Lehrerin und Lehrer in Brandenburg

Anerkennung mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Sie beantragen die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation als Lehrer oder Lehrerin als Befähigung zum einem Lehramt in Brandenburg. Sie erhalten den Bescheid, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen die Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes feststellt. Oder Sie erhalten den Bescheid, der die Qualifikationsunterschiede, die der Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für das angestrebte Lehramt entgegenstehen, und die Möglichkeiten zu ihrem Ausgleich feststellt. Um die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen müssen Sie sich bewerben. Für Anpassungslehrgänge und Zusatzausbildungen gibt es Fristen zu beachten. Die Anerkennung einer Lehrerqualifikation wird versagt, wenn die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig beigebracht werden. Sie ist außerdem zu versagen, wenn die Lehrerqualifikation nicht durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erworben wurde, oder kein anzuerkennendes Fach betrifft oder die Qualifikationsunterschiede nicht ausgeglichen werden können.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Ein amtlicher Identitätsnachweis der antragstellenden Person;
  • die Ausbildungsnachweise oder Befähigungsnachweise für die anzuerkennende Lehrerqualifikation sowie Nachweise oder Informationen, aus denen Inhalte und Dauer der absolvierten Ausbildung hervorgehen;
  • die amtlichen Bescheinigungen über Dauer und Art der bisher im Inland oder Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese für die Feststellung erforderlich sind;
  • eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat,
  • eine tabellarische Aufstellung in deutscher Sprache über die absolvierten Ausbildungsgänge und abgelegten Prüfungen sowie der ausgeübten berufsbezogenen Erwerbstätigkeiten,
  • eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt oder eine Ausgleichsmaßnahme absolviert wurde,
  • gegebenenfalls der Bescheid zur Feststellung der Lehrerqualifikation, der in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, und
  • gegebenenfalls der Nachweis der Absicht zur Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufs in Brandenburg (entfällt in der Regel bei Angehörigen eines Mitgliedstaates).

Voraussetzungen

Sie beabsichtigen an einer Schule oder Ersatzschule im Land Brandenburg den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers aufzunehmen und auszuüben. Sie haben im Ausland (im Ausbildungsstaat) eine Lehrerqualifikation erworben. Ihre Lehrerqualifikation haben Sie durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erworben. Sie können den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das angestrebte Lehramt zugelassenen Fächer (anzuerkennendes Fach) aufnehmen und ausüben oder Ihnen ist im Ausbildungsstaat die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers aus Gründen verwehrt worden, die der Aufnahme oder Ausübung im Land Brandenburg nicht entgegenstehen. Dabei kann an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Deutsch als Fremdsprache treten. Zwischen der nachgewiesenen Lehrerqualifikation und den Qualifikationsanforderungen für das angestrebte Lehramt im Land Brandenburg bestehen keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) oder bestehende Qualifikationsunterschiede konnten von Ihnen durch eine Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden.
Ist Ihr Ausbildungsstaat ein EU/EWR-Mitgliedstaat, kann auch eine Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner Brandenburg Antragsassistenten online in Gang gesetzt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag in Papier, dem Online-Antrag als Dateianhang beizufügen.

Kosten

Nach Tarifstelle 3.1 der Anlage Gebührentarif zur Gebührenordnung MBJS beträgt die Gebühr EUR 159,00.

Verfahrensablauf

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird Ihnen den Eingang des Antrags innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich bestätigen, beim Online-Antrag online, sofern keine Vereinbarung zum Wechsel der Form vorliegt.

In der Eingangsbestätigung wird Ihnen das Eingangsdatum des Antrags mitgeteilt sowie auf die Bearbeitungsfrist von drei Monaten und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs (Vollständigkeit Ihrer Unterlagen) hingewiesen.

Sind Ihre Antragsunterlagen unvollständig, teilt Ihnen das Ministerium innerhalb der Monatsfrist mit, welche Antragsunterlagen noch beizubringen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis auf den Ablauf der Bearbeitungsfrist, die erst nach Eingang aller Antragsunterlagen beginnt. Die Bearbeitungsfrist kann einmal angemessen verlängert werden. Soweit die Lehrerqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde, beträgt die Fristverlängerung höchstens einen Monat. Die Fristverlängerung ist Ihnen rechtzeitig schriftlich oder in der von Ihnen gewählten Form mitzuteilen und Ihnen gegenüber zu begründen.

Bestehen gegründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Nachweisen, setzt Ihnen das Ministerium eine angemessene Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen. Bei Qualifikationen aus einem Mitgliedstaat kann sich das Ministerium auch im Wege der europäischen Verwaltungszusammenarbeit zum Beispiel über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) mit den Behörden des Mitgliedstaates direkt in Verbindung setzen. Der Ablauf der Bearbeitungsfrist ist bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Mitwirkung gehemmt, außer bei Mitgliedstaata-Fällen. Wird die Mitwirkung von Ihnen unterlassen, kommt eine Entscheidung nach dem Stand des Verfahrens in Betracht.

Sie erhalten über die getroffenen Feststellungen der Anerkennung oder der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen oder der Versagung der Anerkennung einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Dieser kann in der Online-Verfahrensabwicklung auch online zugesandt werden.

Es werden für die Durchführung des Feststellungsverfahrens Gebühren gemäß der Gebührenordnung MBJS erhoben. Für die Online-Abwicklung werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate mit der Möglichkeit der zu begründenden, einmaligen, angemessenen Verlängerung. Haben Sie die Lehrerqualifkation in einem Mitgliedstaat erworben oder ist sie von einem solchen anerkannt worden, darf die Verlängerung einen Monat nicht überschreiten. Der Beginn der Frist wird durch fehlende Unterlagen gehindert. Der Ablauf der Frist kann durch begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Antragsunterlagen bis zum Ablauf einer Frist zur Vorlage der Nachweise gehemmt sein, nicht aber bei Zweifeln am Inhalt online eingereichter Unterlagen in Mitgliedstaaten-Fällen.

Fristen

Es können Ihnen Fristen zur Beschaffung und Vorlage fehlender oder zusätzlich erforderlicher Unterlagen gesetzt werden. In Fällen der Feststellung ungleicher Qualifikation und der Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen: Für die Bewerbung um die Teilnahme an Anpassungslehrgängen gelten die Fristen, die jeweils für die Bewerbung für den nächsten Beginn des Vorbereitungsdienstes gelten. Sind Zusatzausbildungen erforderlich, gelten die Bewerbungsregelungen der Veranstalter der Studiengänge.

Formulare

Es sind keine Formulare vorgeschrieben.

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtliche Rechtszug zulässig. Die Entscheidung muss am  Ende des Bescheids eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, aus der Sie den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er eingelegt werden muss und die Frist innerhalb dies zu erfolgen hat, entnehmen können.

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

Beschreibung

Sie beantragen die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation als Lehrer oder Lehrerin als Befähigung zum einem Lehramt in Brandenburg. Sie erhalten den Bescheid, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen die Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes feststellt. Oder Sie erhalten den Bescheid, der die Qualifikationsunterschiede, die der Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für das angestrebte Lehramt entgegenstehen, und die Möglichkeiten zu ihrem Ausgleich feststellt. Um die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen müssen Sie sich bewerben. Für Anpassungslehrgänge und Zusatzausbildungen gibt es Fristen zu beachten. Die Anerkennung einer Lehrerqualifikation wird versagt, wenn die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig beigebracht werden. Sie ist außerdem zu versagen, wenn die Lehrerqualifikation nicht durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erworben wurde, oder kein anzuerkennendes Fach betrifft oder die Qualifikationsunterschiede nicht ausgeglichen werden können.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Ein amtlicher Identitätsnachweis der antragstellenden Person;
  • die Ausbildungsnachweise oder Befähigungsnachweise für die anzuerkennende Lehrerqualifikation sowie Nachweise oder Informationen, aus denen Inhalte und Dauer der absolvierten Ausbildung hervorgehen;
  • die amtlichen Bescheinigungen über Dauer und Art der bisher im Inland oder Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese für die Feststellung erforderlich sind;
  • eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat,
  • eine tabellarische Aufstellung in deutscher Sprache über die absolvierten Ausbildungsgänge und abgelegten Prüfungen sowie der ausgeübten berufsbezogenen Erwerbstätigkeiten,
  • eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt oder eine Ausgleichsmaßnahme absolviert wurde,
  • gegebenenfalls der Bescheid zur Feststellung der Lehrerqualifikation, der in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, und
  • gegebenenfalls der Nachweis der Absicht zur Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufs in Brandenburg (entfällt in der Regel bei Angehörigen eines Mitgliedstaates).

Voraussetzungen

Sie beabsichtigen an einer Schule oder Ersatzschule im Land Brandenburg den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers aufzunehmen und auszuüben. Sie haben im Ausland (im Ausbildungsstaat) eine Lehrerqualifikation erworben. Ihre Lehrerqualifikation haben Sie durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erworben. Sie können den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das angestrebte Lehramt zugelassenen Fächer (anzuerkennendes Fach) aufnehmen und ausüben oder Ihnen ist im Ausbildungsstaat die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers aus Gründen verwehrt worden, die der Aufnahme oder Ausübung im Land Brandenburg nicht entgegenstehen. Dabei kann an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Deutsch als Fremdsprache treten. Zwischen der nachgewiesenen Lehrerqualifikation und den Qualifikationsanforderungen für das angestrebte Lehramt im Land Brandenburg bestehen keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) oder bestehende Qualifikationsunterschiede konnten von Ihnen durch eine Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden.
Ist Ihr Ausbildungsstaat ein EU/EWR-Mitgliedstaat, kann auch eine Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner Brandenburg Antragsassistenten online in Gang gesetzt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag in Papier, dem Online-Antrag als Dateianhang beizufügen.

Kosten

Nach Tarifstelle 3.1 der Anlage Gebührentarif zur Gebührenordnung MBJS beträgt die Gebühr EUR 159,00.

Verfahrensablauf

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird Ihnen den Eingang des Antrags innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich bestätigen, beim Online-Antrag online, sofern keine Vereinbarung zum Wechsel der Form vorliegt.

In der Eingangsbestätigung wird Ihnen das Eingangsdatum des Antrags mitgeteilt sowie auf die Bearbeitungsfrist von drei Monaten und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs (Vollständigkeit Ihrer Unterlagen) hingewiesen.

Sind Ihre Antragsunterlagen unvollständig, teilt Ihnen das Ministerium innerhalb der Monatsfrist mit, welche Antragsunterlagen noch beizubringen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis auf den Ablauf der Bearbeitungsfrist, die erst nach Eingang aller Antragsunterlagen beginnt. Die Bearbeitungsfrist kann einmal angemessen verlängert werden. Soweit die Lehrerqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde, beträgt die Fristverlängerung höchstens einen Monat. Die Fristverlängerung ist Ihnen rechtzeitig schriftlich oder in der von Ihnen gewählten Form mitzuteilen und Ihnen gegenüber zu begründen.

Bestehen gegründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Nachweisen, setzt Ihnen das Ministerium eine angemessene Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen. Bei Qualifikationen aus einem Mitgliedstaat kann sich das Ministerium auch im Wege der europäischen Verwaltungszusammenarbeit zum Beispiel über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) mit den Behörden des Mitgliedstaates direkt in Verbindung setzen. Der Ablauf der Bearbeitungsfrist ist bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Mitwirkung gehemmt, außer bei Mitgliedstaata-Fällen. Wird die Mitwirkung von Ihnen unterlassen, kommt eine Entscheidung nach dem Stand des Verfahrens in Betracht.

Sie erhalten über die getroffenen Feststellungen der Anerkennung oder der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen oder der Versagung der Anerkennung einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Dieser kann in der Online-Verfahrensabwicklung auch online zugesandt werden.

Es werden für die Durchführung des Feststellungsverfahrens Gebühren gemäß der Gebührenordnung MBJS erhoben. Für die Online-Abwicklung werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate mit der Möglichkeit der zu begründenden, einmaligen, angemessenen Verlängerung. Haben Sie die Lehrerqualifkation in einem Mitgliedstaat erworben oder ist sie von einem solchen anerkannt worden, darf die Verlängerung einen Monat nicht überschreiten. Der Beginn der Frist wird durch fehlende Unterlagen gehindert. Der Ablauf der Frist kann durch begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Antragsunterlagen bis zum Ablauf einer Frist zur Vorlage der Nachweise gehemmt sein, nicht aber bei Zweifeln am Inhalt online eingereichter Unterlagen in Mitgliedstaaten-Fällen.

Fristen

Es können Ihnen Fristen zur Beschaffung und Vorlage fehlender oder zusätzlich erforderlicher Unterlagen gesetzt werden. In Fällen der Feststellung ungleicher Qualifikation und der Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen: Für die Bewerbung um die Teilnahme an Anpassungslehrgängen gelten die Fristen, die jeweils für die Bewerbung für den nächsten Beginn des Vorbereitungsdienstes gelten. Sind Zusatzausbildungen erforderlich, gelten die Bewerbungsregelungen der Veranstalter der Studiengänge.

Formulare

Es sind keine Formulare vorgeschrieben.

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtliche Rechtszug zulässig. Die Entscheidung muss am  Ende des Bescheids eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, aus der Sie den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er eingelegt werden muss und die Frist innerhalb dies zu erfolgen hat, entnehmen können.

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam