Auswärtige Architektin und auswärtiger Architekt

Bescheinigung der Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister als Berechtigung zur grenzüberschreitenden Dienstleistung

Beschreibung

Auswärtige Dienstleister in den Berufsfeldern der Architektur oder Stadtplanung müssen das erstmalige grenzüberschreitende Tätigwerden in Brandenburg bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" ergibt. Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist auf fünf Jahre befristet und wird auf Antrag verlängert.

Beschreibung

Auswärtige Dienstleister in den Berufsfeldern der Architektur oder Stadtplanung müssen das erstmalige grenzüberschreitende Tätigwerden in Brandenburg bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" ergibt. Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist auf fünf Jahre befristet und wird auf Antrag verlängert.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch eine Ausbildung im EU/EWR-Ausland geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die zuständige Architektenkammer verlangt als Nachweise

  • eine aktuelle Mitgliedsbestätigung der Berufskammer des Landes der Niederlassung mit Erläuterungen zu den Eintragungsvoraussetzungen für die Mitgliedschaft (Anforderung Hochschulabschluss, Berufspraxis, Fortbildungen) oder
  • den Nachweis der Löschung der Mitgliedschaft und des Löschungsgrundes
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Sachschäden EUR 300.000,00, Personenschäden EUR 1,5 Mio)
  • Kopien von Abschlusszeugnis und Urkunde der Hochschule
  • Bei Studiengängen, die kein Diplomstudiengang sind, ist sowohl das Bachelorzeugnis als auch das Masterzeugnis nebst jeweiligem Diplom vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller verfügt nur über ein Bachelorzeugnis und beantragt die Eintragung allein auf dieser Grundlage.
  • Übersetzungen von Abschlusszeugnis und Urkunde der Hochschule.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch eine Ausbildung im EU/EWR-Ausland geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die zuständige Architektenkammer verlangt als Nachweise

  • eine aktuelle Mitgliedsbestätigung der Berufskammer des Landes der Niederlassung mit Erläuterungen zu den Eintragungsvoraussetzungen für die Mitgliedschaft (Anforderung Hochschulabschluss, Berufspraxis, Fortbildungen) oder
  • den Nachweis der Löschung der Mitgliedschaft und des Löschungsgrundes
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Sachschäden EUR 300.000,00, Personenschäden EUR 1,5 Mio)
  • Kopien von Abschlusszeugnis und Urkunde der Hochschule
  • Bei Studiengängen, die kein Diplomstudiengang sind, ist sowohl das Bachelorzeugnis als auch das Masterzeugnis nebst jeweiligem Diplom vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller verfügt nur über ein Bachelorzeugnis und beantragt die Eintragung allein auf dieser Grundlage.
  • Übersetzungen von Abschlusszeugnis und Urkunde der Hochschule.

Voraussetzungen

In das Verzeichnis können Personen eingetragen werden, die

  • in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und
  • ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zum Architektengesetz geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat oder
  • in der Fachrichtung Architektur über gleichwertige nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachte oder als "entsprechend" anerkannte Ausbildungsnachweise und die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG verfügen.

Die Voraussetzungen erfüllen auch Personen, die

in Bezug auf die Studienanforderungen

  • einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen können oder

in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit

  • über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen. Für die Anerkennung in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.

Voraussetzungen

In das Verzeichnis können Personen eingetragen werden, die

  • in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und
  • ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zum Architektengesetz geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat oder
  • in der Fachrichtung Architektur über gleichwertige nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachte oder als "entsprechend" anerkannte Ausbildungsnachweise und die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG verfügen.

Die Voraussetzungen erfüllen auch Personen, die

in Bezug auf die Studienanforderungen

  • einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen können oder

in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit

  • über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen. Für die Anerkennung in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.

Kosten

Antrag bei erstmaliger Erbringung von Leistungen: EUR 205,00
Verlängerung der Eintragung: EUR 50,00

Die Bearbeitungsgebühr für die Eintragung in Höhe von EUR 205,00 ist vor der Antragstellung zu überwiesen auf das Konto der Brandenburgischen Architektenkammer bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, Konto-Nr. 3 502 030 099, BLZ 160 500 00, IBAN: DE25 1605 0000 3502 0300 99, BIC: WELADED1PMB (der Einzahlungsbeleg ist dem Antragsformular als Anlage beizufügen).

Kosten

Antrag bei erstmaliger Erbringung von Leistungen: EUR 205,00
Verlängerung der Eintragung: EUR 50,00

Die Bearbeitungsgebühr für die Eintragung in Höhe von EUR 205,00 ist vor der Antragstellung zu überwiesen auf das Konto der Brandenburgischen Architektenkammer bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, Konto-Nr. 3 502 030 099, BLZ 160 500 00, IBAN: DE25 1605 0000 3502 0300 99, BIC: WELADED1PMB (der Einzahlungsbeleg ist dem Antragsformular als Anlage beizufügen).

Verfahrensablauf

Sie richten die Anzeige in Form des Eintragungsantrags mit den darin genannten Unterlagen an die Brandenburgische Architektenkammer. Über die Eintragung wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt. Änderungen, die die Tätigkeitsart, die eingetragende Fachrichtung, die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder die Anschrift betreffen, sind der Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer unverzüglich bekannt zu geben.

Die Architektenkammer bestätigt Ihnen binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Falle begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Verfügen Sie in der Fachrichtung Architektur über nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachte oder als "entsprechend" anerkannte Ausbildungsnachweise und die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG, dürfen Sie die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt oder eine Wortverbindung sofort nach der Anzeige führen, sonst erst, wenn Ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass Sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen.

Verfahrensablauf

Sie richten die Anzeige in Form des Eintragungsantrags mit den darin genannten Unterlagen an die Brandenburgische Architektenkammer. Über die Eintragung wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt. Änderungen, die die Tätigkeitsart, die eingetragende Fachrichtung, die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder die Anschrift betreffen, sind der Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer unverzüglich bekannt zu geben.

Die Architektenkammer bestätigt Ihnen binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Falle begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Verfügen Sie in der Fachrichtung Architektur über nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachte oder als "entsprechend" anerkannte Ausbildungsnachweise und die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG, dürfen Sie die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt oder eine Wortverbindung sofort nach der Anzeige führen, sonst erst, wenn Ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass Sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen.

Bearbeitungsdauer

Binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Bearbeitungsdauer

Binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Fristen

Die Absicht zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit ist jährlich neu anzuzeigen. Die Eintragung und ihre Bescheinigung bleiben bis zu fünf Jahren gültig.

Fristen

Die Absicht zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit ist jährlich neu anzuzeigen. Die Eintragung und ihre Bescheinigung bleiben bis zu fünf Jahren gültig.

Formulare

Information der Brandenburgischen Architektenkammer zu den Antragsformularen mit Downloads für Merkblätter

Formulare

Information der Brandenburgischen Architektenkammer zu den Antragsformularen mit Downloads für Merkblätter

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Hinweise

Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Sie bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.
Durch die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister werden Sie nicht Mitglied der Brandenburgischen Architektenkammer.

Hinweise

Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Sie bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.
Durch die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister werden Sie nicht Mitglied der Brandenburgischen Architektenkammer.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel. 03 31/27 59 1-0
Fax 03 31/27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de

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Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel. 03 31/27 59 1-0
Fax 03 31/27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de