Spielhallen Erlaubnis

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz wird für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt.

Bitte beachten Sie bei der Einrichtung der Spielhalle, die Einhaltung der nachfolgenden gesetzlichen Mindestanforderungen.

  • Der Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen soll 500 Meter nicht unterschreiten.
  • Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
  • In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.

Für die äußere Gestaltung der Betriebsstätte gilt:

  • Einblicke ins Innere der Räumlichkeiten dürfen von außen nicht möglich sein.
  • Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
  • Es darf keine Werbung außen oder in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte für den Spielbetrieb oder in der Spielhalle angebotene Spiele angebracht werden.

Für die Innengestaltung der Betriebsstätte gilt:

  • Für je 12 m² Grundfläche darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden.
  • Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Sollten in der Spielhalle Speisen oder Getränke verabreicht werden, reduziert sich die zulässige Gesamtanzahl auf höchstens ´zwei Geräte.
  • Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe der Geräteoberkante.
  • Es ist Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.

Bei den Öffnungszeiten ist zu beachten:

  • Spielhallen dürfen nicht am Karfreitag ab 0 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag ab 3 Uhr und am 24. Dezember ab 13 Uhr jeweils bis 9 Uhr des Folgetages geöffnet werden.
  • In der Zeit von 3 Uhr bis 9 Uhr dürfen Spielhallen grundsätzlich nicht öffnen (Sperrzeit)

Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in jedem Unternehmen mindestens eine sachkundige Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
Die Betreiber und Betreiberinnen haben Sozialkonzepte zu entwickeln und in der Spielhalle umzusetzen.
Bei der Erstellung des Sozialkonzepts haben sich die Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber damit auseinander zu setzen, wie sie die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten werden und mit welchen vorbeugenden bzw. eindämmenden Maßnahmen sie den sozialschädlichen Folgen des Glücksspiels entgegenwirken. Dabei ist insbesondere -vor allem auch bei der Erstellung des Sozialkonzeptes durch externe Einrichtungen- darauf zu achten, dass das vorzulegende Sozialkonzept den individuellen Anforderungen und Gegebenheiten des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Spielstätte entspricht.

Beim Jugendschutz und für die Prävention von Spielsucht gilt:

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen gewährt werden.
  • Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitäts- und Alterskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
  • Die Spielerinnen und Spieler sind durch den Inhaber oder das mit der Aufsicht betraute Personal über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten.
  • Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen. Es sind hierfür geeignete Maßnahmen für wirksame Sperrsysteme einzurichten.

Für die Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.

Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne eine erforderliche Erlaubnis betreibt oder gegen die gesetzliche Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro bestraft werden.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist.
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt oder Gewerbeamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt oder Gewerbeamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
    Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss / sonstige Bauzeichnung der Betriebs- und Nebenräume (möglichst im Maßstab 1:100).
  • Sozialkonzept
  • Sachkundenachweise
    Jeder Betreiber muss nachweisen, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
    Der Betreiber darf nur solche Personen in der Spielhalle als Aufsichtspersonen beschäftigen, die über einen suchtpräventiven Sachkundenachweis einer der gelisteten Schulungsanbieter teilgenommen haben.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • Sachkunde
    Nachweis des Betreibers, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
  • Sozialkonzept
    Konzept, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
  • Anforderungen an den Standort
    Der Mindestabstand (500 Meter) zu anderen Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen muss eingehalten werden und darf auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die Beschaffenheit und Lage muss darüber hinaus den polizeilichen und baulichen Anforderungen genügen und die Grundsätze des Jugendschutzes beachten.
    In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.

Kosten

  • Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens: EUR 300,00 bis EUR 3.000,00.
  • Erteilung einer Verlängerung der befristeten Erlaubnis: 25 Prozent der geltenden Genehmigungsgebühr
  • Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis: 50 Prozent der geltenden Genehmigungsgebühr

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 Monat, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen

Formulare

Weiterführende Informationen

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz wird für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt.

Bitte beachten Sie bei der Einrichtung der Spielhalle, die Einhaltung der nachfolgenden gesetzlichen Mindestanforderungen.

  • Der Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen soll 500 Meter nicht unterschreiten.
  • Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
  • In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.

Für die äußere Gestaltung der Betriebsstätte gilt:

  • Einblicke ins Innere der Räumlichkeiten dürfen von außen nicht möglich sein.
  • Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
  • Es darf keine Werbung außen oder in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte für den Spielbetrieb oder in der Spielhalle angebotene Spiele angebracht werden.

Für die Innengestaltung der Betriebsstätte gilt:

  • Für je 12 m² Grundfläche darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden.
  • Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Sollten in der Spielhalle Speisen oder Getränke verabreicht werden, reduziert sich die zulässige Gesamtanzahl auf höchstens ´zwei Geräte.
  • Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe der Geräteoberkante.
  • Es ist Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.

Bei den Öffnungszeiten ist zu beachten:

  • Spielhallen dürfen nicht am Karfreitag ab 0 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag ab 3 Uhr und am 24. Dezember ab 13 Uhr jeweils bis 9 Uhr des Folgetages geöffnet werden.
  • In der Zeit von 3 Uhr bis 9 Uhr dürfen Spielhallen grundsätzlich nicht öffnen (Sperrzeit)

Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in jedem Unternehmen mindestens eine sachkundige Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
Die Betreiber und Betreiberinnen haben Sozialkonzepte zu entwickeln und in der Spielhalle umzusetzen.
Bei der Erstellung des Sozialkonzepts haben sich die Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber damit auseinander zu setzen, wie sie die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten werden und mit welchen vorbeugenden bzw. eindämmenden Maßnahmen sie den sozialschädlichen Folgen des Glücksspiels entgegenwirken. Dabei ist insbesondere -vor allem auch bei der Erstellung des Sozialkonzeptes durch externe Einrichtungen- darauf zu achten, dass das vorzulegende Sozialkonzept den individuellen Anforderungen und Gegebenheiten des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Spielstätte entspricht.

Beim Jugendschutz und für die Prävention von Spielsucht gilt:

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen gewährt werden.
  • Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitäts- und Alterskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
  • Die Spielerinnen und Spieler sind durch den Inhaber oder das mit der Aufsicht betraute Personal über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten.
  • Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen. Es sind hierfür geeignete Maßnahmen für wirksame Sperrsysteme einzurichten.

Für die Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.

Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne eine erforderliche Erlaubnis betreibt oder gegen die gesetzliche Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro bestraft werden.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist.
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt oder Gewerbeamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt oder Gewerbeamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
    Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen
    Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss / sonstige Bauzeichnung der Betriebs- und Nebenräume (möglichst im Maßstab 1:100).
  • Sozialkonzept
  • Sachkundenachweise
    Jeder Betreiber muss nachweisen, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
    Der Betreiber darf nur solche Personen in der Spielhalle als Aufsichtspersonen beschäftigen, die über einen suchtpräventiven Sachkundenachweis einer der gelisteten Schulungsanbieter teilgenommen haben.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • Sachkunde
    Nachweis des Betreibers, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
  • Sozialkonzept
    Konzept, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
  • Anforderungen an den Standort
    Der Mindestabstand (500 Meter) zu anderen Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen muss eingehalten werden und darf auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die Beschaffenheit und Lage muss darüber hinaus den polizeilichen und baulichen Anforderungen genügen und die Grundsätze des Jugendschutzes beachten.
    In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.

Kosten

  • Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens: EUR 300,00 bis EUR 3.000,00.
  • Erteilung einer Verlängerung der befristeten Erlaubnis: 25 Prozent der geltenden Genehmigungsgebühr
  • Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis: 50 Prozent der geltenden Genehmigungsgebühr

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 Monat, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen

Formulare

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.