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Schlagwort:
Wz 71.11 Architekturbüros
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Architekten - grenzüberschreitende Tätigkeit - Verzeichnis - Eintragung (05.10.2021)
Auswärtige Dienstleister in den Berufsfeldern der Architektur oder Stadtplanung müssen das erstmalige Tätigwerden in Brandenburg bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine Bescheinigung.
Architektengesellschaft - Eintragung (12.04.2021)
Die Architektengesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt.
Architektengesellschaft auswärtige - Eintragung (21.10.2021)
Gesellschaften ohne inländische Niederlassung, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegentlich tätig werden und nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften). Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vor der Aufnahme der Tätigkeit der Brandenburgischen Architektenkammer anzuzeigen, wenn der Ort der ersten Tätigkeit in Brandenburg liegt.
Architektenliste - Eintragung (12.04.2021)
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist.
Architektenliste EU/EWR/CH-Qualifikation Eintragung (04.09.2021)
Die geschützte Berufsbezeichnung eines Architekten oder einer Architektin einschließlich der Berufsbezeichnung in den einzelnen Fachrichtungen darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste mit der entsprechenden Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
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