Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

Beschreibung

Grenzüberschreitend tätig wird, wer als natürliche oder juristische Person ohne eine dauerhafte Niederlassung im Inland vorübergehend und gelegentlich selbständig Dienstleistungen erbringt. Nachfolgend werden die Verhältnisse für Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz betrachtet.

Die Regelungen, die dies entweder ohne weiteres zulassen, eine vorherige Meldung vorsehen oder eine Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Anforderungen vorbehalten, sind in den verschiedenen Berufsrechten enthalten, je nachdem, ob die Dienstleistungen der Gruppe Gewerbe, Handwerk oder freie Berufe zuzuordnen sind. Innerhalb der Gruppen wird unterschieden, ob es sich um einen regulierten Beruf handelt, das heißt, ob an die Berufsausübung auch bei Inländern noch besondere Anforderungen gestellt werden. Und schließlich erfolgt eine vorherige Nachprüfung bei Berufen mit direkten Auswirkungen auf die Gesundheit oder Sicherheit.

1. Handwerke
Handelt es sich um handwerkliche Dienstleistungen, ist die EU/EWR-Handwerk-Verordnung zu beachten, die für zulassungspflichtige Handwerke eine Anzeigepflicht vorsieht. Weitere Informationen hierzu enthält die Verwaltungsleistung: 'Handwerkstätigkeit ohne inländische Niederlassung - Meldung'. Für die Ausübung von Handwerken mit höheren Anforderungen an den Schutz der Verbraucher beahlten sich eine Nachprüfung vor. Handelt es sich um ein zulassungsfreies oder handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung, ist eine grenzüberschreitende Betätigung ohne weitere Voraussetzungen möglich.
2. Gewerbe
Wenn es sich um Dienstleistungen der Gruppe Gewerbe handelt, findet die Gewerbeordnung (GewO) Anwendung. Entscheidend für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist dabei § 4 GewO, der bestimmt, dass verschiedene Erlaubniserfordernisse der Gewerbeordnung auf Dienstleistungen aus anderen EU-/EWR-Staaten keine Anwendung finden.
Danach sind unter Anderem die folgenden Erlaubnistatbestände auf vorübergehend erbrachte Dienstleistungen nicht anwendbar:
  • für Versteigerer § 34b Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 und Absatz 7 GewO (einschließlich des Versteigerungsgewerbes als Reisegewerbe, § 57 Absatz 3 GewO)
  • für Makler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 4 GewO
  • für überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 Absatz 1 und Absatz 2 GewO
  • für Reisegewerbe § 55 Absatz 2 und 3 GewO
Dienstleistungen in diesen Bereichen können damit grenzüberschreitend in der Regel ohne spezielle Erlaubnis erbracht werden.
Ebenfalls entbehrlich sind nach § 4 Absatz 1 Satz 2 GewO grundsätzlich die Gewerbeanzeige, die Anzeige im Reisegewerbe nach § 55c GewO sowie die Ankündigung eines Wanderlagers nach § 56a GewO.
Wenn es sich jedoch um einen reglementierten Beruf handelt, ist § 13a GewO zu beachten (siehe Verwaltungsleistung 'Grenzüberschreitende Dienstleistungen reglementiert - Information').
3. Freie Berufe
Insbesondere bei Berufen mit eigener Berufskammer regeln die Berufsordnungen die Meldepflicht und mögliche weitergehende Anforderungen.
Siehe hierzu die Einträge im Menü Verwaltungsleistungen in der Auswahl 'Grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen in alphabetischer Folge'.

Rechtsgrundlagen

  • EU/EWR-Handwerk-Verordnung = Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
  • Gewerbeordnung insbesondere § 4 Absatz 1 GewO und § 13a GewO

Beschreibung

Grenzüberschreitend tätig wird, wer als natürliche oder juristische Person ohne eine dauerhafte Niederlassung im Inland vorübergehend und gelegentlich selbständig Dienstleistungen erbringt. Nachfolgend werden die Verhältnisse für Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz betrachtet.

Die Regelungen, die dies entweder ohne weiteres zulassen, eine vorherige Meldung vorsehen oder eine Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Anforderungen vorbehalten, sind in den verschiedenen Berufsrechten enthalten, je nachdem, ob die Dienstleistungen der Gruppe Gewerbe, Handwerk oder freie Berufe zuzuordnen sind. Innerhalb der Gruppen wird unterschieden, ob es sich um einen regulierten Beruf handelt, das heißt, ob an die Berufsausübung auch bei Inländern noch besondere Anforderungen gestellt werden. Und schließlich erfolgt eine vorherige Nachprüfung bei Berufen mit direkten Auswirkungen auf die Gesundheit oder Sicherheit.

1. Handwerke
Handelt es sich um handwerkliche Dienstleistungen, ist die EU/EWR-Handwerk-Verordnung zu beachten, die für zulassungspflichtige Handwerke eine Anzeigepflicht vorsieht. Weitere Informationen hierzu enthält die Verwaltungsleistung: 'Handwerkstätigkeit ohne inländische Niederlassung - Meldung'. Für die Ausübung von Handwerken mit höheren Anforderungen an den Schutz der Verbraucher beahlten sich eine Nachprüfung vor. Handelt es sich um ein zulassungsfreies oder handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung, ist eine grenzüberschreitende Betätigung ohne weitere Voraussetzungen möglich.
2. Gewerbe
Wenn es sich um Dienstleistungen der Gruppe Gewerbe handelt, findet die Gewerbeordnung (GewO) Anwendung. Entscheidend für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist dabei § 4 GewO, der bestimmt, dass verschiedene Erlaubniserfordernisse der Gewerbeordnung auf Dienstleistungen aus anderen EU-/EWR-Staaten keine Anwendung finden.
Danach sind unter Anderem die folgenden Erlaubnistatbestände auf vorübergehend erbrachte Dienstleistungen nicht anwendbar:
  • für Versteigerer § 34b Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 und Absatz 7 GewO (einschließlich des Versteigerungsgewerbes als Reisegewerbe, § 57 Absatz 3 GewO)
  • für Makler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 4 GewO
  • für überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 Absatz 1 und Absatz 2 GewO
  • für Reisegewerbe § 55 Absatz 2 und 3 GewO
Dienstleistungen in diesen Bereichen können damit grenzüberschreitend in der Regel ohne spezielle Erlaubnis erbracht werden.
Ebenfalls entbehrlich sind nach § 4 Absatz 1 Satz 2 GewO grundsätzlich die Gewerbeanzeige, die Anzeige im Reisegewerbe nach § 55c GewO sowie die Ankündigung eines Wanderlagers nach § 56a GewO.
Wenn es sich jedoch um einen reglementierten Beruf handelt, ist § 13a GewO zu beachten (siehe Verwaltungsleistung 'Grenzüberschreitende Dienstleistungen reglementiert - Information').
3. Freie Berufe
Insbesondere bei Berufen mit eigener Berufskammer regeln die Berufsordnungen die Meldepflicht und mögliche weitergehende Anforderungen.
Siehe hierzu die Einträge im Menü Verwaltungsleistungen in der Auswahl 'Grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen in alphabetischer Folge'.

Rechtsgrundlagen

  • EU/EWR-Handwerk-Verordnung = Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
  • Gewerbeordnung insbesondere § 4 Absatz 1 GewO und § 13a GewO