Apothekerin oder Apotheker

Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem nicht vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind in diesem Zusammenhang alle Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder keine anderen Vertragsstaaten, die den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bilden gehören. Die Schweiz ist Drittstaat wird aber vertraglich den EU- und EWR-Staaten im Hinblick auf Berufsqualifikationen gleichgestellt.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Apothekerin oder Apotheker mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungsverfahren überprüft. Sie müssen gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

Bestehen Lücken, die auch nicht durch die Berufspraxis ausgeglichen werden, können Sie möglichst innerhalb von sechs Monaten eine Kenntnisprüfung ablegen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn die Gleichwertigkeit nicht einfach geprüft werden kann, weil Sie unverschuldet die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen können.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind in diesem Zusammenhang alle Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder keine anderen Vertragsstaaten, die den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bilden gehören. Die Schweiz ist Drittstaat wird aber vertraglich den EU- und EWR-Staaten im Hinblick auf Berufsqualifikationen gleichgestellt.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Apothekerin oder Apotheker mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungsverfahren überprüft. Sie müssen gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

Bestehen Lücken, die auch nicht durch die Berufspraxis ausgeglichen werden, können Sie möglichst innerhalb von sechs Monaten eine Kenntnisprüfung ablegen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn die Gleichwertigkeit nicht einfach geprüft werden kann, weil Sie unverschuldet die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen können.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

  1. ein Identitätsnachweis;
  2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten;
  3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung;
  4. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen (etwa Anstellungsvertrag, Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit);
  5. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass Sie nicht für den Beruf unwürdig sind und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;
  6. der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung;
  7. zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Apotheker-Ausbildung aufweist.

Die Nachweise über die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Nicht in deutscher Sprache vorhandene Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  1. ein Identitätsnachweis;
  2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten;
  3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung;
  4. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen (etwa Anstellungsvertrag, Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit);
  5. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass Sie nicht für den Beruf unwürdig sind und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;
  6. der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung;
  7. zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Apotheker-Ausbildung aufweist.

Die Nachweise über die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Nicht in deutscher Sprache vorhandene Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker aus einem Drittstaat, dem nicht wie der Schweiz vertraglich eine Gleichstellung eingeräumt ist.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker aus einem Drittstaat, dem nicht wie der Schweiz vertraglich eine Gleichstellung eingeräumt ist.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Kosten

Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

  • Approbation: EUR 270,00 bis EUR 550,00

Hinzu kommen weitere Kosten für

  • Fachsprachtest Stufen B 2 bis C 1
  • Kenntnisprüfung (eine Möglichkeit bei ausstehenden Unterlagen für die Berufserlaubnis den Kenntnisnachweis zu erbringen)
  • bei Bedarf weitere Kosten zum Beispiel für Gutachten
  • zusätzlich können weitere Kosten für Nachweise entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Kosten

Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

  • Approbation: EUR 270,00 bis EUR 550,00

Hinzu kommen weitere Kosten für

  • Fachsprachtest Stufen B 2 bis C 1
  • Kenntnisprüfung (eine Möglichkeit bei ausstehenden Unterlagen für die Berufserlaubnis den Kenntnisnachweis zu erbringen)
  • bei Bedarf weitere Kosten zum Beispiel für Gutachten
  • zusätzlich können weitere Kosten für Nachweise entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Ihre Ausbildung wird anhand der Darstellung des Ausbildungsganges und seiner Dauer und Inhalte überprüft. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Apothekerin oder Apotheker arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Kenntnisprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Bei der Kenntnisprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Ihre Ausbildung wird anhand der Darstellung des Ausbildungsganges und seiner Dauer und Inhalte überprüft. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Apothekerin oder Apotheker arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Kenntnisprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Bei der Kenntnisprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Approbation ist spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Approbation ist spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

Fristen

keine

Fristen

keine

Formulare/Onlineverfahren

Die zuständige Stelle lehnt die Nutzung von Onlinezugängen für die Antragstellung ab. Es wird daher empfohlen den in der nachstehenden Liste an zweiter Stelle aufgeführten Antrag auszudrucken, auszufüllen und mit Unterlagen auf dem Postweg an die zuständige Stelle zu leiten. Alle Verknüpfungen stammen von der Website der zuständigen Stelle: https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/gesundheit/akademische-heilberufe/anerkennung-auslaendischer-ausbildung/

Formulare/Onlineverfahren

Die zuständige Stelle lehnt die Nutzung von Onlinezugängen für die Antragstellung ab. Es wird daher empfohlen den in der nachstehenden Liste an zweiter Stelle aufgeführten Antrag auszudrucken, auszufüllen und mit Unterlagen auf dem Postweg an die zuständige Stelle zu leiten. Alle Verknüpfungen stammen von der Website der zuständigen Stelle: https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/gesundheit/akademische-heilberufe/anerkennung-auslaendischer-ausbildung/

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Weiterführende Informationen

Einen Überblick verschafft das Landesamt auf seiner Website.

Weiterführende Informationen

Einen Überblick verschafft das Landesamt auf seiner Website.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Ansprechpunkt

Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816

Ansprechpunkt

Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816