Unternehmen dürfen Tätigkeiten der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von:
a) ortsfesten Kälteanlagen,
b) ortsfesten Klimaanlagen,
c) ortsfesten Wärmepumpen,
d) ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
die fluorierte Treibhausgase enthalten,
nur durchführen, wenn die Fachkunde der Ausführenden und die sächliche Ausstattung zertifiziert sind.