Handwerksrolle - Eintragung

Beschreibung

Die selbständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A ohne die Handwerksrolleneintragung ist nicht erlaubt.
Wird ein Handwerk unberechtigt und ohne Eintragung bei der Handwerkskammer ausgeübt, kann das Ordnungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt eine Untersagungsverfügung erlassen, den Betrieb schließen und daneben Bußgelder festsetzen.
Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht auch dann, wenn wesentliche Teilgebiete eines Handwerks ausgeübt werden.
Die Handwerkskammer stellt über die durchgeführte Eintragung in die Handwerksrolle eine Handwerkskarte aus, mit der sich der Gewerbetreibende dann ausweisen kann. Mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer die Absicht hat, ein Handwerk selbständig auszuüben und dessen Betriebsleiter über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt. Die notwendige Befähigung besitzen:

  1. Meister in diesem oder einem verwandten Handwerk
  2. Ingenieure bzw. Techniker einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschule für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk
  3. Angehörige eines EU-Mitgliedstaates / EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die ein Diplom einer Universität / Hochschule / Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau nach mindestens dreijähriger Ausbildung sowie den Abschluss einer Berufsausbildung vorweisen können, falls dies studienbegleitend gefordert wird
  4. Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung
  5. Industriemeister, geprüfte Poliere der jeweiligen Fachrichtung
  6. Erfolgreiche Absolventen sonstiger gleichwertiger Prüfungen nach § 42 Absatz 2 HwO bzw. § 53 BBiG
  7. Inhaber einer Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung für das beantragte Handwerk nach den §§ 7a, 7b, 8 oder 9 HwO
  8. Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben (gilt auch für Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten)

Wer hingegen ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2) betreibt, hat dies der Handwerkskammer lediglich anzuzeigen. Der Betriebsinhaber wird in das Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungsfreier Handwerke bzw. in das Verzeichnis der Betriebsinhaber handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien der Qualifizierungsnachweise

Kosten

Regional verschieden sowie abhängig vom Einzelfall: ab EUR 65,00

Publikationen

Handwerkskammern

Hinweise

Hier geht es zum Online-Verfahren für Ihre Eintragung in die Handwerksrolle.

Beschreibung

Die selbständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A ohne die Handwerksrolleneintragung ist nicht erlaubt.
Wird ein Handwerk unberechtigt und ohne Eintragung bei der Handwerkskammer ausgeübt, kann das Ordnungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt eine Untersagungsverfügung erlassen, den Betrieb schließen und daneben Bußgelder festsetzen.
Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht auch dann, wenn wesentliche Teilgebiete eines Handwerks ausgeübt werden.
Die Handwerkskammer stellt über die durchgeführte Eintragung in die Handwerksrolle eine Handwerkskarte aus, mit der sich der Gewerbetreibende dann ausweisen kann. Mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer die Absicht hat, ein Handwerk selbständig auszuüben und dessen Betriebsleiter über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt. Die notwendige Befähigung besitzen:

  1. Meister in diesem oder einem verwandten Handwerk
  2. Ingenieure bzw. Techniker einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschule für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk
  3. Angehörige eines EU-Mitgliedstaates / EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die ein Diplom einer Universität / Hochschule / Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau nach mindestens dreijähriger Ausbildung sowie den Abschluss einer Berufsausbildung vorweisen können, falls dies studienbegleitend gefordert wird
  4. Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung
  5. Industriemeister, geprüfte Poliere der jeweiligen Fachrichtung
  6. Erfolgreiche Absolventen sonstiger gleichwertiger Prüfungen nach § 42 Absatz 2 HwO bzw. § 53 BBiG
  7. Inhaber einer Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung für das beantragte Handwerk nach den §§ 7a, 7b, 8 oder 9 HwO
  8. Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben (gilt auch für Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten)

Wer hingegen ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2) betreibt, hat dies der Handwerkskammer lediglich anzuzeigen. Der Betriebsinhaber wird in das Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungsfreier Handwerke bzw. in das Verzeichnis der Betriebsinhaber handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien der Qualifizierungsnachweise

Kosten

Regional verschieden sowie abhängig vom Einzelfall: ab EUR 65,00

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Handwerkskammern

Hinweise

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Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Handwerkskammer ist in Brandenburg für die Landkreise

Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
die Handwerkskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

Barnim,
Oder-Spree,
Märkisch-Oderland,
Uckermark
sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 (0) 335 5619-0
E-Mail: info@hwk-ff.de

Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
Potsdam-Mittelmark,
Prignitz,
Teltow-Fläming
sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel
die Handwerkskammer Potsdam

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36           Besucher: Ahornstraße 18
14467 Potsdam                                            14482 Potsdam
Telefon +49 (0) 331 3703-0
E-Mail: info@hwkpotsdam.de.

Bei der Zuordnung Ihrer Wohnsitzgemeinde, Ihrer Betriebssitzgemeinde oder des Ortes einer beabsichtigten anzuzeigenden gewerblichen Maßnahme hilft Ihnen die Website Kommunen des service.brandenburg.de

Örtlich zuständige Handwerkskammer ist in Brandenburg für die Landkreise

Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
die Handwerkskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

Barnim,
Oder-Spree,
Märkisch-Oderland,
Uckermark
sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 (0) 335 5619-0
E-Mail: info@hwk-ff.de

Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
Potsdam-Mittelmark,
Prignitz,
Teltow-Fläming
sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel
die Handwerkskammer Potsdam

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36           Besucher: Ahornstraße 18
14467 Potsdam                                            14482 Potsdam
Telefon +49 (0) 331 3703-0
E-Mail: info@hwkpotsdam.de.

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Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

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