Auswärtige Architektengesellschaft

Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architektengesellschaften bei der Architektenkammer

Beschreibung

Gesellschaften ohne inländische Niederlassung, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegentlich tätig werden und nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vor der Aufnahme der Tätigkeit der Architektenkammer anzuzeigen, wenn der Ort der ersten Tätigkeit in Brandenburg liegt. Die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Grundlage der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  1. Öffentlich beglaubigte, das heißt notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- beziehungsweise Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Absatz 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind;
  2. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist);
  3. Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung;
  4. Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit;
  5. Kopie des Einzahlungsbelegs für die Gebührenzahlung.

Voraussetzungen

Die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Grundlage der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Gesellschaft das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und die für die Berufsangehörigen nach § 25 Brandenburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Die Architektenkammer untersagt diesen Partnerschaften oder Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie, ihre Partner oder ihre Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 erfüllt und für ihre Tätigkeit im Land Brandenburg eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

Kosten

EUR 510,00

Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:
IBAN: DE09160200864910112282
BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
Verwendungszweck: AntragGesellschaft

Verfahrensablauf

Die auswärtige Gesellschaft meldet die Absicht einer erstmaligen grenzüberschreitenden Tätigkeit an die für das Bundesland zuständige Architektenkammer. Die Eintragung erfolgt ohne Antrag. Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.

Fristen

keine

Publikationen

Die Architektenkammer hält im Internet keine Formulare für auswärtige Gesellschaften bereit.

Hinweise

Durch die Aufnahme in das besondere Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

Sprache

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen eine ablehnende oder teilweise belastende Entscheidung der Brandenburgischen Architektenkammer ist der Widerspruch an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zulässig. Das Nähere muss ich aus einer Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Architektenkammer ergeben. Gegen eine belastende Entscheidung über den Widerspruch ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Fristen zur Einlegung des jeweiligen Rechtsbehelfs betragen je einen Monat ab Zustellung der Entscheidung.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 27 59 1-0
Fax: +49 (0) 331 27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de

Beschreibung

Gesellschaften ohne inländische Niederlassung, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegentlich tätig werden und nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vor der Aufnahme der Tätigkeit der Architektenkammer anzuzeigen, wenn der Ort der ersten Tätigkeit in Brandenburg liegt. Die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Grundlage der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  1. Öffentlich beglaubigte, das heißt notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- beziehungsweise Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Absatz 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind;
  2. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist);
  3. Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung;
  4. Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit;
  5. Kopie des Einzahlungsbelegs für die Gebührenzahlung.

Voraussetzungen

Die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Grundlage der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Gesellschaft das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und die für die Berufsangehörigen nach § 25 Brandenburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Die Architektenkammer untersagt diesen Partnerschaften oder Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie, ihre Partner oder ihre Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 erfüllt und für ihre Tätigkeit im Land Brandenburg eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

Kosten

EUR 510,00

Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:
IBAN: DE09160200864910112282
BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
Verwendungszweck: AntragGesellschaft

Verfahrensablauf

Die auswärtige Gesellschaft meldet die Absicht einer erstmaligen grenzüberschreitenden Tätigkeit an die für das Bundesland zuständige Architektenkammer. Die Eintragung erfolgt ohne Antrag. Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.

Fristen

keine

Publikationen

Die Architektenkammer hält im Internet keine Formulare für auswärtige Gesellschaften bereit.

Hinweise

Durch die Aufnahme in das besondere Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

Sprache

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen eine ablehnende oder teilweise belastende Entscheidung der Brandenburgischen Architektenkammer ist der Widerspruch an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zulässig. Das Nähere muss ich aus einer Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Architektenkammer ergeben. Gegen eine belastende Entscheidung über den Widerspruch ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Fristen zur Einlegung des jeweiligen Rechtsbehelfs betragen je einen Monat ab Zustellung der Entscheidung.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 27 59 1-0
Fax: +49 (0) 331 27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de