Ärztin oder Arzt

Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich   gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht  als Ärztin oder Arzt selbstständig mit Niederlassung arbeiten dürfen.

Mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder aus der Schweiz (CH) können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre ärztliche Ausbildung von der automatischen Anerkennung betroffen ist oder in besonderen Fällen mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird in besonderen Fällen im Anerkennungsverfahren überprüft.  

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder einem gleichgestellten Vertragsstaat wie zurzeit der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht  als Ärztin oder Arzt selbstständig mit Niederlassung arbeiten dürfen.

Mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder aus der Schweiz (CH) können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre ärztliche Ausbildung von der automatischen Anerkennung betroffen ist oder in besonderen Fällen mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird in besonderen Fällen im Anerkennungsverfahren überprüft.  

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder einem gleichgestellten Vertragsstaat wie zurzeit der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • tabellarische Aufstellung der
    absolvierten Ausbildungsgänge und
    der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie
    gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung
  • Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen
  • in Fällen älterer Qualifikationen ohne automatische Anerkennung zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die
    Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist, also Unterlagen darüber,
    1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
    2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden  wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
    3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
  • Führungszeugnis aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat nicht älter als 3 Monate
  • ärztliche Bescheinigung nicht älter als drei Monate
  • auch später möglich: Nachweis von allgemeinen deutschen Sprachkenntnissen vom Niveau B 2 und fachsprachlichen Kenntnissen, die dem Niveau C1 entsprechen.

Die für die Anerkennung zuständige Behörde teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in Papierform einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht und beglaubigt werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • tabellarische Aufstellung der
    absolvierten Ausbildungsgänge und
    der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie
    gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung
  • Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen
  • in Fällen älterer Qualifikationen ohne automatische Anerkennung zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die
    Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist, also Unterlagen darüber,
    1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
    2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden  wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
    3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
  • Führungszeugnis aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat nicht älter als 3 Monate
  • ärztliche Bescheinigung nicht älter als drei Monate
  • auch später möglich: Nachweis von allgemeinen deutschen Sprachkenntnissen vom Niveau B 2 und fachsprachlichen Kenntnissen, die dem Niveau C1 entsprechen.

Die für die Anerkennung zuständige Behörde teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in Papierform einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht und beglaubigt werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus der EU, dem EWR oder einem Vertragstaat mit entsprechendem Rechtsanspruch wie der Schweiz.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Ärztin oder Arzt.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem nachgewiesenen Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus der EU, dem EWR oder einem Vertragstaat mit entsprechendem Rechtsanspruch wie der Schweiz.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Ärztin oder Arzt.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem nachgewiesenen Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Kosten

Für die Erteilung der Approbation werden Gebühren  von EUR 160,00 bis EUR 726,00 erhoben.

Für den Vergleich der ausländischen ärztlichen Ausbildung mit einem medizinischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) beträgt der Gebührenrahmen EUR 110,00 bis EUR 740,00.

Weiter Kosten können für die Beschaffung der Unterlagen und den Erwerb und Nachweis der Sprachkenntnisse anfallen.

Kosten

Für die Erteilung der Approbation werden Gebühren  von EUR 160,00 bis EUR 726,00 erhoben.

Für den Vergleich der ausländischen ärztlichen Ausbildung mit einem medizinischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) beträgt der Gebührenrahmen EUR 110,00 bis EUR 740,00.

Weiter Kosten können für die Beschaffung der Unterlagen und den Erwerb und Nachweis der Sprachkenntnisse anfallen.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus der EU/EWR/Schweiz beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde per Post ein.

Die zuständige Behörde prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.

Das bedeutet: Wenn Ihre Berufsqualifikation den Mindestanforderungen der europäischen Angleichungen entspricht wird sie ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung
  • Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
  • Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“).
  • Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Ärztin oder Arzt gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
  • Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, überprüft die zuständige Behörde Ihre Ausbildung individuell.
  • Die zuständige Behörde vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständige Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an.

Die zuständige Behörde kann Ihnen das Ergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.

Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.

  • Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.

Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

  • Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht als gleichwertig anerkannt.

Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.

  • Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Eignungsprüfung abzulegen.

Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.

Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.

Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.

Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.

Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, sie die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Würdigkeit und Gesundheit erfüllen und über die für den Beruf erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus der EU/EWR/Schweiz beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde per Post ein.

Die zuständige Behörde prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.

Das bedeutet: Wenn Ihre Berufsqualifikation den Mindestanforderungen der europäischen Angleichungen entspricht wird sie ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung
  • Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
  • Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“).
  • Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Ärztin oder Arzt gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
  • Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, überprüft die zuständige Behörde Ihre Ausbildung individuell.
  • Die zuständige Behörde vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständige Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an.

Die zuständige Behörde kann Ihnen das Ergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.

Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.

  • Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.

Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

  • Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht als gleichwertig anerkannt.

Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.

  • Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Eignungsprüfung abzulegen.

Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.

Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.

Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.

Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.

Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, sie die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Würdigkeit und Gesundheit erfüllen und über die für den Beruf erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt.

Bearbeitungsdauer

  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob und welche Unterlagen fehlen;
  • Die Bearbeitung Ihres Antrags darf ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu vier Monate dauern;
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel ein bis zwei Monate.

Bearbeitungsdauer

  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob und welche Unterlagen fehlen;
  • Die Bearbeitung Ihres Antrags darf ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu vier Monate dauern;
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel ein bis zwei Monate.

Fristen

keine

Fehlen Unterlagen im Verfahren, informiert Sie die zuständige Behörde, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Fristen

keine

Fehlen Unterlagen im Verfahren, informiert Sie die zuständige Behörde, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Formulare / Schriftformerfordernis

Onlineeinreichung des Antrags über eine einheitliche Stelle: Nein
Onlineeinreichung durch Nutzung eines Assistenten des EAP-Portals möglich: Ja

Schriftform erforderlich: nach Angabe der zuständigen Stelle: Ja.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein.

Das bedeutet, dass Sie aus Sicht der zuständigen Behörde den Antrag ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben mit Anlagen mit der Post einreichen sollen. Damit ist zu vermuten, dass die Bearbeitungsfristen durch eine andere Kontaktaufnahme nicht in Gang gesetzt werden.

Formulare / Schriftformerfordernis

Onlineeinreichung des Antrags über eine einheitliche Stelle: Nein
Onlineeinreichung durch Nutzung eines Assistenten des EAP-Portals möglich: Ja

Schriftform erforderlich: nach Angabe der zuständigen Stelle: Ja.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein.

Das bedeutet, dass Sie aus Sicht der zuständigen Behörde den Antrag ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben mit Anlagen mit der Post einreichen sollen. Damit ist zu vermuten, dass die Bearbeitungsfristen durch eine andere Kontaktaufnahme nicht in Gang gesetzt werden.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Ansprechpunkt

Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816

Ansprechpunkt

Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816