Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Der Beginn der Tätigkeit ist vorher anzumelden.