Dolmetscher grenzüberschreitend - Verzeichnis Eintragung

Beschreibung

Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetschern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Tätigkeiten, die ohne Niederlassung in Deutschland in Brandenburg für Gerichte erbracht werden. Die erstmalige Tätigkeit ist vorher anzuzeigen und die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Absicht einer grenzüberschreitenden Tätigkeit weiter besteht.

Dolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer von den Gerichten geforderten Dolmetscherleistungen zur mündlichen oder schriftlichen Sprachübertragung oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben, werden auf Antrag in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

Eingetragen wird auch die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht, in der Sprache des Niederlassungsstaates. Lässt diese Bezeichnung Verwechslungen mit der Bezeichnung der im Land Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher befürchten, so ist die Bezeichnung abzuändern bzw. zu ergänzen. Unter der eingetragenen Bezeichnung sind die vorübergehenden Dienstleistungen zu erbringen. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen oder wenn der Dolmetscher sich als persönlich unzuverlässig erweist oder eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt. Sie kann auch gelöscht werden, wenn Sie dies beantragen oder wenn Sie verstorben sind oder wenn erhebliche Bedenken gegen Ihre Sachkunde  bestehen.

Die vorübergehend im Inland tätigen Dolmetscher werden - mit ihrer Zustimmung - in eine bundesweite Dolmetscherdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

In und neben dem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

  1. Namen, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, die Sprache, aus der oder in die mündlich oder schriftlich übertragen werden soll, die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher (mündliche und schriftliche Übertragung) oder Übersetzer (schriftliche Übertragung) tätig ist.
  2. Eine Bescheinigung darüber, dass Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur mündlichen oder schriftlichen Sprachübertragung für Gerichte oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis;
  4. sofern der Beruf oder die Ausbildung in dem Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis über die in Berufsausübung von mindestens zwei Jahren Dauer innerhalb der letzten zehn Jahre;
  5. die Angabe der in der Sprache Ihres Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung;
  6. eine Erklärung darüber, ob und in welchem Umfang Einverständnis mit einer Veröffentlichung und Einstellung Ihrer personenbezogenen Daten in das Internet und in automatisierte Abrufverfahren über die Verwendung gegenüber den Gerichten, Justizbehörden und der Notarkammer Brandenburg hinaus besteht. Das Einverständnis zur Einstellung ins Internet und in automatisierte Abrufverfahren kann jederzeit widerrufen werden.

Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen.

Voraussetzungen

Für Ihre Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland ist erforderlich, dass Sie

  • eine rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der von Gerichten geforderten mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung betreiben,
  • den Beruf, wenn er nicht im Herkunftsstaat reglementiert ist, dort oder in einem anderen Mitgliedstaat während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre ausgeübt haben und ihn
  • vorübergehend und gelegentlich im Land Brandenburg ausüben wollen.

Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

Die Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis erfolgt auf Ihren schriftlichen Antrag. Der Antrag ist an den Präsidenten des Landgerichts Potsdam zu richten.

Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Brandenburg und online abgewickelt werden. Da die Ausführungsverordnung einen schriftlichen Antrag verlangt, ist ein Ersatz durch eine elektronische Form erforderlich. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden,

  • durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird (liegt zurzeit nicht vor);
  • bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.

Im Einzelnen hierzu § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate nach vollständigem Eingang der Unterlagen. Es gilt die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG mit der Möglichkeit, die Frist in schwierigen Angelegenheiten einmalig zu verlängern. Hierüber sind Sie mit Begründung unter Angabe der neuen Frist zu informieren.

Fristen

Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag hin um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird.

Publikationen

Informationsseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer

Hinweise

Sprachen im Sinne des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.

Zuständige Stelle

Präsident des Landgerichts Potsdam
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam

Tel.: 0331 2017 - 0
Fax: 0331 2017 - 1019

E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de

Beschreibung

Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetschern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Tätigkeiten, die ohne Niederlassung in Deutschland in Brandenburg für Gerichte erbracht werden. Die erstmalige Tätigkeit ist vorher anzuzeigen und die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Absicht einer grenzüberschreitenden Tätigkeit weiter besteht.

Dolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer von den Gerichten geforderten Dolmetscherleistungen zur mündlichen oder schriftlichen Sprachübertragung oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben, werden auf Antrag in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

Eingetragen wird auch die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht, in der Sprache des Niederlassungsstaates. Lässt diese Bezeichnung Verwechslungen mit der Bezeichnung der im Land Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher befürchten, so ist die Bezeichnung abzuändern bzw. zu ergänzen. Unter der eingetragenen Bezeichnung sind die vorübergehenden Dienstleistungen zu erbringen. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen oder wenn der Dolmetscher sich als persönlich unzuverlässig erweist oder eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt. Sie kann auch gelöscht werden, wenn Sie dies beantragen oder wenn Sie verstorben sind oder wenn erhebliche Bedenken gegen Ihre Sachkunde  bestehen.

Die vorübergehend im Inland tätigen Dolmetscher werden - mit ihrer Zustimmung - in eine bundesweite Dolmetscherdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

In und neben dem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

  1. Namen, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, die Sprache, aus der oder in die mündlich oder schriftlich übertragen werden soll, die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher (mündliche und schriftliche Übertragung) oder Übersetzer (schriftliche Übertragung) tätig ist.
  2. Eine Bescheinigung darüber, dass Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur mündlichen oder schriftlichen Sprachübertragung für Gerichte oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis;
  4. sofern der Beruf oder die Ausbildung in dem Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis über die in Berufsausübung von mindestens zwei Jahren Dauer innerhalb der letzten zehn Jahre;
  5. die Angabe der in der Sprache Ihres Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung;
  6. eine Erklärung darüber, ob und in welchem Umfang Einverständnis mit einer Veröffentlichung und Einstellung Ihrer personenbezogenen Daten in das Internet und in automatisierte Abrufverfahren über die Verwendung gegenüber den Gerichten, Justizbehörden und der Notarkammer Brandenburg hinaus besteht. Das Einverständnis zur Einstellung ins Internet und in automatisierte Abrufverfahren kann jederzeit widerrufen werden.

Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen.

Voraussetzungen

Für Ihre Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland ist erforderlich, dass Sie

  • eine rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der von Gerichten geforderten mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung betreiben,
  • den Beruf, wenn er nicht im Herkunftsstaat reglementiert ist, dort oder in einem anderen Mitgliedstaat während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre ausgeübt haben und ihn
  • vorübergehend und gelegentlich im Land Brandenburg ausüben wollen.

Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

Die Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis erfolgt auf Ihren schriftlichen Antrag. Der Antrag ist an den Präsidenten des Landgerichts Potsdam zu richten.

Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Brandenburg und online abgewickelt werden. Da die Ausführungsverordnung einen schriftlichen Antrag verlangt, ist ein Ersatz durch eine elektronische Form erforderlich. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden,

  • durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird (liegt zurzeit nicht vor);
  • bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.

Im Einzelnen hierzu § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate nach vollständigem Eingang der Unterlagen. Es gilt die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG mit der Möglichkeit, die Frist in schwierigen Angelegenheiten einmalig zu verlängern. Hierüber sind Sie mit Begründung unter Angabe der neuen Frist zu informieren.

Fristen

Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag hin um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird.

Publikationen

Informationsseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer

Hinweise

Sprachen im Sinne des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.

Zuständige Stelle

Präsident des Landgerichts Potsdam
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam

Tel.: 0331 2017 - 0
Fax: 0331 2017 - 1019

E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de