Ausländische anwaltliche Berufsträger, die nach Maßgabe von §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Detschland (EurAG) in eine regionale Anwaltskammer aufgenommen worden sind, können, soweit sie sich über einen Zeitraum von drei Jahren regelmäßig mit Rechtssachen, die nach deutschem Recht beurteilt werden, befasst haben, zur (deutschen) Anwaltschaft zugelassen werden, damit den deutschen Rechtsanwaltstitel erwerben und im Außenrechtsverkehr auftreten.