Einwilligung zur Webanalyse
Auswahl alternativer Farben
Suche
Inhalt anspringen
Hauptnavigation anspringen
Marginalspalte anspringen
Servicebereich anspringen
Toolbar-Menü
de
en
pl
Farbwechsel
Drücken Sie Enter oder Pfeil nach unten um Farbauswahl zu öffnen..
Standart
Drücken Sie die Leertaste um Standart zu bestätigen.
Monochrome
Drücken Sie die Leertaste um Monochrome zu bestätigen.
eap.brandenburg.de
Hauptmenü
Start
Wirtschaftsleben
Wirtschaftsleben
Verwaltungsleistungen
Antragsassistenten Wirtschaft
Rechtsformen
Gesetzliche Unfallversicherung
Rechtsbehelfe
Öffentliche Register
Weiterführende Links
Berufsqualifikationen
Berufsqualifikationen
Berufsqualifikation - Feststellung
Antragsassistenten Berufe
Reglementierte Berufe
Reglementierte Ausbildungsgänge
Europäischer Berufsausweis
Rechtsbehelfe
Verbraucher
Verbraucher
Kunden
Unternehmen
Problemlösung mit SOLVIT
Verwaltungen
Verwaltungen
Binnenmarkt-Informationssystem
Notifizierung nach der Dienstleistungsrichtlinie
Notifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/1535
Auskunft
Auskunft
Wir über uns
Schlagwörterverzeichnis
Ankündigungen
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Sie über uns - Feedback
Sie sind hier:
Start
Auskunft
Schlagwörterverzeichnis
Suche
Suche in allen Inhalten
Schlagwörterverzeichnis
Schlagwort:
Wz 93.29 Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.
Seiten des EAP-Portals zum ausgewählten Schlagwort
Schaustellung von Personen Erlaubnis (14.04.2021)
Wer gewerbsmäßig in seinen Geschäftsräumen die Schaustellung von Personen veranstalten oder seine Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33a Absatz 1 Gewerbeordnung eine Erlaubnis.
Sondernutzung von Straßen Erlaubnis (18.05.2020)
Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers und ist gebührenpflichtig.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Erlaubnis (14.04.2021)
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes (14.04.2021)
Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Eignung des Aufstellortes.
Zurück zu Schlagwörtern
Seite drucken