Architektengesellschaft - Eintragung

Beschreibung

Die Architektengesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  1. Öffentlich beglaubigte, d.h. notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Absatz 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind;
  2. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist);
  3. Nachweis über die Anmeldung der Kapitalgesellschaft zum Handelsregister, der Partnerschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister;
  4. Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung;
  5. Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit;
  • Kopie Einzahlungsbeleg für die Gebührenzahlung

Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:
IBAN: DE09160200864910112282
BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
Verwendungszweck: AntragGesellschaft

Voraussetzungen

Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Antrag, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Land Brandenburg hat, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner ist,
  2. die Berufsangehörigen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen nach § 25 Brandenburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Die vorstehenden Ziffern 1 bis 6 gelten nicht bei Partnerschaftsgesellschaften nach § 8 Absatz 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.

Kosten

Gebühr in Höhe von EUR 510,00

Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer. Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden..

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.

Fristen

keine

Publikationen

Die Architektenkammer hält im Internet Formulare bereit zum Download und manuellen Ausfüllen und zum Ausfüllen am Bildschirm.

Hinweise

Durch die Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel. 03 31/27 59 1-0
Fax 03 31/27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de

Beschreibung

Die Architektengesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  1. Öffentlich beglaubigte, d.h. notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Absatz 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind;
  2. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist);
  3. Nachweis über die Anmeldung der Kapitalgesellschaft zum Handelsregister, der Partnerschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister;
  4. Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung;
  5. Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit;
  • Kopie Einzahlungsbeleg für die Gebührenzahlung

Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:
IBAN: DE09160200864910112282
BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
Verwendungszweck: AntragGesellschaft

Voraussetzungen

Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Antrag, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Land Brandenburg hat, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner ist,
  2. die Berufsangehörigen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen nach § 25 Brandenburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Die vorstehenden Ziffern 1 bis 6 gelten nicht bei Partnerschaftsgesellschaften nach § 8 Absatz 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.

Kosten

Gebühr in Höhe von EUR 510,00

Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer. Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden..

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.

Fristen

keine

Publikationen

Die Architektenkammer hält im Internet Formulare bereit zum Download und manuellen Ausfüllen und zum Ausfüllen am Bildschirm.

Hinweise

Durch die Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel. 03 31/27 59 1-0
Fax 03 31/27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de