Erlaubnis für Privatkranken- und -entbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung

Beschreibung

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Sie können, müssen aber selbst nicht Arzt sein. Sind Sie Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (zum Beispiel die Klinik des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Die Erlaubnis wird in folgenden Fällen versagt:

  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (zum Beispiel durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
  • Wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis.

Rechtsgrundlage

§ 30 Gewerbeordnung (GewO). § 30 GewO

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass,
  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als sechs Monate sein),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sollte nicht älter als sechs Monate sein),
  • Handelsregisterauszug (diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind),
  • Beschreibung des Therapiekonzeptes,
  • Beschreibung der Art, Zahl und Belegung der Räume mit Grundriss,
  • Beschreibung der Personalausstattung.

Voraussetzungen

  • Sie beabsichtigen gewerbsmäßig (mit dem Ziel der Gewinneerzielung) eine  Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik zu betreiben.
  • Sie sind in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik zuverlässig.
  • Sie verfügen über die Sicherheit das erforderliche ärztliche und pflegerischen Personal zur Aufnahme des Betriebs zur Verfügung zu haben.
  • Aus den einzureichenden Beschreibungen und Plänen ergibt sich die bauliche und technische Eignung von Räumen und Einrichtungen zur Aufnahme des Anstalts- ocer Klinikbetriebs.
  • Die Anstalt oder Klinik ist in einem gesonderten Gebäude unterbegracht oder ruft bei Unterbringung in einem auch von anderen Personen bewohnten Gebäude keine erheblichen Nachteilie oder Gefahren für die Mitbewohner hervor.
  • Im Falle der geplanten Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken werden auch die Besitzer oder Bewohner der Nachbargrundstücke keine erheblichen Nachteile oder Gefahren erleiden.

Kosten

Verwaltungsgebühr nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbiet, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung  MASGF Anlage 1 Tarifstelle 7.11.8 Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung EUR 370 bis 3.740.

Weiterführende Informationen

Die Erlaubnis nach § 30 Gewerbeordnung erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Erlaubnis ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

Beschreibung

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Sie können, müssen aber selbst nicht Arzt sein. Sind Sie Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (zum Beispiel die Klinik des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Die Erlaubnis wird in folgenden Fällen versagt:

  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (zum Beispiel durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
  • Wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis.

Rechtsgrundlage

§ 30 Gewerbeordnung (GewO). § 30 GewO

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass,
  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als sechs Monate sein),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sollte nicht älter als sechs Monate sein),
  • Handelsregisterauszug (diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind),
  • Beschreibung des Therapiekonzeptes,
  • Beschreibung der Art, Zahl und Belegung der Räume mit Grundriss,
  • Beschreibung der Personalausstattung.

Voraussetzungen

  • Sie beabsichtigen gewerbsmäßig (mit dem Ziel der Gewinneerzielung) eine  Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik zu betreiben.
  • Sie sind in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik zuverlässig.
  • Sie verfügen über die Sicherheit das erforderliche ärztliche und pflegerischen Personal zur Aufnahme des Betriebs zur Verfügung zu haben.
  • Aus den einzureichenden Beschreibungen und Plänen ergibt sich die bauliche und technische Eignung von Räumen und Einrichtungen zur Aufnahme des Anstalts- ocer Klinikbetriebs.
  • Die Anstalt oder Klinik ist in einem gesonderten Gebäude unterbegracht oder ruft bei Unterbringung in einem auch von anderen Personen bewohnten Gebäude keine erheblichen Nachteilie oder Gefahren für die Mitbewohner hervor.
  • Im Falle der geplanten Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken werden auch die Besitzer oder Bewohner der Nachbargrundstücke keine erheblichen Nachteile oder Gefahren erleiden.

Kosten

Verwaltungsgebühr nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbiet, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung  MASGF Anlage 1 Tarifstelle 7.11.8 Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung EUR 370 bis 3.740.

Weiterführende Informationen

Die Erlaubnis nach § 30 Gewerbeordnung erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Erlaubnis ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg
Referat 45
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-5450
Telefax: +49 (0) 331 866-5108
E-Mail: poststelle@msgiv.brandenburg.de
Internet: https://msgiv.brandenburg.de

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg
Referat 45
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-5450
Telefax: +49 (0) 331 866-5108
E-Mail: poststelle@msgiv.brandenburg.de
Internet: https://msgiv.brandenburg.de