Schaustellung von Personen Erlaubnis

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig in seinen Geschäftsräumen die Schaustellung von Personen veranstalten oder seine Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33a Abs. 1 Gewerbeordnung eine Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis muss so rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden, dass die für das Erlaubnisverfahren benötigten Unterlagen vom Antragsteller beschafft und eingereicht werden können.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

unabhängig von der Person/Art des Antragstellers immer:

  • Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung (nur in Einzelfällen)
  • bei Neuerrichtungen (erstmalige Nutzung für Schaustellung von Personen) Baugenehmigung
  • Gebührenvorschuss (25% der zu erwartenden Erlaubnisgebühr)

bei natürlichen Personen für den Gewerbetreibenden und bei Personengesellschaften für alle Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind:

  • Antrag (schriftlich und unterschrieben) mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregister-Auskunft für natürliche Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war

bei juristischen Personen:

  • Antrag (schriftlich und unterschrieben) mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
  • Gewerbezentralregister-Auskunft für juristische Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
  • Handelsregisterauszug

für alle gesetzliche Vertreter:

  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregister-Auskunft für natürliche Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war

Kosten

  • mit unbeschränkter Geltungsdauer: EUR 128,00 – EUR 767,00
  • mit beschränkter Geltungsdauer: EUR 51,00 – EUR 256,00

Bearbeitungsdauer

Vier Wochen

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Zurschaustellung von Personen

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig in seinen Geschäftsräumen die Schaustellung von Personen veranstalten oder seine Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33a Abs. 1 Gewerbeordnung eine Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis muss so rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden, dass die für das Erlaubnisverfahren benötigten Unterlagen vom Antragsteller beschafft und eingereicht werden können.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

unabhängig von der Person/Art des Antragstellers immer:

  • Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung (nur in Einzelfällen)
  • bei Neuerrichtungen (erstmalige Nutzung für Schaustellung von Personen) Baugenehmigung
  • Gebührenvorschuss (25% der zu erwartenden Erlaubnisgebühr)

bei natürlichen Personen für den Gewerbetreibenden und bei Personengesellschaften für alle Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind:

  • Antrag (schriftlich und unterschrieben) mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregister-Auskunft für natürliche Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war

bei juristischen Personen:

  • Antrag (schriftlich und unterschrieben) mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
  • Gewerbezentralregister-Auskunft für juristische Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
  • Handelsregisterauszug

für alle gesetzliche Vertreter:

  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregister-Auskunft für natürliche Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war

Kosten

  • mit unbeschränkter Geltungsdauer: EUR 128,00 – EUR 767,00
  • mit beschränkter Geltungsdauer: EUR 51,00 – EUR 256,00

Bearbeitungsdauer

Vier Wochen

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Zurschaustellung von Personen

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.