Auswärtige Ingenieurgesellschaft - Verzeichnis Eintragung

Beschreibung

Gesellschaften beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), haben das erstmalige Erbringen von Ingenieurleistungen vor dem Beginn der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. 

Die auswärtigen Gesellschaften werden auf Grund der Meldung in das entsprechende Verzeichnis bei der Ingenieurkammer eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Anzeigen und Bescheinigungen sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen deutschen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach erfolgt in diesem Fall nicht. Sie haben die Berufspflichten zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gegen die Berufspflichten werden entsprechend dem Ingenieurgesetz behandelt.

Beschreibung

Gesellschaften beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), haben das erstmalige Erbringen von Ingenieurleistungen vor dem Beginn der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. 

Die auswärtigen Gesellschaften werden auf Grund der Meldung in das entsprechende Verzeichnis bei der Ingenieurkammer eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Anzeigen und Bescheinigungen sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen deutschen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach erfolgt in diesem Fall nicht. Sie haben die Berufspflichten zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gegen die Berufspflichten werden entsprechend dem Ingenieurgesetz behandelt.

Rechtsgrundlage

§ 8 Brandenburgisches Ingenieurgesetz

in Bezug genommene Bestimmungen sind §§ 1 Absatz 4, 2 Absatz 3, § Absatz 2, 7 Absatz 2, 10 Absatz 1, 25, 29 Brandenburgisches Ingenieurgesetz
Gebührenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) vom 01.10.2020

Rechtsgrundlage

§ 8 Brandenburgisches Ingenieurgesetz

in Bezug genommene Bestimmungen sind §§ 1 Absatz 4, 2 Absatz 3, § Absatz 2, 7 Absatz 2, 10 Absatz 1, 25, 29 Brandenburgisches Ingenieurgesetz
Gebührenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) vom 01.10.2020

Erforderliche Unterlagen

Anzeige des Vorhabens in Brandenburg tätig zu werden.

Empfohlen wird die Beifügung der Unterlagen, die die Ingenieurkammer zur Prüfung nachfordern könnte:

  1. Öffentlich beglaubigte, das heißt notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- beziehungsweise Partnerschaftsvertrags;
  2. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 Brandenburgisches Ingenieurgesetz genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist);
  3. Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung;
  4. Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit;
  5. Kopie des Einzahlungsbelegs für die Gebührenzahlung.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige des Vorhabens in Brandenburg tätig zu werden.

Empfohlen wird die Beifügung der Unterlagen, die die Ingenieurkammer zur Prüfung nachfordern könnte:

  1. Öffentlich beglaubigte, das heißt notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- beziehungsweise Partnerschaftsvertrags;
  2. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 Brandenburgisches Ingenieurgesetz genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist);
  3. Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung;
  4. Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit;
  5. Kopie des Einzahlungsbelegs für die Gebührenzahlung.

Kosten

Die Brandenburgische Ingenieurkammer sieht in ihrer Gebührenordnung vor

  • für das Prüfen der Anzeige, eine Gebühr in Höhe von EUR 300,- (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b);
  • für die Führung in einem Verzeichnis von Gesellschaften, eine jährliche Gebühr in Höhe von EUR 400,- (§ 5 Absatz 3);
    • im Jahr des Beginns der Listenführung pro Halbjahr EUR 200,-.

Es kommen Kosten für Erstellung und Übersendung der Nachweise hinzu.

Daneben sieht die Kammer für zahlreiche Formen der Kommunikation weitere Gebühren vor.

Kosten

Die Brandenburgische Ingenieurkammer sieht in ihrer Gebührenordnung vor

  • für das Prüfen der Anzeige, eine Gebühr in Höhe von EUR 300,- (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b);
  • für die Führung in einem Verzeichnis von Gesellschaften, eine jährliche Gebühr in Höhe von EUR 400,- (§ 5 Absatz 3);
    • im Jahr des Beginns der Listenführung pro Halbjahr EUR 200,-.

Es kommen Kosten für Erstellung und Übersendung der Nachweise hinzu.

Daneben sieht die Kammer für zahlreiche Formen der Kommunikation weitere Gebühren vor.

Fristen

keine

Fristen

keine

Hinweis

Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  • sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  • der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
    1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der Ingenieure ist,
    2. die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben,
    3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
    4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
    5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
    6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
    7. die für die Berufsangehörigen in Brandenburg geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
  • und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes für Leistungen in Brandenburg besteht.

Hinweis

Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  • sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  • der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
    1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der Ingenieure ist,
    2. die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben,
    3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
    4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
    5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
    6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
    7. die für die Berufsangehörigen in Brandenburg geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
  • und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes für Leistungen in Brandenburg besteht.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.