Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit ist jedes Gerät, das mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat.
Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geld- oder um einen Warengewinn handelt. Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist.

Spielgeräte dürfen nur in angemeldeten Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, aufgestellt werden.

Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
    Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
  • IHK-Unterrichtungsnachweis
    Jeder Betreiber hat durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist.
    Daneben darf der Betreiber auch nur solche Personen mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigen, die an einer Unterrichtung teilgenommen haben. Von dieser Verpflichtung nicht erfasst, ist zum Beispiel das nur mit Büroarbeiten befasste Personal des Aufstellers.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung mit elektronischer Signatur);
    Aufenthaltstitel, wenn Sie nicht einem EU-/EWR-Land angehören.

Voraussetzungen

  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • Sachkunde
    Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Sozialkonzept
    Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Es ist erforderlich für die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Die Verpflichtung trifft die Betreiberin oder den Betreiber.

Bearbeitungszeit

2 - 4 Wochen

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO)

Kosten

Gebühr für die Unterrichtung je Person EUR 140,00 EUR (IHK Berlin)
Gebühren im Erlaubnisverfahren: EUR 102,50 – EUR 1.023,00

Weiterführende Informationen

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit ist jedes Gerät, das mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat.
Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geld- oder um einen Warengewinn handelt. Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist.

Spielgeräte dürfen nur in angemeldeten Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, aufgestellt werden.

Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
    Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
  • IHK-Unterrichtungsnachweis
    Jeder Betreiber hat durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist.
    Daneben darf der Betreiber auch nur solche Personen mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigen, die an einer Unterrichtung teilgenommen haben. Von dieser Verpflichtung nicht erfasst, ist zum Beispiel das nur mit Büroarbeiten befasste Personal des Aufstellers.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung mit elektronischer Signatur);
    Aufenthaltstitel, wenn Sie nicht einem EU-/EWR-Land angehören.

Voraussetzungen

  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • Sachkunde
    Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Sozialkonzept
    Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Es ist erforderlich für die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Die Verpflichtung trifft die Betreiberin oder den Betreiber.

Bearbeitungszeit

2 - 4 Wochen

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO)

Kosten

Gebühr für die Unterrichtung je Person EUR 140,00 EUR (IHK Berlin)
Gebühren im Erlaubnisverfahren: EUR 102,50 – EUR 1.023,00

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.