Abfallwirtschaft - Bioabfalluntersuchung

Bestimmung von Untersuchungsstellen für Bioabfälle zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden

Beschreibung

Wollen Sie Behandlungsanlagen für Bioabfall daraufhin kontrollieren, dass Hygienisierungsverfahren dort vorschriftsmäßig durchgeführt und Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter eingehalten werden, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Beschreibung

Wollen Sie Behandlungsanlagen für Bioabfall daraufhin kontrollieren, dass Hygienisierungsverfahren dort vorschriftsmäßig durchgeführt und Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter eingehalten werden, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Erforderliche Unterlagen

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3 Bioabfallverordnung bezieht.

Erforderliche Unterlagen

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3 Bioabfallverordnung bezieht.

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Kosten

Die Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a Bioabfallverordnung beträgt nach Aufwand
zwischen EUR 128,00 bis EUR 1 278,00
nach Tarifstelle 3.14.1 der Anlage 2 (Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz) zur Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

Kosten

Die Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a Bioabfallverordnung beträgt nach Aufwand
zwischen EUR 128,00 bis EUR 1 278,00
nach Tarifstelle 3.14.1 der Anlage 2 (Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz) zur Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Biobfalluntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Bei Bedarf wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach der Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Biobfalluntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Bei Bedarf wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach der Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; wird die Frist nicht eingehalten gilt Ihr Antrag als genehmigt.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; wird die Frist nicht eingehalten gilt Ihr Antrag als genehmigt.

Fristen

Das Verfahren muss vor der Aufnahme der Tätigkeit mit der beantragten Bestimmung erledigt sein. Der Antrag ist daher entsprechend früh zu stellen.

Fristen

Das Verfahren muss vor der Aufnahme der Tätigkeit mit der beantragten Bestimmung erledigt sein. Der Antrag ist daher entsprechend früh zu stellen.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt Brandenburg
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam - Ortsteil Groß Glienicke

infoline@lfu.brandenburg.de
Tel: +49 (0)33201 442-100

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt Brandenburg
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam - Ortsteil Groß Glienicke

infoline@lfu.brandenburg.de
Tel: +49 (0)33201 442-100

Weiterführende Informationen

Lesen Sie die Ausführungen zum Verfahren auf der Webseite der zuständigen Stelle mit einem Link zum Reserchesystem für Messstellen und Sachverständige.

Weiterführende Informationen

Lesen Sie die Ausführungen zum Verfahren auf der Webseite der zuständigen Stelle mit einem Link zum Reserchesystem für Messstellen und Sachverständige.

Ansprechpunkt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Jana Krüger

jana.krueger@lfu.brandenburg.de
Tel: +49 (0) 33201 442-365

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Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Jana Krüger

jana.krueger@lfu.brandenburg.de
Tel: +49 (0) 33201 442-365