Eich- und Messwesen, technische Gewerbeaufsicht, Bergfach, Markscheidefach, geologischer Dienst oder Wirtschaftsverwaltungsdienst

Feststellung der Laufbahnbefähigung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg.

Beschreibung

Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erforderlich sind, um in seinem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes im öffentlichen Dienst zu erhalten, werden auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, wenn die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen vorliegen.

Es sind dies die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten

  • im mittleren, gehobenen oder höheren eich- und messtechnischen Dienst,
  • im höheren Staatsdienst im Bergfach,
  • im höheren Staatsdienst im Markscheidefach,
  • im gehobenen oder im höheren technischen Dienst in der Bergverwaltung,
  • im höheren geologischen Dienst,
  • im gehobenen oder im höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Eine eigene Erklärung, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt oder für welche Laufbahn die Anerkennung der Berufsqualifikation beantragt wird.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  3. die Qualifikationsnachweise,
  4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Qualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,
  6. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
  7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen müssen,
  8. gegebenenfalls von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
  9. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und gegebenenfalls wie darüber entschieden worden ist.

Voraussetzungen

Sie gehören einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an oder einem anderen Vertragsstaat des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union die wechselseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinbart haben. (Alle drei Möglichkeiten werden im folgenden Text unter dem Wort Mitgliedstaat zusammengefasst.)

Sie haben in einem Mitgliedstaat eine Ausbildung absolviert oder Befähigungen erworben, die dort auf Grund rechtlicher Regelung erforderlich sind um innerhalb des öffentlichen Dienstes einen Beruf auszuüben. Sie wollen diese Qualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Brandenburg anerkennen lassen.

Sie verfügen über Nachweise dieser von Ihnen erworbenen Qualifikation, die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Vorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sind. Die Qualifikationsnachweise weisen im Vergleich zu den in Brandenburg für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen kein Defizit auf. Ein Defizit liegt vor, wenn die bisherige Ausbildung und der dazugehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von den im Land Brandenburg vorgeschriebenen unterscheiden oder die Laufbahnbefähigung ermöglicht die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat aus dem die Nachweise stammen und dieser Unterschied besteht in einer besonderen Ausbildung, die dort für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und die bisherige Ausbildung weist diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Qualifikation für die Laufbahnbefähigung geforderten (fachtheoretischen) Ausbildung auf.

Liegt ein Defizit vor, ist dies unschädlich, wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind oder das Defizit durch erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird. Wird ein Defizit festgestellt, ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation im Rahmen der bisherigen einschlägigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, den Beruf im öffentlichen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben, und wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass Sie auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurden, gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Qualifikation in einem Mitgliedstaat mit Reglementierung. Bestätigen die Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

Die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kann verweigert werden.

Einem der zuvor genannten Qualifikationsnachweise sind gleichgestellt:

  1. ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern Sie in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

Im Einzelfall kann auf Ihren Antrag hin eine Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt werden, wenn

  1. Sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Mitgliedstaat, in dem Sie die Qualifikation erworben haben, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die Sie im Land Brandenburg einen partiellen Zugang beantragen und
  2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn in Brandenburg so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
  3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Land Brandenburg unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt. Dafür ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.

Kosten

Zurzeit besteht keine spezielle Gebührenregelung. Für Amtshandlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, für die die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) keine andere Tarifstelle vorsieht gilt nach Tarifstelle 1.3 für Amtshandlungen, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen eine Rahmengebühr von EUR 0,00 bis EUR 10.000,00. Für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnvoraussetzung gibt es zurzeit keine spezielle Tarifstelle. § 14 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg sieht für die Bemessung einer Rahmengebühr vor, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. § 9 des Gebührengesetzes bestimmt, dass der Gebührenschuldner auch Auslagen zu erstatten hat, wenn die Gebühr diese nicht umfasst. Dazu können auch Kosten für Übersetzungen gehören.

Verfahrensablauf

Das Verfahren setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann schriftlich bei der Laufbahnordnungsbehörde, hier: dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg oder elektronisch beim Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg über die Internetseite eap.brandenburg.de gestellt werden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (im Folgenden: die zuständige Behörde) bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt Ihnen mit, ob und welche weiteren Unterlagen fehlen.

Die zuständige Behörde stellt fest, ob die Qualifikationsnachweise einer Laufbahnbefähigung des Landes Brandenburg zugeordnet werden können. Sie vergleicht die Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der von Ihnen eingereichten Nachweise. Stellt die zuständige Behörde ein Defizit fest, prüft sie, ob das Defizit durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen wird, die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind.

Bleibt das Defizit bestehen, muss die Anerkennung von erfolgreichen Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

Über den Antrag ist binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

Die Anerkennung und die Entscheidung über einen partiellen Zugang gibt keinen Anspruch auf Einstellung.

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwerben Sie die Befähigung für die jeweilige Laufbahn. Über den Erwerb der Befähigung erhalten Sie eine Bescheinigung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt auch von der Zeit ab, die Sie benötigen, weitere Unterlagen zu beschaffen, wenn Unterlagen fehlen oder bei Zweifeln nachgefordert werden. Sie erhalten spätestens nach einem Monat die Bestätigung, dass die Unterlagen eingereicht wurden und ob und welche Unterlagen noch fehlen. Über den vollständigen Antrag wird binnen vier Monaten entschieden. In Fällen des Titels III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Bearbeitungsdauer drei Monate.

Fristen

Für die Antragstellung laufen keine besonderen Fristen. Solche können sich rein faktisch ergeben, wenn für den Ersatz eines Nachweises eine Berufsausübung von bestimmter Dauer ausreicht.

Für die Nachreichung von Unterlagen können Fristen gesetzt werden, deren Ablauf eine ablehnende Entscheidung zur Folge haben kann, wenn die Unterlagen nicht vorliegen.

Sprachen

Das Verfahren wird allein in deutscher Sprache durchgeführt.

Rechtsbehelfe

Gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Nähere entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel: +49 331 866-0

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg.

Beschreibung

Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erforderlich sind, um in seinem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes im öffentlichen Dienst zu erhalten, werden auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, wenn die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen vorliegen.

Es sind dies die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten

  • im mittleren, gehobenen oder höheren eich- und messtechnischen Dienst,
  • im höheren Staatsdienst im Bergfach,
  • im höheren Staatsdienst im Markscheidefach,
  • im gehobenen oder im höheren technischen Dienst in der Bergverwaltung,
  • im höheren geologischen Dienst,
  • im gehobenen oder im höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Eine eigene Erklärung, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt oder für welche Laufbahn die Anerkennung der Berufsqualifikation beantragt wird.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  3. die Qualifikationsnachweise,
  4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Qualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,
  6. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
  7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen müssen,
  8. gegebenenfalls von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
  9. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und gegebenenfalls wie darüber entschieden worden ist.

Voraussetzungen

Sie gehören einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an oder einem anderen Vertragsstaat des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union die wechselseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinbart haben. (Alle drei Möglichkeiten werden im folgenden Text unter dem Wort Mitgliedstaat zusammengefasst.)

Sie haben in einem Mitgliedstaat eine Ausbildung absolviert oder Befähigungen erworben, die dort auf Grund rechtlicher Regelung erforderlich sind um innerhalb des öffentlichen Dienstes einen Beruf auszuüben. Sie wollen diese Qualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Brandenburg anerkennen lassen.

Sie verfügen über Nachweise dieser von Ihnen erworbenen Qualifikation, die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Vorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sind. Die Qualifikationsnachweise weisen im Vergleich zu den in Brandenburg für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen kein Defizit auf. Ein Defizit liegt vor, wenn die bisherige Ausbildung und der dazugehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von den im Land Brandenburg vorgeschriebenen unterscheiden oder die Laufbahnbefähigung ermöglicht die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat aus dem die Nachweise stammen und dieser Unterschied besteht in einer besonderen Ausbildung, die dort für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und die bisherige Ausbildung weist diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Qualifikation für die Laufbahnbefähigung geforderten (fachtheoretischen) Ausbildung auf.

Liegt ein Defizit vor, ist dies unschädlich, wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind oder das Defizit durch erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird. Wird ein Defizit festgestellt, ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation im Rahmen der bisherigen einschlägigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, den Beruf im öffentlichen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben, und wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass Sie auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurden, gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Qualifikation in einem Mitgliedstaat mit Reglementierung. Bestätigen die Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

Die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kann verweigert werden.

Einem der zuvor genannten Qualifikationsnachweise sind gleichgestellt:

  1. ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern Sie in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

Im Einzelfall kann auf Ihren Antrag hin eine Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt werden, wenn

  1. Sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Mitgliedstaat, in dem Sie die Qualifikation erworben haben, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die Sie im Land Brandenburg einen partiellen Zugang beantragen und
  2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn in Brandenburg so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
  3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Land Brandenburg unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt. Dafür ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.

Kosten

Zurzeit besteht keine spezielle Gebührenregelung. Für Amtshandlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, für die die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) keine andere Tarifstelle vorsieht gilt nach Tarifstelle 1.3 für Amtshandlungen, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen eine Rahmengebühr von EUR 0,00 bis EUR 10.000,00. Für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnvoraussetzung gibt es zurzeit keine spezielle Tarifstelle. § 14 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg sieht für die Bemessung einer Rahmengebühr vor, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. § 9 des Gebührengesetzes bestimmt, dass der Gebührenschuldner auch Auslagen zu erstatten hat, wenn die Gebühr diese nicht umfasst. Dazu können auch Kosten für Übersetzungen gehören.

Verfahrensablauf

Das Verfahren setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann schriftlich bei der Laufbahnordnungsbehörde, hier: dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg oder elektronisch beim Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg über die Internetseite eap.brandenburg.de gestellt werden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (im Folgenden: die zuständige Behörde) bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt Ihnen mit, ob und welche weiteren Unterlagen fehlen.

Die zuständige Behörde stellt fest, ob die Qualifikationsnachweise einer Laufbahnbefähigung des Landes Brandenburg zugeordnet werden können. Sie vergleicht die Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der von Ihnen eingereichten Nachweise. Stellt die zuständige Behörde ein Defizit fest, prüft sie, ob das Defizit durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen wird, die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind.

Bleibt das Defizit bestehen, muss die Anerkennung von erfolgreichen Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

Über den Antrag ist binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

Die Anerkennung und die Entscheidung über einen partiellen Zugang gibt keinen Anspruch auf Einstellung.

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwerben Sie die Befähigung für die jeweilige Laufbahn. Über den Erwerb der Befähigung erhalten Sie eine Bescheinigung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt auch von der Zeit ab, die Sie benötigen, weitere Unterlagen zu beschaffen, wenn Unterlagen fehlen oder bei Zweifeln nachgefordert werden. Sie erhalten spätestens nach einem Monat die Bestätigung, dass die Unterlagen eingereicht wurden und ob und welche Unterlagen noch fehlen. Über den vollständigen Antrag wird binnen vier Monaten entschieden. In Fällen des Titels III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Bearbeitungsdauer drei Monate.

Fristen

Für die Antragstellung laufen keine besonderen Fristen. Solche können sich rein faktisch ergeben, wenn für den Ersatz eines Nachweises eine Berufsausübung von bestimmter Dauer ausreicht.

Für die Nachreichung von Unterlagen können Fristen gesetzt werden, deren Ablauf eine ablehnende Entscheidung zur Folge haben kann, wenn die Unterlagen nicht vorliegen.

Sprachen

Das Verfahren wird allein in deutscher Sprache durchgeführt.

Rechtsbehelfe

Gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Nähere entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel: +49 331 866-0