Fahrschulerlaubnis für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung - Erteilung

Beschreibung

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse(n) BE, A, CE und DE erteilt. Voraussetzung ist eine Fahrlehrerlaubnis oder ein Befähigungsschein für die selbständige Erteilung der Fahrausbildung. Für Inhaber ausländischer Erlaubnisse oder Befähigungsnachweise ist auch der Erwerb einer Fahrlehrlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung erforderlich, womit in der Regel die Tätigkeit ohne inländische Niederlassung bezeichnet wird. Inhaber einer solchen Fahrlehrerlaubnis erhalten auch die Fahrschulerlaubnis nur für diesen Zweck. Zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat sind zusätzlich die Voraussetzungen zu den Sprachkenntnissen, sowie im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung und Prüfung die Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung zu klären. Das Erfordernis des Nachweises von Unterrichtsräumen, -material und -Fahrzeugen gilt auch für die vorübergehende und gelegentliche Fahrausbildung.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
  • Nachweis der Niederlassung im Herkunftsland
  • maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (es genügt der Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses) sowie vergleichbare Bescheinigung aus dem Herkunftsland oder Nachweis, dass es derartige Strafregisterauszüge dort nicht gibt in Verbindung mit einer eidesstattlichen Versicherung des Nichtvorliegens von Vorstrafen und strafbaren Handlungen


a.) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde

bei juristischer Person ist für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu den o.g. Unterlagen weiterhin vorzulegen:

  • amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
  • Erklärung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, welche beruflichen Verpflichtungen sonst noch zu erfüllen sind
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde sowie vergleichbare Bescheinigung aus dem Herkunftsland oder die vorgesehenen Nachweise und Ersatzerklärungen


b.) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises aus dem Herkunftsland
  • Bescheinigung über Tätigkeit als Fahrlehrer aus dem Herkunftsland einschließlich der Bescheinigung, dass die Berufsausübung dort nicht , auch nicht vorüberhgehend untersagt ist

bei juristischer Person ist für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu den o.g. Unterlagen weiterhin vorzulegen:

  • amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
  • amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises aus dem Herkunftsland
  • Bescheinigung über Tätigkeit als Fahrlehrer aus dem Herkunftsland einschließlich der Bescheinigung, dass die Berufsausübung dort nicht , auch nicht vorüberhgehend untersagt ist
  • Erklärung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, welche beruflichen Verpflichtungen sonst noch zu erfüllen sind
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde sowie vergleichbare Bescheinigung aus dem Herkunftsland


Sämtliche für das jeweilige Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

Voraussetzungen

1. Mindestalter: 25 Jahre, Zuverlässigkeit zur Führung einer Fahrschule

2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann (Aufsichts- und Überwachungspflichten des Fahrschulinhabers)

3.1 Besitz einer in einem anderem Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt oder

3.2 in einem anderen Staat ausgestellter Befähigungsnachweis zur selbständigen Fahrschülerausbildung

3.3 ggf. erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung

4. Erforderlicher Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse(n) bestimmten Lehrfahrzeuge müssen vorhanden sein.

Kosten

Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Die Gebühren allein für die Fahrschulerlaubnis setzt sich wie folgt zusammen:

  • Gebühr für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde (bei natürlicher Person EUR 102,00; bei juristischer Person EUR 153,00)
  • Gebühr für die Überprüfung des Unterrichtsraumes (zwischen EUR 30,70 bis EUR 511,00) → unter Berücksichtigung der Zeitdauer und des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes

Zusätzlich ist mit Gebühren für die Fahrlehrerlaubnis zu rechnen, falls diese noch nicht vorliegt und mit den Kosten für die Führungszeugnisse aus dem Inland und aus dem Herkunftsland sowie Kosten der beglaubigten Übersetzung von Unterlagen.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen
  • Prüfung der vorhandenen Fahrlehrerlaubnisse oder Befähigungsnachweise zur selbständigen Fahrschülerausbildung
  • Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde
  • ggf. Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung oder
  • erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung (für ausländische Befähigungsnachweise aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und der Schweiz)
  • Abnahme des Unterrichtsraumes vor Ort unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung zum FahrlG (DV-FahrlG)
  • Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Aushändigung der Erlaubnisurkunde
  • Meldepflicht gem. § 6 FahrlG: Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung hat der zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr gelegentlich und vorübergehend Fahrschüler auszubilden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen einschließlich der Überprüfung des Unterrichtsraumes, der Lehrmaterialien und Lehrfahrzeuge ab. Des Weiteren ist für die Bearbeitungsdauer auch von Bedeutung, ob die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich sind. Die zuständige Stelle soll Sie unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und Ihnen ihre Entscheidung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet Sie die zuständige Behörde binnen derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.e zuständige Stelle. Wird die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Durchführung der Fahrschülerausbildung nicht fristgerecht abgelehnt, gilt sie als erteilt.

Fristen

Wenn eine Eignungsprüfung für erforderlich erklärt wird, hat die zuständige Behörde die Entscheidungsfrist um sechs Monate zu verlängern, um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden.

Hinweise

In Vorbereitung der Antragstellung wird empfohlen, mit der zuständigen Erlaubnisbehörde Kontakt aufzunehmen, um in einem Beratungsgespräch die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis und ggf. Hinweise und Fragen zu klären.

Beschreibung

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse(n) BE, A, CE und DE erteilt. Voraussetzung ist eine Fahrlehrerlaubnis oder ein Befähigungsschein für die selbständige Erteilung der Fahrausbildung. Für Inhaber ausländischer Erlaubnisse oder Befähigungsnachweise ist auch der Erwerb einer Fahrlehrlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung erforderlich, womit in der Regel die Tätigkeit ohne inländische Niederlassung bezeichnet wird. Inhaber einer solchen Fahrlehrerlaubnis erhalten auch die Fahrschulerlaubnis nur für diesen Zweck. Zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat sind zusätzlich die Voraussetzungen zu den Sprachkenntnissen, sowie im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung und Prüfung die Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung zu klären. Das Erfordernis des Nachweises von Unterrichtsräumen, -material und -Fahrzeugen gilt auch für die vorübergehende und gelegentliche Fahrausbildung.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
  • Nachweis der Niederlassung im Herkunftsland
  • maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (es genügt der Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses) sowie vergleichbare Bescheinigung aus dem Herkunftsland oder Nachweis, dass es derartige Strafregisterauszüge dort nicht gibt in Verbindung mit einer eidesstattlichen Versicherung des Nichtvorliegens von Vorstrafen und strafbaren Handlungen


a.) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde

bei juristischer Person ist für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu den o.g. Unterlagen weiterhin vorzulegen:

  • amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
  • Erklärung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, welche beruflichen Verpflichtungen sonst noch zu erfüllen sind
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde sowie vergleichbare Bescheinigung aus dem Herkunftsland oder die vorgesehenen Nachweise und Ersatzerklärungen


b.) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises aus dem Herkunftsland
  • Bescheinigung über Tätigkeit als Fahrlehrer aus dem Herkunftsland einschließlich der Bescheinigung, dass die Berufsausübung dort nicht , auch nicht vorüberhgehend untersagt ist

bei juristischer Person ist für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu den o.g. Unterlagen weiterhin vorzulegen:

  • amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
  • amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises aus dem Herkunftsland
  • Bescheinigung über Tätigkeit als Fahrlehrer aus dem Herkunftsland einschließlich der Bescheinigung, dass die Berufsausübung dort nicht , auch nicht vorüberhgehend untersagt ist
  • Erklärung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, welche beruflichen Verpflichtungen sonst noch zu erfüllen sind
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde sowie vergleichbare Bescheinigung aus dem Herkunftsland


Sämtliche für das jeweilige Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

Voraussetzungen

1. Mindestalter: 25 Jahre, Zuverlässigkeit zur Führung einer Fahrschule

2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann (Aufsichts- und Überwachungspflichten des Fahrschulinhabers)

3.1 Besitz einer in einem anderem Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt oder

3.2 in einem anderen Staat ausgestellter Befähigungsnachweis zur selbständigen Fahrschülerausbildung

3.3 ggf. erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung

4. Erforderlicher Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse(n) bestimmten Lehrfahrzeuge müssen vorhanden sein.

Kosten

Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Die Gebühren allein für die Fahrschulerlaubnis setzt sich wie folgt zusammen:

  • Gebühr für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde (bei natürlicher Person EUR 102,00; bei juristischer Person EUR 153,00)
  • Gebühr für die Überprüfung des Unterrichtsraumes (zwischen EUR 30,70 bis EUR 511,00) → unter Berücksichtigung der Zeitdauer und des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes

Zusätzlich ist mit Gebühren für die Fahrlehrerlaubnis zu rechnen, falls diese noch nicht vorliegt und mit den Kosten für die Führungszeugnisse aus dem Inland und aus dem Herkunftsland sowie Kosten der beglaubigten Übersetzung von Unterlagen.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen
  • Prüfung der vorhandenen Fahrlehrerlaubnisse oder Befähigungsnachweise zur selbständigen Fahrschülerausbildung
  • Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde
  • ggf. Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung oder
  • erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung (für ausländische Befähigungsnachweise aus Nicht-EU-/EWR-Staaten und der Schweiz)
  • Abnahme des Unterrichtsraumes vor Ort unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung zum FahrlG (DV-FahrlG)
  • Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Aushändigung der Erlaubnisurkunde
  • Meldepflicht gem. § 6 FahrlG: Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung hat der zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr gelegentlich und vorübergehend Fahrschüler auszubilden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen einschließlich der Überprüfung des Unterrichtsraumes, der Lehrmaterialien und Lehrfahrzeuge ab. Des Weiteren ist für die Bearbeitungsdauer auch von Bedeutung, ob die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich sind. Die zuständige Stelle soll Sie unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und Ihnen ihre Entscheidung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet Sie die zuständige Behörde binnen derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.e zuständige Stelle. Wird die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Durchführung der Fahrschülerausbildung nicht fristgerecht abgelehnt, gilt sie als erteilt.

Fristen

Wenn eine Eignungsprüfung für erforderlich erklärt wird, hat die zuständige Behörde die Entscheidungsfrist um sechs Monate zu verlängern, um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden.

Hinweise

In Vorbereitung der Antragstellung wird empfohlen, mit der zuständigen Erlaubnisbehörde Kontakt aufzunehmen, um in einem Beratungsgespräch die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis und ggf. Hinweise und Fragen zu klären.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

In Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Angelegenheiten des Fahrlehrergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig.

Deren Kontaktdaten finden Sie auf dem Serviceportal Brandenburg.

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In Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Angelegenheiten des Fahrlehrergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig.

Deren Kontaktdaten finden Sie auf dem Serviceportal Brandenburg.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.