Ingenieurin und Ingenieur

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Die Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" oder "Ingenieur" dürfen Sie auf der Grundlage einer  ausländischen Berufsqualifikation für Ihre dauerhafte Tätigkeit im Inland nur führen,  wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit einer der inländischen Berufsqualifikation festgestellt ist.

Die Ingenieurkammer kann auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ausstellen.

Beschreibung

Die Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" oder "Ingenieur" dürfen Sie auf der Grundlage einer  ausländischen Berufsqualifikation für Ihre dauerhafte Tätigkeit im Inland nur führen,  wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit einer der inländischen Berufsqualifikation festgestellt ist.

Die Ingenieurkammer kann auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Niederlassung und für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung:

Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; bestimmte Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Erforderliche Unterlagen

Für die Niederlassung und für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung:

Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; bestimmte Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

Für die Niederlassung oder angestellte Tätigkeit im Land Brandenburg:

Die Referenzausbildung ist ein mindestens sechssemestriges Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, welches überwiegend von den Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt ist, durch das ein Absolvent mindestens den akademischen Grad Bachelor oder einen vergleichbaren Abschluss einer Berufsakademie tragen darf, oder ein erfolgreicher Abschluss eines Betriebsführerlehrgangs einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule.

Sie erfüllen die Voraussetzungen - in Bezug auf den erforderlichen Studienabschluss -, wenn Sie

  1. einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen können oder
  2. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.

Gleichwertige ausländische Studienabschlüsse werden anerkannt. Ggf. können Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) auferlegt werden

Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch auswärtige Dienstleister:

Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Ingenieurleistungen in das Land Brandenburg begeben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in die Ingenieurliste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen für diese Liste erfüllen.

Voraussetzungen

Für die Niederlassung oder angestellte Tätigkeit im Land Brandenburg:

Die Referenzausbildung ist ein mindestens sechssemestriges Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, welches überwiegend von den Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt ist, durch das ein Absolvent mindestens den akademischen Grad Bachelor oder einen vergleichbaren Abschluss einer Berufsakademie tragen darf, oder ein erfolgreicher Abschluss eines Betriebsführerlehrgangs einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule.

Sie erfüllen die Voraussetzungen - in Bezug auf den erforderlichen Studienabschluss -, wenn Sie

  1. einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen können oder
  2. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.

Gleichwertige ausländische Studienabschlüsse werden anerkannt. Ggf. können Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) auferlegt werden

Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch auswärtige Dienstleister:

Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Ingenieurleistungen in das Land Brandenburg begeben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in die Ingenieurliste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen für diese Liste erfüllen.

Kosten

Für die Niederlassung:

Listeneintragung EUR 155,00 - EUR 255,00, bei ausländischen Studienabschlüssen zzgl. Prüfgebühr EUR 100,00 – EUR 500,00

Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung:

Verzeichniseintragung EUR 180,00; zzgl. jährliche Verwaltungsgebühr EUR 60,00

Kosten

Für die Niederlassung:

Listeneintragung EUR 155,00 - EUR 255,00, bei ausländischen Studienabschlüssen zzgl. Prüfgebühr EUR 100,00 – EUR 500,00

Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung:

Verzeichniseintragung EUR 180,00; zzgl. jährliche Verwaltungsgebühr EUR 60,00

Verfahrensablauf

Für die Niederlassung und die angestellte Tätigkeit:

Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die Verfahren können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner als Einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung:

Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie werden in ein Verzeichnis eingetragen und erhalten eine entsprechende Bescheinigung. Das Verfahren ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Verfahren können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner als einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Verfahrensablauf

Für die Niederlassung und die angestellte Tätigkeit:

Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die Verfahren können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner als Einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung:

Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie werden in ein Verzeichnis eingetragen und erhalten eine entsprechende Bescheinigung. Das Verfahren ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Verfahren können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner als einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; die Frist kann mit einer Begründung um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, an dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument beim Einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; die Frist kann mit einer Begründung um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, an dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument beim Einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.