Gewerbe - Information zur Erlaubnispflicht

Beschreibung

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich.

Insbesondere sind folgende gewerbliche Tätigkeiten bereits nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig:

  • Privatkrankenanstalten,
  • Schaustellungen von Personen,
  • Spielhallenbetrieb,
  • Pfandleihgewerbe,
  • Bewachungsgewerbe,
  • Versteigerergewerbe,
  • Makler und
  • Versicherungsvermittler.
  • die Auflistung ist nicht abschließend

Sie müssen bei diesen Gewerben Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre fachliche Eignung und gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.

Auskünfte und nähere Informationen erhalten Sie bei den für die Entgegennahme Ihrer Gewerbemeldungen und oft auch für die erforderliche Erlaubnis zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen noch nicht für die Auskunft- und Informationseinholung aber in der Regel für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis unter anderem folgende Unterlagen vorweisen können:

  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß dem Anhang der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Auch die angeführten erforderlichen Unterlagen sind in der Regel gebührenpflichtig. Mehr dazu erfahren Sie bei den Stellen, die für die Erteilung der Nachweise zuständig sind und auf den dazu in diesem EAP-Portal vorgehaltenen Informationsbeiträgen unter Verfahrensbegleitende Verwaltungsleistungen.

Beschreibung

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich.

Insbesondere sind folgende gewerbliche Tätigkeiten bereits nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig:

  • Privatkrankenanstalten,
  • Schaustellungen von Personen,
  • Spielhallenbetrieb,
  • Pfandleihgewerbe,
  • Bewachungsgewerbe,
  • Versteigerergewerbe,
  • Makler und
  • Versicherungsvermittler.
  • die Auflistung ist nicht abschließend

Sie müssen bei diesen Gewerben Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre fachliche Eignung und gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.

Auskünfte und nähere Informationen erhalten Sie bei den für die Entgegennahme Ihrer Gewerbemeldungen und oft auch für die erforderliche Erlaubnis zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen noch nicht für die Auskunft- und Informationseinholung aber in der Regel für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis unter anderem folgende Unterlagen vorweisen können:

  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß dem Anhang der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Auch die angeführten erforderlichen Unterlagen sind in der Regel gebührenpflichtig. Mehr dazu erfahren Sie bei den Stellen, die für die Erteilung der Nachweise zuständig sind und auf den dazu in diesem EAP-Portal vorgehaltenen Informationsbeiträgen unter Verfahrensbegleitende Verwaltungsleistungen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Für Privatkrankenanstalten:

Für Privatkrankenanstalten:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg
Referat 45
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-5450
Telefax: +49 (0) 331 866-5108
E-Mail: poststelle@msgiv.brandenburg.de
Internet: https://msgiv.brandenburg.de

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg
Referat 45
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-5450
Telefax: +49 (0) 331 866-5108
E-Mail: poststelle@msgiv.brandenburg.de
Internet: https://msgiv.brandenburg.de

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.