Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Niederlassung im Inland - Meldung

Beschreibung

Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Die Aufnahme der Tätigkeit ist vorher anzumelden. Zusätzlich ist der Nachweis einer Berufspraxis erforderlich, wenn die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und keine geregelte Ausbildung vorliegt. Eine Nachprüfung der Gleichwertigkeit von Voraussetzungen ist in wenigen Handwerken erforderlich, an deren Sicherheit höhere Anforderungen gestellt werden.  Die Anlage A umfasst zurzeit 53 Handwerksberufe.

Beschreibung

Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Die Aufnahme der Tätigkeit ist vorher anzumelden. Zusätzlich ist der Nachweis einer Berufspraxis erforderlich, wenn die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und keine geregelte Ausbildung vorliegt. Eine Nachprüfung der Gleichwertigkeit von Voraussetzungen ist in wenigen Handwerken erforderlich, an deren Sicherheit höhere Anforderungen gestellt werden.  Die Anlage A umfasst zurzeit 53 Handwerksberufe.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der berechtigten Niederlassung im Herkunftsstaat.
Bestätigung der Regulierung des Berufs oder Nachweise der Ausbildung oder Nachweis der beruflichen Praxis vom mindestens einem Jahr in den letzten zehn Jahren.

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
  5. im Falle von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
  6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der berechtigten Niederlassung im Herkunftsstaat.
Bestätigung der Regulierung des Berufs oder Nachweise der Ausbildung oder Nachweis der beruflichen Praxis vom mindestens einem Jahr in den letzten zehn Jahren.

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
  5. im Falle von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
  6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

Voraussetzungen

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Berufe frei
In den fast 50 zulassungsfreien Handwerksberufen und in den 57 handwerksähnlichen Berufen der Anlage B zur Handwerksordnung kann die selbstständige grenzüberschreitende Tätigkeit ohne weiteres aufgenommen werden.

Meldepflicht
Um die Anliegen wahrnehmen zu können, die zur Reglementierung dieser Berufe geführt haben, ist für die selbstständige grenzüberschreitende Tätigkeit der europäischen Nachbarn in einem zulassungspflichtigen Handwerkj eine Meldung vor der erstmaligen Tätigkeit erforderlich. Bei den meisten Handwerken kann die Tätigkeit nach Eingang der Meldung aufgenommen werden.

Berufspraxis bei fehlender Regulierung oder Ausbildung im Herkunftsstaat
Fehlt es an einer Regelung des Berufszugangs im Herkunftsstaat und verfügt die ausübende Person über keine geregelte Ausbildung, ist der Nachweis einer Ausübungspraxis von einem Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre oder vergleichbare Zeit in Teilzeitarbeit erforderlich. In diesen Fällen, die alle Berufe betreffen können, ist von den nachfolgend aufgeführten Berufen abgesehen, mit dem Eingang der Meldung mit dem Nachweis der Berufspraxis die grenzüberschreitende Tätigkeit zulässig.

Befähigungsprüfung in sechs Handwerken
In den Handwerken

  • Schornsteinfeger,
  • Augenoptiker,
  • Hörakustiker,
  • Orthopädietechniker,
  • Orthopädieschuhmacher und
  • Zahntechniker

muss die zuständige Behörde die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers vor der Tätigkeitsaufnahme prüfen, wenn unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucherschaft bestünde.

Voraussetzungen

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Berufe frei
In den fast 50 zulassungsfreien Handwerksberufen und in den 57 handwerksähnlichen Berufen der Anlage B zur Handwerksordnung kann die selbstständige grenzüberschreitende Tätigkeit ohne weiteres aufgenommen werden.

Meldepflicht
Um die Anliegen wahrnehmen zu können, die zur Reglementierung dieser Berufe geführt haben, ist für die selbstständige grenzüberschreitende Tätigkeit der europäischen Nachbarn in einem zulassungspflichtigen Handwerkj eine Meldung vor der erstmaligen Tätigkeit erforderlich. Bei den meisten Handwerken kann die Tätigkeit nach Eingang der Meldung aufgenommen werden.

Berufspraxis bei fehlender Regulierung oder Ausbildung im Herkunftsstaat
Fehlt es an einer Regelung des Berufszugangs im Herkunftsstaat und verfügt die ausübende Person über keine geregelte Ausbildung, ist der Nachweis einer Ausübungspraxis von einem Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre oder vergleichbare Zeit in Teilzeitarbeit erforderlich. In diesen Fällen, die alle Berufe betreffen können, ist von den nachfolgend aufgeführten Berufen abgesehen, mit dem Eingang der Meldung mit dem Nachweis der Berufspraxis die grenzüberschreitende Tätigkeit zulässig.

Befähigungsprüfung in sechs Handwerken
In den Handwerken

  • Schornsteinfeger,
  • Augenoptiker,
  • Hörakustiker,
  • Orthopädietechniker,
  • Orthopädieschuhmacher und
  • Zahntechniker

muss die zuständige Behörde die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers vor der Tätigkeitsaufnahme prüfen, wenn unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucherschaft bestünde.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Ihnen im Herkunftsland gestattete Ausübung Ihres Handwerks eine dort reglementierte Tätigkeit ist und sie einem im Inland zulassungspflichtigen Handwerk entspricht oder ohne Reglementierung in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt wird. In Handwerken mit Nachprüfungsvorbehalt wird mit getielt, ob Ihre Berufsqualifikation geprüft wird, wozu eine Stellungnahme gehört, dass bei unzureichender Qualifikation ein schwere Gefahr für die Gesundheit oder sicherheit der Verbraucher bestünde. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen ausgestellt werden.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Ihnen im Herkunftsland gestattete Ausübung Ihres Handwerks eine dort reglementierte Tätigkeit ist und sie einem im Inland zulassungspflichtigen Handwerk entspricht oder ohne Reglementierung in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt wird. In Handwerken mit Nachprüfungsvorbehalt wird mit getielt, ob Ihre Berufsqualifikation geprüft wird, wozu eine Stellungnahme gehört, dass bei unzureichender Qualifikation ein schwere Gefahr für die Gesundheit oder sicherheit der Verbraucher bestünde. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen ausgestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Für die Bestätigung des Eingangs der Meldung beträgt die Bearbeitungsdauer ein Monat. Für die Mitteilung, dass keine Prüfung der Qualifikation stattfindet oder der Mitteilung des Ergebnisses beträgt die Frist ebenfalls ein Monat.

Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Werden die Fristen nicht eingehalten, darf die Dienstleistung erbracht werden.

Bearbeitungsdauer

Für die Bestätigung des Eingangs der Meldung beträgt die Bearbeitungsdauer ein Monat. Für die Mitteilung, dass keine Prüfung der Qualifikation stattfindet oder der Mitteilung des Ergebnisses beträgt die Frist ebenfalls ein Monat.

Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Werden die Fristen nicht eingehalten, darf die Dienstleistung erbracht werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Handwerkskammer ist in Brandenburg für die Landkreise

Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
die Handwerkskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

Barnim,
Oder-Spree,
Märkisch-Oderland,
Uckermark
sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 (0) 335 5619-0
E-Mail: info@hwk-ff.de

Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
Potsdam-Mittelmark,
Prignitz,
Teltow-Fläming
sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel
die Handwerkskammer Potsdam

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36           Besucher: Ahornstraße 18
14467 Potsdam                                            14482 Potsdam
Telefon +49 (0) 331 3703-0
E-Mail: info@hwkpotsdam.de.

Bei der Zuordnung Ihrer Wohnsitzgemeinde, Ihrer Betriebssitzgemeinde oder des Ortes einer beabsichtigten anzuzeigenden gewerblichen Maßnahme hilft Ihnen die Website Kommunen des service.brandenburg.de

Örtlich zuständige Handwerkskammer ist in Brandenburg für die Landkreise

Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
die Handwerkskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

Barnim,
Oder-Spree,
Märkisch-Oderland,
Uckermark
sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 (0) 335 5619-0
E-Mail: info@hwk-ff.de

Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
Potsdam-Mittelmark,
Prignitz,
Teltow-Fläming
sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel
die Handwerkskammer Potsdam

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36           Besucher: Ahornstraße 18
14467 Potsdam                                            14482 Potsdam
Telefon +49 (0) 331 3703-0
E-Mail: info@hwkpotsdam.de.

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