Gesundheitsfachberufe

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Zu den Gesundheitsfachberufen gehören folgende Berufsrichtungen:

  1. Diätassistentin und Diätassistent
  2. Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  3. Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger (bis 2024)
  4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
  5. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
  6. Hebamme  (Entbindungspfleger)
  7. Logopädin und Logopäde
  8. Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister
  9. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  10. Medizinisch-technische Radiologieassistentin und  medizinisch-technischer Radiologieassistent
  11. Medizinisch-technische Assistentin und medizisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  12. Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
  13. Orthoptistin und Orthoptist
  14. Pflegefachfrau und Pflegefachmann
  15. Pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent
  16. Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  17. Podologin und Podologe
  18. Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und veterinärmedizinisch-technischer Assistent

Die Ausübung eines Gesundheitsfachberufs unter einer der genannten Berufsbezeichnungen ist in Brandenburg erlaubnispflichtig. Auch wenn die Ausbildung im EU-EWR-Ausland oder der Schweiz erworben wurde, kann die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung beantragt werden. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit beantragt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der zuständigen Stelle aufgeführt.  Auf welche der Unterlagen in Ihrem Fall unter Umständen verzichtet werden kann, erfragen Sie bitte direkt bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

  • die im Ausland erworbene Ausbildung muss abgeschlossen sein
  • diese Ausbildung muss mit der deutschen Ausbildung gleichwertig sein
  • persönliche und gesundheitliche Eignung für den auszuübenden Beruf
  • für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Kosten

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand bis 150,00 EUR. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.

Verfahrensablauf

Auf Ihren postalisch eingegangenen Antrag hin wird Ihre in einem EU-, EWR- oder bilateralen Vertragsstaat erworbene Berufsqualifikation für Gesundheitsfachberufe vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit der Absicht die erstmalige inländische Tätigkeit in Brandenburg aufzunehmen – geprüft, bewertet und – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – anerkannt.

Als Entscheidungsalternative kommt ein rechtsmittelfähiger Bescheid darüber in Betracht, dass hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede bestehen. Dieser muss bestimmte Inhalte und eine detaillierte Begründung enthalten. Gegen einen solchen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen und gegen dessen Ablehnung können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Sie können sich aber auch über die Möglichkeit beraten lassen, aufgezeigte Lücken durch einen Anpassungslehrgang mit Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs aufzufüllen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer bis zur Erteilung eines Bescheides darf vier Monate seit Zugang der vollständigen Unterlagen nicht überschreiten. Gehört der Ausbildungsnachweis zu konkret aufgelisteten EU/EWR-Ausbildungsnachweisen (zum Beispiel in der Anlage zum Pflegeberufegesetz) beträgt die Frist drei Monate.

Fristen

Im Verfahren können Fristen zur Vorlage von fehlenden Unterlagen gesetzt werden.

Formulare

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Beschreibung

Zu den Gesundheitsfachberufen gehören folgende Berufsrichtungen:

  1. Diätassistentin und Diätassistent
  2. Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  3. Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger (bis 2024)
  4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
  5. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
  6. Hebamme  (Entbindungspfleger)
  7. Logopädin und Logopäde
  8. Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister
  9. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  10. Medizinisch-technische Radiologieassistentin und  medizinisch-technischer Radiologieassistent
  11. Medizinisch-technische Assistentin und medizisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  12. Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
  13. Orthoptistin und Orthoptist
  14. Pflegefachfrau und Pflegefachmann
  15. Pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent
  16. Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  17. Podologin und Podologe
  18. Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und veterinärmedizinisch-technischer Assistent

Die Ausübung eines Gesundheitsfachberufs unter einer der genannten Berufsbezeichnungen ist in Brandenburg erlaubnispflichtig. Auch wenn die Ausbildung im EU-EWR-Ausland oder der Schweiz erworben wurde, kann die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung beantragt werden. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit beantragt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der zuständigen Stelle aufgeführt.  Auf welche der Unterlagen in Ihrem Fall unter Umständen verzichtet werden kann, erfragen Sie bitte direkt bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

  • die im Ausland erworbene Ausbildung muss abgeschlossen sein
  • diese Ausbildung muss mit der deutschen Ausbildung gleichwertig sein
  • persönliche und gesundheitliche Eignung für den auszuübenden Beruf
  • für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Kosten

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand bis 150,00 EUR. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.

Verfahrensablauf

Auf Ihren postalisch eingegangenen Antrag hin wird Ihre in einem EU-, EWR- oder bilateralen Vertragsstaat erworbene Berufsqualifikation für Gesundheitsfachberufe vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit der Absicht die erstmalige inländische Tätigkeit in Brandenburg aufzunehmen – geprüft, bewertet und – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – anerkannt.

Als Entscheidungsalternative kommt ein rechtsmittelfähiger Bescheid darüber in Betracht, dass hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede bestehen. Dieser muss bestimmte Inhalte und eine detaillierte Begründung enthalten. Gegen einen solchen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen und gegen dessen Ablehnung können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Sie können sich aber auch über die Möglichkeit beraten lassen, aufgezeigte Lücken durch einen Anpassungslehrgang mit Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs aufzufüllen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer bis zur Erteilung eines Bescheides darf vier Monate seit Zugang der vollständigen Unterlagen nicht überschreiten. Gehört der Ausbildungsnachweis zu konkret aufgelisteten EU/EWR-Ausbildungsnachweisen (zum Beispiel in der Anlage zum Pflegeberufegesetz) beträgt die Frist drei Monate.

Fristen

Im Verfahren können Fristen zur Vorlage von fehlenden Unterlagen gesetzt werden.

Formulare

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
09:00 - 10: 30 Uhr

Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
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Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr