Handwerksrolle - Eintragung mit Ausnahmebewilligung

Beschreibung

Die Handwerksordnung (HwO) sieht neben dem Meisterbrief noch verschiedene andere Qualifikationsnachweise für die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Hierzu zählen auch die Ausnahmebewilligung gemäß §§ 8 HwO und gemäß der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWRHwV.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erhält, wer nachweist, dass die zur selbständigen Ausübung des vom Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen und für ihn die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt. Unzumutbar ist die Ablegung der Meisterprüfung beispielsweise:

  • bei einem Alter ab 47 Jahren,
  • beim Vorliegen hochwertiger Qualifikationen,
  • bei der besonders günstigen Möglichkeit einer Betriebsübernahme,
  • bei Ausgliederung handwerklicher Betriebsteile im Unternehmen,
  • bei Wartezeiten über 2 Jahre zur Ablegung der Meisterprüfung,
  • bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder
  • bei der Ausübung von Spezialtätigkeiten.

Die Ausnahmebewilligung kann ggf. befristet oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. den Vorschriften der EU/EWR HwV erhält, wer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will und über die erforderliche Berufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung verfügt. Der Nachweis der im Heimatland erworbenen Fähigkeiten kann durch die Vorlage einer EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes erbracht werden. Unter Umständen kann die Handwerkskammer vor Erteilung der Ausnahmebewilligung Ausgleichsmaßnahmen anordnen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Vorlage der Originalunterlagen oder beglaubigter Kopien

bei § 9 HwO zusätzlich:

  • EU-Bescheinigung als beglaubigte Kopie
  • eine deutschen Übersetzung als beglaubigte Kopie
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Lichtbildausweis)
  • eine deutsche Korrespondenzanschrift

Kosten

  • für die Ausnahmebewilligung EUR 250,00 - EUR 280,00
  • Eintragung in die Handwerksrolle ab EUR 65,00

Publikationen

Handwerkskammern

Hinweise

Hier geht es zum Online-Verfahren für Ihren Antrag

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Die Handwerksordnung (HwO) sieht neben dem Meisterbrief noch verschiedene andere Qualifikationsnachweise für die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Hierzu zählen auch die Ausnahmebewilligung gemäß §§ 8 HwO und gemäß der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWRHwV.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erhält, wer nachweist, dass die zur selbständigen Ausübung des vom Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen und für ihn die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt. Unzumutbar ist die Ablegung der Meisterprüfung beispielsweise:

  • bei einem Alter ab 47 Jahren,
  • beim Vorliegen hochwertiger Qualifikationen,
  • bei der besonders günstigen Möglichkeit einer Betriebsübernahme,
  • bei Ausgliederung handwerklicher Betriebsteile im Unternehmen,
  • bei Wartezeiten über 2 Jahre zur Ablegung der Meisterprüfung,
  • bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder
  • bei der Ausübung von Spezialtätigkeiten.

Die Ausnahmebewilligung kann ggf. befristet oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. den Vorschriften der EU/EWR HwV erhält, wer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will und über die erforderliche Berufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung verfügt. Der Nachweis der im Heimatland erworbenen Fähigkeiten kann durch die Vorlage einer EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes erbracht werden. Unter Umständen kann die Handwerkskammer vor Erteilung der Ausnahmebewilligung Ausgleichsmaßnahmen anordnen.

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Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Vorlage der Originalunterlagen oder beglaubigter Kopien

bei § 9 HwO zusätzlich:

  • EU-Bescheinigung als beglaubigte Kopie
  • eine deutschen Übersetzung als beglaubigte Kopie
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Lichtbildausweis)
  • eine deutsche Korrespondenzanschrift

Kosten

  • für die Ausnahmebewilligung EUR 250,00 - EUR 280,00
  • Eintragung in die Handwerksrolle ab EUR 65,00

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Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Handwerkskammer ist in Brandenburg für die Landkreise

Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
die Handwerkskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

Barnim,
Oder-Spree,
Märkisch-Oderland,
Uckermark
sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 (0) 335 5619-0
E-Mail: info@hwk-ff.de

Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
Potsdam-Mittelmark,
Prignitz,
Teltow-Fläming
sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel
die Handwerkskammer Potsdam

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36           Besucher: Ahornstraße 18
14467 Potsdam                                            14482 Potsdam
Telefon +49 (0) 331 3703-0
E-Mail: info@hwkpotsdam.de.

Bei der Zuordnung Ihrer Wohnsitzgemeinde, Ihrer Betriebssitzgemeinde oder des Ortes einer beabsichtigten anzuzeigenden gewerblichen Maßnahme hilft Ihnen die Website Kommunen des service.brandenburg.de

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Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
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Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

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Bahnhofstraße 12
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Telefon: +49 (0) 335 5619-0
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Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
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Prignitz,
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Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

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