Ingenieurin und Ingenieur

Bescheinigung der Bauvorlagenberechtigung für grenzüberschreitende gelegentliche Tätigkeiten im Inland

Beschreibung

Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.

Als Person, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem gleichgestellten Vertragsstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen ist, sind Sie für gelegentliche grenzüberschreitende Tätigkeiten ohne Eintragung in die Ingenieurliste nach Anmeldung der ersten inländischen Tätigkeit eines Jahres bauvorlageberechtigt, wenn Sie im Herkunftsstaat

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür die einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens im Inland vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind, oder
  3. wenn diese Anforderungen im Herkunftsstaat nicht gestellt werden, weisen Sie nach, dass die Anforderungen an die Qualifikation und die berufliche Praxis von Ihnen dennoch erfüllt werden.

Sie erhalten auf Antrag von der Brandenburgischen Ingenieurkammer eine Bescheinigung des Eingangs der Meldung und können die Bescheinigung der Eintragung  Ihrer Bauvorlageberechtigung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure beantragen.

Die Anmeldung der Tätigkeit ist jährlich erneut vorzunehmen, die Bescheinigung der Eintragung ist bis zu fünf Jahre gültig.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des Vorhabens in Brandenburg grenzüberschreitend (gelegentlich und vorübergehend ohne eine inländische Niederlassung) als bauvorlagenberechtigte Ingenieurin oder als bauvorlagenberechtigter Ingenieur tätig zu werden;
  • (frei formulierter) Antrag auf Bescheinigung der Abgabe der Anzeige der Tätigkeit und auf Bescheinigung der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure;

auf der Grundlage entweder

  • einer Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder Ingenieur niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • verbunden mit einem Nachweis oder Nachweisen darüber, dass Sie im Staat Ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen erfüllen mussten:
  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens zu besitzen und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen zu sein.

oder, falls Sie im Herkunftsland keine oder geringere Anforderungen erfüllen mussten, um dort bauvorlageberechtigt zu sein:
einer  Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung im Herkunftsstaat und eine Bescheinigung der Brandenburgischen Ingenieurkammer, dass Sie die Anforderungen erfüllen,

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens zu besitzen und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen zu sein.

Hierzu sind  die Nachweise des erfolgreichen Hochschulabschlusses und der praktischen Tätigkeit mit beizufügen, wenn Sie nicht bereits über eine Bescheinigung einer Ingenieurkammer verfügen, die Sie vorlegen können.

Voraussetzungen

Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat als Ingenieurin oder Ingenieur bauvorlageberechtigt. Sie wollen gelegentlich und vorübergehend ohne dauerhafte Niederlassung auch im Inland als  bauvorlageberechtigter Ingenieur in Brandenburg tätig werden, also in Fällen, in denen nach der Brandenburgischen Bauordnung eine qualifizierte von einem Bauvorlageberechtigten verantwortete Bauplanung mit dem Bauantrag bei der Bauordnungsbehörde einzureichen ist.

Sie verfügen über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens und Sie sind danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen.

Ihre Qualifikation ist im Herkunftsstaat überprüft, weil sie die Voraussetzung Ihrer dortigen Bauvorlageberechtigung ist oder Sie beantragen die Bescheinigung der Brandenburgischen Ingenieurkammer, dass Sie auf Grund Ihrer Ausbildungs- und Ihrer prakischen Tätigkeitsnachweise die Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung im Land Brandenburg erfüllen.

Kosten

Nach § 6 der Gebührenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) vom 01.10.2020:

Gebühr für die Eintragung in das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure
  1. aufgrund Vorlage einer Bestätigung der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes beträgt die Gebühr EUR 200,00;
  2. aufgrund der Vorlage einer Bestätigung beziehungsweise Prüfung der Voraussetzungen gemäß der Brandenburgidschen Bauordnung beträgt die Gebühr EUR 350,00.

Für die Versagung einer Eintragung beträgt die Gebühr EUR 180,00.

Für bauvorlageberechtigte Ingenieure aus dem Ausland, die bereits im Verzeichnis der bauvorlageberechtigten auswärtigen Ingenieure der BBIK eingetragen sind (also bei der Erneuerung der Anzeige der Tätigkeit), beträgt

  1. die jährliche Verwaltungsgebühr jeweils EUR 60,00;
  2. bei Antragstellung nach dem 30.06. im Jahr der Antragstellung EUR 30,00.
Gebühr bei Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung

Für die Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung als Ingenieur, als Beratender Ingenieur und/ oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur wird eine Gebühr von EUR 100,00 bis EUR 200,00 erhoben.

Gebühr bei Rücknahme eines Antrags und bei Ablehnung
  • Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang in der Kammer zurückgezogen wird, sofern er in der Geschäftsstelle noch nicht bearbeitet wurde.
  • Mit der Rücknahme eines Antrages nach Aufnahme der Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von ¼ der jeweiligen Gebühren erhoben.
  • Wird ein Antrag im Bearbeitungsgang der Geschäftsstelle zurückgewiesen, entsteht eine Gebühr in halber Höhe. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller der mindestens zweimaligen schriftlichen Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachkommt.
  • Wird ein Antrag zurückgezogen, nachdem er bereits den Eintragungsausschuss/ die -kommission durchlaufen hat und die Unterlagen zur erneuten Prüfung nachzureichen sind, kostet dies die volle Gebühr.
  • Wird ein Antrag im Bearbeitungsgang des Eintragungsausschusses oder einer Eintragungskommission oder eines anderen Gremiums abgelehnt, kostet dies die volle Gebühr.
Gebühr für die Löschung einer Eintragung

Die Gebühr für die Löschung einer Eintragung wegen Fortfalls der Eintragungsvoraussetzungen durch Beschluss des Eintragungsausschusses oder einer Eintragungskommission oder eines anderen Gremiums beträgt EUR 100,00.

Eine Löschung ist gebührenfrei

  1. wenn der Eingetragene verstorben ist,
  2. wenn die Löschung aller Zusätze auf eigenen Wunsch bei Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters oder bei nachgewiesener Berufsunfähigkeit erfolgt.

Beschreibung

Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.

Als Person, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem gleichgestellten Vertragsstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen ist, sind Sie für gelegentliche grenzüberschreitende Tätigkeiten ohne Eintragung in die Ingenieurliste nach Anmeldung der ersten inländischen Tätigkeit eines Jahres bauvorlageberechtigt, wenn Sie im Herkunftsstaat

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür die einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens im Inland vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind, oder
  3. wenn diese Anforderungen im Herkunftsstaat nicht gestellt werden, weisen Sie nach, dass die Anforderungen an die Qualifikation und die berufliche Praxis von Ihnen dennoch erfüllt werden.

Sie erhalten auf Antrag von der Brandenburgischen Ingenieurkammer eine Bescheinigung des Eingangs der Meldung und können die Bescheinigung der Eintragung  Ihrer Bauvorlageberechtigung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure beantragen.

Die Anmeldung der Tätigkeit ist jährlich erneut vorzunehmen, die Bescheinigung der Eintragung ist bis zu fünf Jahre gültig.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des Vorhabens in Brandenburg grenzüberschreitend (gelegentlich und vorübergehend ohne eine inländische Niederlassung) als bauvorlagenberechtigte Ingenieurin oder als bauvorlagenberechtigter Ingenieur tätig zu werden;
  • (frei formulierter) Antrag auf Bescheinigung der Abgabe der Anzeige der Tätigkeit und auf Bescheinigung der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure;

auf der Grundlage entweder

  • einer Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder Ingenieur niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • verbunden mit einem Nachweis oder Nachweisen darüber, dass Sie im Staat Ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen erfüllen mussten:
  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens zu besitzen und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen zu sein.

oder, falls Sie im Herkunftsland keine oder geringere Anforderungen erfüllen mussten, um dort bauvorlageberechtigt zu sein:
einer  Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung im Herkunftsstaat und eine Bescheinigung der Brandenburgischen Ingenieurkammer, dass Sie die Anforderungen erfüllen,

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens zu besitzen und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen zu sein.

Hierzu sind  die Nachweise des erfolgreichen Hochschulabschlusses und der praktischen Tätigkeit mit beizufügen, wenn Sie nicht bereits über eine Bescheinigung einer Ingenieurkammer verfügen, die Sie vorlegen können.

Voraussetzungen

Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat als Ingenieurin oder Ingenieur bauvorlageberechtigt. Sie wollen gelegentlich und vorübergehend ohne dauerhafte Niederlassung auch im Inland als  bauvorlageberechtigter Ingenieur in Brandenburg tätig werden, also in Fällen, in denen nach der Brandenburgischen Bauordnung eine qualifizierte von einem Bauvorlageberechtigten verantwortete Bauplanung mit dem Bauantrag bei der Bauordnungsbehörde einzureichen ist.

Sie verfügen über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens und Sie sind danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen.

Ihre Qualifikation ist im Herkunftsstaat überprüft, weil sie die Voraussetzung Ihrer dortigen Bauvorlageberechtigung ist oder Sie beantragen die Bescheinigung der Brandenburgischen Ingenieurkammer, dass Sie auf Grund Ihrer Ausbildungs- und Ihrer prakischen Tätigkeitsnachweise die Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung im Land Brandenburg erfüllen.

Kosten

Nach § 6 der Gebührenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) vom 01.10.2020:

Gebühr für die Eintragung in das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure
  1. aufgrund Vorlage einer Bestätigung der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes beträgt die Gebühr EUR 200,00;
  2. aufgrund der Vorlage einer Bestätigung beziehungsweise Prüfung der Voraussetzungen gemäß der Brandenburgidschen Bauordnung beträgt die Gebühr EUR 350,00.

Für die Versagung einer Eintragung beträgt die Gebühr EUR 180,00.

Für bauvorlageberechtigte Ingenieure aus dem Ausland, die bereits im Verzeichnis der bauvorlageberechtigten auswärtigen Ingenieure der BBIK eingetragen sind (also bei der Erneuerung der Anzeige der Tätigkeit), beträgt

  1. die jährliche Verwaltungsgebühr jeweils EUR 60,00;
  2. bei Antragstellung nach dem 30.06. im Jahr der Antragstellung EUR 30,00.
Gebühr bei Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung

Für die Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung als Ingenieur, als Beratender Ingenieur und/ oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur wird eine Gebühr von EUR 100,00 bis EUR 200,00 erhoben.

Gebühr bei Rücknahme eines Antrags und bei Ablehnung
  • Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang in der Kammer zurückgezogen wird, sofern er in der Geschäftsstelle noch nicht bearbeitet wurde.
  • Mit der Rücknahme eines Antrages nach Aufnahme der Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von ¼ der jeweiligen Gebühren erhoben.
  • Wird ein Antrag im Bearbeitungsgang der Geschäftsstelle zurückgewiesen, entsteht eine Gebühr in halber Höhe. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller der mindestens zweimaligen schriftlichen Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachkommt.
  • Wird ein Antrag zurückgezogen, nachdem er bereits den Eintragungsausschuss/ die -kommission durchlaufen hat und die Unterlagen zur erneuten Prüfung nachzureichen sind, kostet dies die volle Gebühr.
  • Wird ein Antrag im Bearbeitungsgang des Eintragungsausschusses oder einer Eintragungskommission oder eines anderen Gremiums abgelehnt, kostet dies die volle Gebühr.
Gebühr für die Löschung einer Eintragung

Die Gebühr für die Löschung einer Eintragung wegen Fortfalls der Eintragungsvoraussetzungen durch Beschluss des Eintragungsausschusses oder einer Eintragungskommission oder eines anderen Gremiums beträgt EUR 100,00.

Eine Löschung ist gebührenfrei

  1. wenn der Eingetragene verstorben ist,
  2. wenn die Löschung aller Zusätze auf eigenen Wunsch bei Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters oder bei nachgewiesener Berufsunfähigkeit erfolgt.