Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und dort niedergelassen sind, dürfen den tierärztlichen Beruf in Deutschland ohne inländische Approbation als Tierarzt vorübergehend und gelegentlich ausüben, sofern sie die Absicht, dies zu tun vor der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet haben.