Festsetzung einer Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO)

Beschreibung

Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung sind Messen, gewerbliche Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte.

Wer eine Messe nach § 64 GewO, eine Ausstellung nach § 65 GewO oder einen Großmarkt nach § 66 GewO veranstalten will, lässt die Veranstaltung für jeden Fall der Durchführung von der Kreisordnungsbehörde auf der Grundlage von § 69 GewO festsetzen. Für die Festsetzung eines Wochenmarkts, eines Spezialmarkts oder eines Jahrmarkts ist die Ordnungsbehörde der Kommune zuständig in deren Gebiet der Veranstaltungsort liegt.

Durch die Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes gelten für Aussteller und Anbieter die sogenannten Marktprivilegien. Insbesondere finden die Bestimmungen der Titels II (Gewerbeanmeldung) und III (Reisegewerbekartenpflicht) der Gewerbeordnung keine Anwendung, die Ladenöffnungszeiten nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz werden durch die im Festsetzungsbescheid angegebenen Öffnungszeiten ersetzt und das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ist aufgehoben.

Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch reisegewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 60b Absatz 1 ausgeübt werden.

Beschreibung

Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung sind Messen, gewerbliche Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte.

Wer eine Messe nach § 64 GewO, eine Ausstellung nach § 65 GewO oder einen Großmarkt nach § 66 GewO veranstalten will, lässt die Veranstaltung für jeden Fall der Durchführung von der Kreisordnungsbehörde auf der Grundlage von § 69 GewO festsetzen. Für die Festsetzung eines Wochenmarkts, eines Spezialmarkts oder eines Jahrmarkts ist die Ordnungsbehörde der Kommune zuständig in deren Gebiet der Veranstaltungsort liegt.

Durch die Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes gelten für Aussteller und Anbieter die sogenannten Marktprivilegien. Insbesondere finden die Bestimmungen der Titels II (Gewerbeanmeldung) und III (Reisegewerbekartenpflicht) der Gewerbeordnung keine Anwendung, die Ladenöffnungszeiten nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz werden durch die im Festsetzungsbescheid angegebenen Öffnungszeiten ersetzt und das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ist aufgehoben.

Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch reisegewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 60b Absatz 1 ausgeübt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit Kontaktpersonen und -daten;
  • Führungszeugnisse von Veranstalter/in und Leiter/in;
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
  • Vorläufiges Ausstellerverzeichnis (über die Art der anzubietenden Waren, der Aussteller oder Anbieter);
  • Teilnahmebestimmungen;
  • Zeitplan;
  • Lageplan.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit Kontaktpersonen und -daten;
  • Führungszeugnisse von Veranstalter/in und Leiter/in;
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
  • Vorläufiges Ausstellerverzeichnis (über die Art der anzubietenden Waren, der Aussteller oder Anbieter);
  • Teilnahmebestimmungen;
  • Zeitplan;
  • Lageplan.

Voraussetzungen

Antrag des Veranstalters auf Festsetzung der Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Veranstaltungsgelände.
Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte können auf Antrag für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

Die Veranstaltung muss einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Voraussetzungen

Antrag des Veranstalters auf Festsetzung der Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Veranstaltungsgelände.
Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte können auf Antrag für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

Die Veranstaltung muss einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Kosten

Gebührenrahmen von EUR 50,00 bis EUR 2.000,00; Tarifstelle 2.3.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWAEGebO)

Die Festlegung ist abhängig von Verwaltungsaufwand und den jeweiligen Veranstaltungskriterien, der Zahl der Teilnehmer, dem wirtschaftlichen Nutzen, der Bedeutung, dem Einzugsbereich und der Dauer der Veranstaltung.

Kosten

Gebührenrahmen von EUR 50,00 bis EUR 2.000,00; Tarifstelle 2.3.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWAEGebO)

Die Festlegung ist abhängig von Verwaltungsaufwand und den jeweiligen Veranstaltungskriterien, der Zahl der Teilnehmer, dem wirtschaftlichen Nutzen, der Bedeutung, dem Einzugsbereich und der Dauer der Veranstaltung.

Verfahrensablauf

Ermitteln Sie die zuständige Stelle anhand des Veranstaltungsortes und der Art der Veranstaltung. Besuchen Sie die Internetseite der zuständigen Stelle um festzustellen, ob diese eine Antragsformular zur Verfügung stellt. Füllen Sie dieses aus. Sie können den Antrag, soweit die zuständige Stelle einen Online-Zugang vorhält dort stellen, Antrag und Unterlagen auf herkömmlichem Wege per Post einreichen oder die Einreichung über einen einheitlichen Ansprechpartner nutzen. An der Zuständigkeit ändert die Wahl des Weges nichts.

Sie stellen den Antrag an die zuständige Ordnungsbehörde mit den erforderlichen Anlagen. Die Festsetzung erfolgt, wenn die Veranstaltung einer der Definitionen  der Gewerbeordnung entspricht, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit von Veranstalter und Leitungspersonal bestehen und keine Gefährdung der Teilnehmer und der Interessen der Öffentlichkeit zu erwarten ist. Als geringeres Mittel kann die Festsetzung mit Auflagen erfolgen.

Verfahrensablauf

Ermitteln Sie die zuständige Stelle anhand des Veranstaltungsortes und der Art der Veranstaltung. Besuchen Sie die Internetseite der zuständigen Stelle um festzustellen, ob diese eine Antragsformular zur Verfügung stellt. Füllen Sie dieses aus. Sie können den Antrag, soweit die zuständige Stelle einen Online-Zugang vorhält dort stellen, Antrag und Unterlagen auf herkömmlichem Wege per Post einreichen oder die Einreichung über einen einheitlichen Ansprechpartner nutzen. An der Zuständigkeit ändert die Wahl des Weges nichts.

Sie stellen den Antrag an die zuständige Ordnungsbehörde mit den erforderlichen Anlagen. Die Festsetzung erfolgt, wenn die Veranstaltung einer der Definitionen  der Gewerbeordnung entspricht, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit von Veranstalter und Leitungspersonal bestehen und keine Gefährdung der Teilnehmer und der Interessen der Öffentlichkeit zu erwarten ist. Als geringeres Mittel kann die Festsetzung mit Auflagen erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen

Bearbeitungsdauer

Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen

Fristen

keine

Fristen

keine

Hinweise

Sollten sich die festgesetzten Durchführungsmerkmale noch ändern, ist dies der festsetzenden Behörde zwingend anzuzeigen.

Hinweise

Sollten sich die festgesetzten Durchführungsmerkmale noch ändern, ist dies der festsetzenden Behörde zwingend anzuzeigen.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für den Vollzug der §§ 69 Absatz 1 und 3, 69a Absatz 2, 69b Absatz 1 und 3 und 71b Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung, sofern es sich um Messen (§ 64 der Gewerbeordnung), Ausstellungen (§ 65 der Gewerbeordnung) oder Großmärkte (§ 66 der Gewerbeordnung) handelt.

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für den Vollzug der §§ 69 Absatz 1 und 3, 69a Absatz 2, 69b Absatz 1 und 3 und 71b Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung, sofern es sich um Messen (§ 64 der Gewerbeordnung), Ausstellungen (§ 65 der Gewerbeordnung) oder Großmärkte (§ 66 der Gewerbeordnung) handelt.