Wer eine Messe nach § 64 Gewerbeordung (GewO), eine Ausstellung nach § 65 GewO oder einen Großmarkt nach § 66 GewO veranstalten will, lässt die Veranstaltung für jeden Fall der Durchführung von der Kreisordnungsbehörde auf der Grundlage von § 69 GewO festsetzen. Für die Festsetzung eines Wochenmarkts, eines Spezialmarkts oder eines Jahrmarkts ist die Ordnungsbehörde des Ortes zuständig in deren Gebiet der Veranstaltungsort liegt.