Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

Beschreibung

Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers und ist gebührenpflichtig.

Wenn Sie vor Ihrem Restaurant oder Café öffentliche Flächen für die Errichtung einer Außengastronomie oder vor Ihrem Ladengeschäft öfentliche Flächen für das Ausstellen von Ware oder Verkaufsstände in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuvor eine Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid Ihnen gegenüber und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 8 FStrG
  • § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (StrWG SH), § 18 BbgStrG

Erforderliche Unterlagen

  • Maßstabsgerechter Lageplan,
  • Angaben über Standort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie die Größe der benötigten Straßenflächen.

Kosten

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage besteht. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Formulare

Anträge sind formlos zu stellen.

Weiterführende Informationen

Falls Sie ein Gaststättengewerbe betreiben, muss evtl. die Gewerbeanzeige auf die Form Außengastronomie durch eine Ummeldung erweitert werden. Ab einer bestimmten Sitzplatzanzahl beziehungsweise wenn Bauten, wie Podeste oder Überdachungen, errichtet werden sollen, kann darüber hinaus eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein.

Sollten im Rahmen von Kontrolltätigkeiten ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Beschreibung

Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers und ist gebührenpflichtig.

Wenn Sie vor Ihrem Restaurant oder Café öffentliche Flächen für die Errichtung einer Außengastronomie oder vor Ihrem Ladengeschäft öfentliche Flächen für das Ausstellen von Ware oder Verkaufsstände in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuvor eine Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid Ihnen gegenüber und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 8 FStrG
  • § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (StrWG SH), § 18 BbgStrG

Erforderliche Unterlagen

  • Maßstabsgerechter Lageplan,
  • Angaben über Standort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie die Größe der benötigten Straßenflächen.

Kosten

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage besteht. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Formulare

Anträge sind formlos zu stellen.

Weiterführende Informationen

Falls Sie ein Gaststättengewerbe betreiben, muss evtl. die Gewerbeanzeige auf die Form Außengastronomie durch eine Ummeldung erweitert werden. Ab einer bestimmten Sitzplatzanzahl beziehungsweise wenn Bauten, wie Podeste oder Überdachungen, errichtet werden sollen, kann darüber hinaus eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein.

Sollten im Rahmen von Kontrolltätigkeiten ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).