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Schlagwort: grenzüberschreitende Dienstleistungen
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- Architekten - grenzüberschreitende Tätigkeit - Verzeichnis - Eintragung (05.10.2021)
Auswärtige Dienstleister in den Berufsfeldern der Architektur oder Stadtplanung müssen das erstmalige Tätigwerden in Brandenburg bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine Bescheinigung. - Architektengesellschaft auswärtige - Eintragung (21.10.2021)
Gesellschaften ohne inländische Niederlassung, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegentlich tätig werden und nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften). Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vor der Aufnahme der Tätigkeit der Brandenburgischen Architektenkammer anzuzeigen, wenn der Ort der ersten Tätigkeit in Brandenburg liegt. - Dolmetscher grenzüberschreitend - Verzeichnis Eintragung (12.04.2021)
Dolmetscher und Dolmetscherinnen werden auf Antrag in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen). - Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg - Verfahrensabwicklung (12.04.2021)
Dienstleister, also Existenzgründer, Gewerbetreibende und Unternehmer, können über den EAP Brandenburg Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Brandenburg betreffen. - Fahrschulerlaubnis vorübergehend und gelegentlich - Erteilung (12.04.2021)
Zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat sind zusätzlich die Voraussetzungen zu den Sprachkenntnissen, sowie im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung und Prüfung die Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung zu klären. Das Erfordernis des Nachweises von Unterrichtsräumen, -material und -Fahrzeugen gilt auch für die vorübergehende und gelegentliche Fahrausbildung. - Grenzüberschreitende Dienstleistungen allgemein - Information (09.04.2021)
Eine Übersicht über Regelungen, die die grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Inlandsniederlassung entweder ohne weiteres zulassen oder eine vorherige Meldung mit oder ohne eine Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Anforderungen vorbehalten. - Grenzüberschreitende Dienstleistungen reglementiert - Bestätigung (05.10.2021)
Die Gewerbeordnung sieht für die selbstständige grenzüberschreitende Erbringung von Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, eine Pflicht zur vorherigen Meldung der Aufnahme der Tätigkeit vor. - Handwerkstätigkeit ohne inländische Niederlassung - Meldung (23.07.2020)
Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Der Beginn der Tätigkeit ist vorher anzumelden. - Ingenieur/-in auswärtig Bauvorlageberechtigung Bescheinigung (12.04.2021)
Als Person, die in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen ist, sind Sie für gelegentliche grenzüberschreitende Tätigkeiten ohne Eintragung in die Ingenieurliste nach Anmeldung der ersten inländischen Tätigkeit eines Jahres bauvorlageberechtigt, wenn Sie im Herkunftsstaat eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür den inländischen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. - Ingenieur/-in auswärtig grenzüberschreitend Verzeichniseintrag Bescheinigung (04.11.2021)
Wenn Sie Ingenieurleistungen als auswärtige Dienstleister nur gelegentlich grenzüberschreitend erbringen, dürfen sie Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ oder eine entsprechende Wortverbindung ohne Eintragung in die Ingenieurliste führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. - Ingenieurgesellschaft auswärtige - Verzeichnis Eintragung (12.04.2021)
Gesellschaften beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), haben das erstmalige Erbringen von Ingenieurleistungen vor dem Beginn der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die auswärtigen Gesellschaften werden auf Grund der Meldung in das entsprechende Verzeichnis bei der Ingenieurkammer eingetragen. - Ingenieurin Ingenieur EU/EWR/CH-Qualifikation Berufsbezeichnung Erlaubnis (18.10.2021)
Damit Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur. - Rechtsanwaltschaft Dienstleistende europäische Rechtsanwälte (14.04.2021)
Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). - Rechtsdienstleistungen vorübergehende - Verzeichniseintrag (14.04.2021)
Die Eintragung grenzüberschreitend Tätiger Rechtsdienstleister in das Rechtsdienstleistungsregister ist nicht konstitutiv. Die Aufnahme der Tätigkeit kann bereits mit der vollständigen Meldung an die zuständige Behörde erfolgen. Die Registrierung erfolgt nur vorübergehend für ein Jahr (§ 15 Absatz 2 Satz 3 RDG). Wird eine Wiederholungsmeldung erstattet, wird die Registrierung um ein Jahr verlängert. - Steuerhilfe vorübergehend gelegentlich ohne Niederlassung (14.04.2021)
Die grenzüberschreitende geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist für im EU/EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene Dienstleister zulässig, wenn vor der ersten Erbringung der Leistung der im Inland zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet wurde. - Tierarzt Tierärztin Grenzüberschreitende Tätigkeit Anmeldung (14.04.2021)
Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und dort niedergelassen sind, dürfen den tierärztlichen Beruf in Deutschland ohne inländische Approbation als Tierarzt vorübergehend und gelegentlich ausüben, sofern sie die Absicht, dies zu tun vor der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet haben. - Übersetzer grenzüberschreitend - Verzeichnis Eintragung (14.04.2021)
Übersetzer mit Niederlassung in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine von den Gerichten geforderte Übersetzungsleistungen zur schriftlichen Sprachübertragung oder vergleichbaren Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen, werden auf Antrag in ein Verzeichnis aufgenommen.