Finanzanlagenvermittler Erlaubnis

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Der Erlaubnispflicht unterliegen gewerbliche Vermittler und Berater von:

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an ausländischen offenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

Rechtsgrundlage

§ 34f Gewerbeordnung (GewO)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Nachweis einer bestehenden Vermögensschadenhaftpflicht (Bescheinigung der Versicherung)
  • Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. Diplom/Abschlusszeugnis)
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Kosten

  • Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes: EUR 612,00
  • beschränkt sich die Erlaubnis nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO, verringert sich die Gebühr um jeweils: EUR 51,00
  • bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis für die Gewerbe des Maklers, Darlehensvermittlers, Bauträgers, Baubetreuers, Wohnimmobilienverwalters, Finanzanlagenvermittlers, Honorar-Finanzanlagenberaters oder des Immobiliendarlehensvermittlers verringert sich die Gebühr um EUR 225,00.

Quelle: Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei einem Betriebssitz in Brandenburg bei dem örtlichen Gewerbeamt ein.

Das Gewerbeamt prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis.

Sind keine Rückfragen erforderlich erhalten Sie den Bescheid mit der Gebührenrechnung per Post. Ob die Gebührenrechnung früher übermittelt wird, hängt von den örtlichen Gepflogenheiten ab.

Bearbeitungsdauer

3 bis 4 Wochen

Formulare

Es sind keine zwingend zu verwendenden Formulare vorgesehen.

Ob dort eine Online-Einreichung bereits möglich ist, erfahren Sie auf den Internetseiten des Ortes des Betriebssitzes.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Der Erlaubnispflicht unterliegen gewerbliche Vermittler und Berater von:

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an ausländischen offenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

Rechtsgrundlage

§ 34f Gewerbeordnung (GewO)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Nachweis einer bestehenden Vermögensschadenhaftpflicht (Bescheinigung der Versicherung)
  • Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. Diplom/Abschlusszeugnis)
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Kosten

  • Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes: EUR 612,00
  • beschränkt sich die Erlaubnis nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO, verringert sich die Gebühr um jeweils: EUR 51,00
  • bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis für die Gewerbe des Maklers, Darlehensvermittlers, Bauträgers, Baubetreuers, Wohnimmobilienverwalters, Finanzanlagenvermittlers, Honorar-Finanzanlagenberaters oder des Immobiliendarlehensvermittlers verringert sich die Gebühr um EUR 225,00.

Quelle: Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei einem Betriebssitz in Brandenburg bei dem örtlichen Gewerbeamt ein.

Das Gewerbeamt prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis.

Sind keine Rückfragen erforderlich erhalten Sie den Bescheid mit der Gebührenrechnung per Post. Ob die Gebührenrechnung früher übermittelt wird, hängt von den örtlichen Gepflogenheiten ab.

Bearbeitungsdauer

3 bis 4 Wochen

Formulare

Es sind keine zwingend zu verwendenden Formulare vorgesehen.

Ob dort eine Online-Einreichung bereits möglich ist, erfahren Sie auf den Internetseiten des Ortes des Betriebssitzes.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.