für die Rechtsanwaltskammer Brandenburg für den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwältin/zum Rechtsanwalt sowie auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§§ 3, 11, 13 EuRAG, § 206 BRAO) eine Gebühr in Höhe von
EUR 260,00, als Syndikusanwältin/Syndikusanwalt EUR 300,00 und bei einer Kombination EUR 550,00.

Die Gebühr ist mit dem Antrag fällig und an folgende Bankverbindung zu zahlen:
Brandenburger Bank
IBAN: DE10 1606 2073 0006 0500 00
BIC: GENODEF1BRB
Der Kammerbeitrag ist im Voraus zum 01.04. eines Kalenderjahres in einer Summe in Höhe von EUR 360,00 fällig.

Verfahrensablauf

Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind.

Wenn Sie die Voraussetzungen unmittelbar erfüllen (oder die Eignungsprüfung bestehen), erhalten Sie hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und werden nach der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Das Prüfungsamt erlegt Ihnen die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn

  1. sich Ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
  2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.

Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und Ihnen dabei mitzuteilen,

  1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von Ihnen erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz geforderte Berufsqualifikation entspricht und
  2. worin die Unterschiede liegen und warum diese nicht als ausgeglichen anzusehen sind.

Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn Sie keine Zugangsberechtigung zur Rechtsanwaltschaft haben oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen.

Das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der gleichwertigen Berufsqualifikation kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Bearbeitungsdauer

Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.

Fristen

Das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung führt einmal jährlich, jeweils im Dezember, Klausurtermine durch. Anträge zu diesem Prüfungstermin sollen bis spätestens 31. Juli dem Gemeinsamen Prüfungsamt vorgelegt werden. Die mündliche Prüfung findet im Regelfall etwa drei Monate nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten statt.

Die weiteren für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsämter führen die Prüfung zu anderen Terminen durch. Auskunft hierzu erteilen die jeweiligen Prüfungsämter. Durch die zeitliche Abstimmung der Termine ist sichergestellt, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über ihre Auferlegung abgelegt werden kann, § 3 Absatz 1 RAZEignPrV. Es sind dies das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Düsseldorf und
das beim Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart.

Formulare

Antragsformular EURAG - Antragsformular Eignungsprüfung 20170518 PDF-Dokument (124.6 KB) - Stand: 16.7.2018

Publikationen

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung sind der Widerspruch und gegen eine ablehnende oder nachteilige Entscheidung über den Widerspruch die anwaltsgerichtliche Klage.

Zuständige Stelle

Zuständig für Brandenburg ist:
Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
c/o Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin
Tel.: +49(0)30 9013-0
Fax: +49 (0)30 9013-2000
Sie können sich aber auch an jedes andere gemeinsame Prüfungsamt wenden.