Sonderpädagogin und Sonderpädagoge

Staatliche Anerkennung einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Der Beruf Sonderpädagogin/Sonderpädagoge gehört zu den sozialen Berufen und wird landesrechtlich geregelt. Wenn Sie in Brandenburg als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge tätig sein wollen, brauchen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin“.

Beschreibung

Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen für die Berufe Sonderpädagoge bzw. Sonderpädagogin werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport – als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit einer Arbeitsstelle in Brandenburg – geprüft, bewertet und – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – anerkannt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragsstellung werden normalerweise folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag (formlos)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Beglaubigte Kopie vom Diplom einschließlich Übersicht über die Dauer der Ausbildung (Anteile von Praxis und Theorie, Fächer, Schwerpunkte)
  • Beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzungen (von einem beeidigten Übersetzer)
  • Nachweise über Berufserfahrungen, falls vorhanden (Kopien der Arbeitszeugnisse, Referenzen)
  • Nachweise der Weiterbildungen, falls vorhanden (in Kopie)
  • Kopie des Passes oder des Personalausweises

Die zuständige Stelle wird Sie über weitere evtl. erforderliche Unterlagen informieren.

Voraussetzungen

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung von Abschlüssen in Sonderpädagogik, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben worden sind, kann gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz dann erfolgen, wenn:

  • die Ausbildung hinsichtlich Dauer und Inhalt keine wesentlichen Unterschiede zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung aufweist und
  • die übrigen Voraussetzungen nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz erfüllt sind.

Neben der Ausbildung wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt.

Kosten

EUR 55,00 nach Tarifstelle 2.3 der Anlage Gebührentarif zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde (MBJS); sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatznbsp;1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Fristen

Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.

Formulare

Zwingend zu verwendende Formulare sind nicht eingeführt.

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Zuständige Stelle:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

poststelle@mbjs.de

Der Beruf Sonderpädagogin/Sonderpädagoge gehört zu den sozialen Berufen und wird landesrechtlich geregelt. Wenn Sie in Brandenburg als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge tätig sein wollen, brauchen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin“.

Beschreibung

Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen für die Berufe Sonderpädagoge bzw. Sonderpädagogin werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport – als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit einer Arbeitsstelle in Brandenburg – geprüft, bewertet und – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – anerkannt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragsstellung werden normalerweise folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag (formlos)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Beglaubigte Kopie vom Diplom einschließlich Übersicht über die Dauer der Ausbildung (Anteile von Praxis und Theorie, Fächer, Schwerpunkte)
  • Beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzungen (von einem beeidigten Übersetzer)
  • Nachweise über Berufserfahrungen, falls vorhanden (Kopien der Arbeitszeugnisse, Referenzen)
  • Nachweise der Weiterbildungen, falls vorhanden (in Kopie)
  • Kopie des Passes oder des Personalausweises

Die zuständige Stelle wird Sie über weitere evtl. erforderliche Unterlagen informieren.

Voraussetzungen

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung von Abschlüssen in Sonderpädagogik, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben worden sind, kann gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz dann erfolgen, wenn:

  • die Ausbildung hinsichtlich Dauer und Inhalt keine wesentlichen Unterschiede zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung aufweist und
  • die übrigen Voraussetzungen nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz erfüllt sind.

Neben der Ausbildung wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt.

Kosten

EUR 55,00 nach Tarifstelle 2.3 der Anlage Gebührentarif zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde (MBJS); sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatznbsp;1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Fristen

Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.

Formulare

Zwingend zu verwendende Formulare sind nicht eingeführt.

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Zuständige Stelle:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

poststelle@mbjs.de