Beschreibung
Für die gewerbsmäßige oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebene Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass,
- ausgefülltes Antragsformular,
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
- Gewerbezentralregisterauskunft.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
- Im Falle handwerksmäßiger Betriebsweise erfüllen Sie die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung.
Kosten
Die Gebühren liegen zwischen 300,00 Euro und 3.000,00 Euro. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Für die Bearbeitung Ihres Antrags sind der Behörde keine Fristen gesetzlich vorgegeben.
Anträge / Formulare
Die zuständige Behörde hält ein Antragsformular bereit.
Für den Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis / Waffenhandelserlaubnis / Waffenhandelsstellvertretererlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 1, 21a WaffG über den Einheitlichen Ansprechpartner steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.