Versteigerergewerbe - Erlaubnis

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig die Versteigerung:

  • fremder beweglicher Sachen
  • fremder Grundstücke oder
  • fremder Rechte

betreibt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Versteigerer darf nicht selbst oder durch einen Dritten auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich bei:

  • Internetauktionen
  • Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung mit elektronischer Signatur).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist.
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
    Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsportal)
    Auskünfte über Eintragungen sind online beim Zentralen Vollstreckungsportal der Länder zu beantragen.
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz in Brandenburg informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • geordnete Vermögensverhältnisse
    Geprüft wird hierbei, ob der Antragsteller Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.

Kosten

Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis des Betriebs des Versteigerergewerbes zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte: EUR 200,00 bis EUR 1.500,00

Bearbeitungsdauer

Ein Monat

Fristen

Keine

Formulare

Keine

Schriftformerfordernis

Nein

Weiterführende Informationen

Besonders sachkundige Versteigerer - mit Ausnahme juristischer Personen - können von der zuständigen Behörde (in Brandenburg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Referat 41) öffentlich bestellt werden.

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig die Versteigerung:

  • fremder beweglicher Sachen
  • fremder Grundstücke oder
  • fremder Rechte

betreibt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Versteigerer darf nicht selbst oder durch einen Dritten auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich bei:

  • Internetauktionen
  • Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung mit elektronischer Signatur).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist.
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
    Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsportal)
    Auskünfte über Eintragungen sind online beim Zentralen Vollstreckungsportal der Länder zu beantragen.
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz in Brandenburg informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • geordnete Vermögensverhältnisse
    Geprüft wird hierbei, ob der Antragsteller Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.

Kosten

Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis des Betriebs des Versteigerergewerbes zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte: EUR 200,00 bis EUR 1.500,00

Bearbeitungsdauer

Ein Monat

Fristen

Keine

Formulare

Keine

Schriftformerfordernis

Nein

Weiterführende Informationen

Besonders sachkundige Versteigerer - mit Ausnahme juristischer Personen - können von der zuständigen Behörde (in Brandenburg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Referat 41) öffentlich bestellt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.