Hufbeschlagschmiedin und Hufbeschlagschmied

Berufserlaubnis mit Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Die staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschmiedin oder eines Hufbeschlagschmiedes erfolgt im Anschluss an eine besondere zusätzliche Ausbildung mit Praxis und Prüfung. Die Anerkennung einer Berufsqualifikation aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als gleichwertig erfolgt im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind zur Bewertung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
  2. ein Identitätsnachweis;
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise;
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind;
  5. ist die Berufsausübung im Ausbildungsstaat reglementiert, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
  6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
  7. Dem Antrag ist ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung einer zuständigen ausländischen Behörde beizufügen, wonach Sie nicht wegen eines Verstoßes gegen den Tierschutz belangt worden sind.

Die Unterlagen nach Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Nummer 3 bis 6 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von den Unterlagen nach Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch Sie auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

Voraussetzungen

Sie beantragen die Erteilung der Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin oder eines staatlich anerkannten Hufbeschlagsschmieds in Brandenburg bei der zuständigen Behörde.

Ihr im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis gilt als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern

  • er die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt;
  • Sie bei einem auch im Ausland reglementierten Beruf zur Ausübung im Ausbildungsstaat berechtigt sind oder dies nur aus Gründen nicht sind, die im Inland nicht entgegenstehen; und
  • zwischen Ihrer nachgewiesenen Berufsqualifikation und der inländischen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
  • Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Prüfungszeugnissen nach der Anlage 1 zur Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung erfüllt.

Wesentliche Unterschiede bestehen, wenn

  • sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Ausbildungsnachweis bezieht;
  • die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
  • Sie diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen haben.

In diesem Falle erhalten Sie einen Bescheid, der die wesentlichen Unterschiede feststellt und Maßnahmen anführt, durch die die konkreten Unterschiede behoben werden können.

Kosten

EUR 50,00 für die Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich der Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschlAnerkennV nach der Tarifstelle 9.1.2.16 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV).

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden.

Fristen

Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Antragsstellung:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
144647 Potsdam

Telefon: 0331/866 5324
Fax: 0331/27 548 3166

Beschreibung

Die staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschmiedin oder eines Hufbeschlagschmiedes erfolgt im Anschluss an eine besondere zusätzliche Ausbildung mit Praxis und Prüfung. Die Anerkennung einer Berufsqualifikation aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als gleichwertig erfolgt im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind zur Bewertung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
  2. ein Identitätsnachweis;
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise;
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind;
  5. ist die Berufsausübung im Ausbildungsstaat reglementiert, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
  6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
  7. Dem Antrag ist ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung einer zuständigen ausländischen Behörde beizufügen, wonach Sie nicht wegen eines Verstoßes gegen den Tierschutz belangt worden sind.

Die Unterlagen nach Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Nummer 3 bis 6 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von den Unterlagen nach Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch Sie auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

Voraussetzungen

Sie beantragen die Erteilung der Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschmiedin oder eines staatlich anerkannten Hufbeschlagsschmieds in Brandenburg bei der zuständigen Behörde.

Ihr im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis gilt als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern

  • er die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt;
  • Sie bei einem auch im Ausland reglementierten Beruf zur Ausübung im Ausbildungsstaat berechtigt sind oder dies nur aus Gründen nicht sind, die im Inland nicht entgegenstehen; und
  • zwischen Ihrer nachgewiesenen Berufsqualifikation und der inländischen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
  • Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Prüfungszeugnissen nach der Anlage 1 zur Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung erfüllt.

Wesentliche Unterschiede bestehen, wenn

  • sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Ausbildungsnachweis bezieht;
  • die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
  • Sie diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen haben.

In diesem Falle erhalten Sie einen Bescheid, der die wesentlichen Unterschiede feststellt und Maßnahmen anführt, durch die die konkreten Unterschiede behoben werden können.

Kosten

EUR 50,00 für die Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich der Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschlAnerkennV nach der Tarifstelle 9.1.2.16 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV).

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden.

Fristen

Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Antragsstellung:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
144647 Potsdam

Telefon: 0331/866 5324
Fax: 0331/27 548 3166