Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis

Beschreibung

Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.

Zum "Arbeiten mit Krankheitserregern" gehören insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Rechtsgrundlage

§§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

§§ 44 ff. IfSG

Erforderliche Unterlagen

  • Beglaubigte Kopien der  Ausbildungsnachweise
  • Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
  • Haben Sie ein naturwissenschaftliches Fachhoschschul- oder Universitätsstudiums ohne mikrobiologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen oder erfüllen Sie die Anforderung einer zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht nur teilweise, ist der Teilbereich darzustellen auf den sich die teilweise Erlaubnis beziehen soll,
  • Führungszeugnis

Voraussetzungen

  • Sachkunde belegt durch
    • den Abschluss eines Studiums der human- Zahn- oder  Veterinärmedizin, der Pharmazie oder des Abschlusses eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten
    • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, di im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist
    • alternativ: eine andere mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
  • Zuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeiten für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird

Kosten

Es können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Fristen

Es ist keine Entscheidungsfrist vorgegeben.

Formulare

Formloser Antrag

Zum Onlineantrag beim Einheitlichen Ansprechpartner.

Schriftformerfordernis

Nein

Weiterführende Informationen

Für die in § 45 IfSG festgelegten Ausnahmen insbesondere für Mediziner für die eigenen Praxis aber auch detaillierter beschrieben Verfahren und Verfahrenszielen wird keine Erlaubnis benötigt. Einer Erlaubnis bedarf ebenfalls nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit. Zudem muss jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Beschreibung

Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.

Zum "Arbeiten mit Krankheitserregern" gehören insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Rechtsgrundlage

§§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

§§ 44 ff. IfSG

Erforderliche Unterlagen

  • Beglaubigte Kopien der  Ausbildungsnachweise
  • Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
  • Haben Sie ein naturwissenschaftliches Fachhoschschul- oder Universitätsstudiums ohne mikrobiologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen oder erfüllen Sie die Anforderung einer zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht nur teilweise, ist der Teilbereich darzustellen auf den sich die teilweise Erlaubnis beziehen soll,
  • Führungszeugnis

Voraussetzungen

  • Sachkunde belegt durch
    • den Abschluss eines Studiums der human- Zahn- oder  Veterinärmedizin, der Pharmazie oder des Abschlusses eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten
    • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, di im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist
    • alternativ: eine andere mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
  • Zuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeiten für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird

Kosten

Es können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Fristen

Es ist keine Entscheidungsfrist vorgegeben.

Formulare

Formloser Antrag

Zum Onlineantrag beim Einheitlichen Ansprechpartner.

Schriftformerfordernis

Nein

Weiterführende Informationen

Für die in § 45 IfSG festgelegten Ausnahmen insbesondere für Mediziner für die eigenen Praxis aber auch detaillierter beschrieben Verfahren und Verfahrenszielen wird keine Erlaubnis benötigt. Einer Erlaubnis bedarf ebenfalls nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit. Zudem muss jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Für Anträge von Personen, die in Brandenburg tätig werden wollen ist das

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Dezernat G2 - Gesundheitsberichterstattung und Infektionsschutz
Wünsdorfer Platz 3
Wünsdorf
15806 Zossen
Telefon: +49 (0) 331 8683-800
Telefax: +49 (0) 331 8683-809

zuständig.

Für Anträge von Personen, die in Brandenburg tätig werden wollen ist das

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Dezernat G2 - Gesundheitsberichterstattung und Infektionsschutz
Wünsdorfer Platz 3
Wünsdorf
15806 Zossen
Telefon: +49 (0) 331 8683-800
Telefax: +49 (0) 331 8683-809

zuständig.

Folgende Gebühren werden im Land  Brandenburg für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Krankheitserregern erhoben:

  • für die  Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz: EUR 340;
  •  für die Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz: EUR 160 bis EUR 1.040;
  • für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 Infektionsschutzgesetz: EUR 80 bis EUR 480;
  • Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 Infeltionsschutzgesetz: EUR 460 bis EUR 1.340;
  • Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3: EUR 160 bis EUR 1.040;
  • Überwachung und Kontrolle der 'Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 Infektionsschutzgesetz: EUR 600 bis EUR 1.240;
  • Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz.

Folgende Gebühren werden im Land  Brandenburg für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Krankheitserregern erhoben:

  • für die  Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz: EUR 340;
  •  für die Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz: EUR 160 bis EUR 1.040;
  • für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 Infektionsschutzgesetz: EUR 80 bis EUR 480;
  • Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 Infeltionsschutzgesetz: EUR 460 bis EUR 1.340;
  • Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3: EUR 160 bis EUR 1.040;
  • Überwachung und Kontrolle der 'Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 Infektionsschutzgesetz: EUR 600 bis EUR 1.240;
  • Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz.