Steuerhilfeleistung vorübergehende und gelegentliche - Meldung

Beschreibung

Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen für Personen aus Mitgliedsstaaten der EU, dem EWR und der Schweiz

Personen mit einer beruflichen Niederlassung in der EU, dem EWR und der Schweiz und dortiger Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nur zulässig, wenn vor der ersten Erbringung der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet wurde.

Zuständige Stelle ist für Personen aus:

  • Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
  • Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
  • Bulgarien und den Niederlanden die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
  • Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
  • Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Italien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
  • dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,
  • Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
  • Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
  • Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Rechtsgrundlagen

§ 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Meldung gemäß § 3a Absatz 2 Satz 3 Nummer1 bis 8 StBerG
  • für polnische Dienstleister: Erfassungsbogen der Steuerberaterkammer Brandenburg

Voraussetzungen

  • Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang der Befugnis im Niederlassungsstaat
  • bei der Tätigkeit im Inland unterliegen die Personen denselben Berufsregeln wie die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe
  • Kriterium ist die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen
  • die Personen müssen vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich Meldung erstatten
  • die Personen dürfen nur unter der Berufsbezeichnung tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Herkunftsland anbieten

Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei, es werden keine Gebühren erhoben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

Formulare

Erfassungsbogen der Steuerberaterkammer Brandenburg für polnische Dienstleister (abrufbar unter www.stbk-brandenburg.de)

Publikationen

Steuerberaterkammer Brandenburg

Hinweise

Die Meldung ist gemäß § 3a Absatz 2 Satz 4 StBerG jährlich zu wiederholen, wenn nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbracht werden soll.

Beschreibung

Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen für Personen aus Mitgliedsstaaten der EU, dem EWR und der Schweiz

Personen mit einer beruflichen Niederlassung in der EU, dem EWR und der Schweiz und dortiger Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nur zulässig, wenn vor der ersten Erbringung der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet wurde.

Zuständige Stelle ist für Personen aus:

  • Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
  • Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
  • Bulgarien und den Niederlanden die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
  • Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
  • Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Italien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
  • dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,
  • Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
  • Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
  • Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Rechtsgrundlagen

§ 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Meldung gemäß § 3a Absatz 2 Satz 3 Nummer1 bis 8 StBerG
  • für polnische Dienstleister: Erfassungsbogen der Steuerberaterkammer Brandenburg

Voraussetzungen

  • Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang der Befugnis im Niederlassungsstaat
  • bei der Tätigkeit im Inland unterliegen die Personen denselben Berufsregeln wie die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe
  • Kriterium ist die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen
  • die Personen müssen vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich Meldung erstatten
  • die Personen dürfen nur unter der Berufsbezeichnung tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Herkunftsland anbieten

Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei, es werden keine Gebühren erhoben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

Formulare

Erfassungsbogen der Steuerberaterkammer Brandenburg für polnische Dienstleister (abrufbar unter www.stbk-brandenburg.de)

Publikationen

Steuerberaterkammer Brandenburg

Hinweise

Die Meldung ist gemäß § 3a Absatz 2 Satz 4 StBerG jährlich zu wiederholen, wenn nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbracht werden soll.